Armenien
Gemeinschaft Unabhängiger Staaten: Modellgesetz zur Internetregulierung
IRIS 2011-8:1/10
Andrei Richter
Comenius Universität (Bratislava)
Die Interparlamentarische Versammlung der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS), die gegenwärtig aus Parlamentsabordnungen aus Armenien, Aserbaidschan, Kirgisistan, Moldau, der Russischen Föderation, Tadschikistan, der Ukraine und Weißrussland besteht, hat am 16. Mai 2011 ein Modellgesetz zu den Grundlagen der Internetregulierung (Модельный закон «Об основах регулирования Интернета») erlassen. Es umfasst drei Kapitel mit insgesamt 13 Artikeln.
Das Gesetz legt die Grundsätze und Zielsetzung für die Regulierung von Rechtsverhältnissen in Bezug auf die Internetnutzung sowie Verfahren für staatliche Beihilfen zu dessen Entwicklung und Regeln für die Bestimmung von Zeit und Ort rechtlich relevanter Handlungen unter Nutzung des Internets fest.
Das Modellgesetz enthält in Art. 2 Begriffsbestimmungen zu „Internet“, „Betreiber von Internetdiensten“, „nationales Internetsegment“ usw. Art. 5 umfasst rechtliche Regulierungsgrundsätze wie (1) den Schutz von Bürgerrechten und -freiheiten „einschließlich des Rechts zur Nutzung des Internets und auf Zugang zu dort abgelegten Informationen“, (2) die Berücksichtigung der Besonderheiten im Aufbau und der Entwicklung des Internets einschließlich bestehender internationaler Vorschriften und technischer Verfahren, (3) die Beschränkung staatlicher Regulierung auf Sachbereiche, die nicht durch internationale Normen oder Vorschriften geregelt sind, die von Selbstregulierungsorganisationen von Nutzern und Betreibern von Internetdiensten verabschiedet wurden oder aufgrund nationalen Rechts nicht geregelt werden können, sowie (4) die Nichtanwendung der Regulierung auf Rechtsverhältnisse, die mit der Entwicklung des Internets in Zusammenhang stehen und „keine persönlichen, gesellschaftlichen und staatlichen Rechte und Interessen betreffen“.
Staatliche Stellen sind gehalten, Bedingungen für einen gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Internetzugang für alle Nutzer zu gewährleisten (Art. 7 und 10). Sie dürfen keine „unbegründeten“ Einschränkungen der Tätigkeit der Betreiber von Internetdiensten und des Austauschs von Informationen über das Internet zulassen (Art. 7).
Die GUS-Mitgliedstaaten werden aufgerufen, Internetdienstebetreiber zu verpflichten, Daten über die Nutzer und die ihnen geleisteten Dienste für mindestens 12 Monate zu speichern und sie Gerichten und/oder Strafverfolgungsbehörden zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen unter Nutzung des Internets auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (Art. 13).
Art. 11 des Modellgesetzes bestimmt, dass rechtmäßige Handlungen unter Nutzung des Internets als auf dem staatlichen Hoheitsgebiet ausgeführt gelten, wenn eine solche Handlung, die zu rechtlichen Konsequenzen führt, von einer Person während ihres Aufenthalts in diesem Staat verübt wurde. Als Zeitpunkt einer solchen Handlung gilt der Zeitpunkt der ersten Handlung, die zu rechtlichen Konsequenzen führt.
Referenzen
- Модельный закон «Об основах регулирования Интернета»
- http://www.iacis.ru/html/?id=22&pag=792&nid=1
- Modellgesetz zu den Grundlagen der Internetregulierung, verabschiedet auf der 36. Plenarsitzung der Interparlamentarischen Versammlung der GUS (Verordnung Nr. 36-9 vom 16. Mai 2011)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.