Zypern
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Sigma Radio Television Ltd. gegen Zypern
IRIS 2011-8:1/3
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
Diese Rechtssache betrifft die Klage einer Rundfunkgesellschaft gegen verschiedene Entscheidungen der zyprischen Radio- und Fernsehbehörde, die gegen den Sender Sanktionen wegen Verstößen gegen die Rundfunkgesetze in ihren Sendungen verhängt hatte, und gegen die angebliche Unfairness der entsprechenden innerstaatlichen Verfahren. Die von der Behörde festgestellten Verstöße betrafen Werbung für Kinderspielzeug, die Dauer von Werbeunterbrechungen, die Platzierung von Sponsorennamen in Nachrichtensendungen, Produktplatzierungen in Comedy-Serien, Nachrichtensendungen, denen es an Objektivität fehlte oder die für Minderjährige ungeeignetes Material enthielten oder gegenüber Verbrechensopfern oder deren Angehörigen respektlos waren, Filme, Serien und Trailer, die beleidigende Bemerkungen, unangemessene Sprache oder für Kinder ungeeignete Gewaltszenen enthielten, sowie in einem gesonderten Fall rassistische und diskriminierende Bemerkungen in einer Unterhaltungsserie.
Sigma RTV gab im Wesentlichen an, dass ihm eine faire Anhörung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht vorenthalten worden sei, und berief sich auf Artikel 6 der Konvention. In diesem Zusammenhang klagte das Unternehmen gegen das Verfahren vor der Rundfunkbehörde und das Revisionsverfahren vor dem obersten Gerichtshof. Die Klage von Sigma RTV im Hinblick auf das Verfahren vor der Behörde bezog sich vor allem auf die Vielzahl ihrer Funktionen bei der Verfolgung, Untersuchung, Verhandlung und Entscheidung von Rechtssachen sowie der Verhängung von Strafen. Außerdem beklagte Sigma RTV, dass die Mitglieder und Mitarbeiter der Behörde ein direktes und persönliches Interesse an der Verhängung von Geldstrafen hätten, da die so eingenommenen Summen dem Fonds der Behörde zugute kämen, aus dem ihre Gehälter bzw. Vergütungen gezahlt würden. Der Europäische Gerichtshof erklärte, dass Sigma RTV in dem Verfahren vor der Behörde eine Reihe unbestrittener Verfahrensgarantien zur Verfügung gestanden hätten: Dem Unternehmen seien Details des mutmaßlichen Verstoßes oder der dagegen erhobenen Klage bekannt gegeben worden, und die begründeten Entscheidungen seien nach einer Anhörung getroffen worden, während der Sigma RTV die Möglichkeit gehabt habe, schriftliche und/oder mündliche Anträge zu stellen. Außerdem habe es Sigma RTV freigestanden, ein breites Spektrum an Einwänden im Zusammenhang mit den Revisionsverfahren vor der Behörde vorzubringen. Trotz des Vorliegens dieser Sicherungen begründen die Kombination der verschiedenen Funktionen der Behörde und insbesondere die Tatsache, dass alle Geldstrafen in deren Fonds für ihre eigenen Zwecke fließen, nach Ansicht des Gerichtshofs die legitime Sorge, dass es der Behörde an der notwendigen strukturellen Unparteilichkeit mangele, um den Anforderungen von Artikel 6 zu genügen. Dennoch verwies der Gerichtshof erneut darauf, dass auch in Fällen, in denen eine Entscheidungsinstanz, auch eine administrative wie im vorliegenden Fall, die über Streitigkeiten in Bezug auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ urteilt und Artikel 6 Absatz 1 in gewisser Hinsicht nicht erfüllt, kein Verstoß gegen die Konvention festzustellen ist, wenn das Verfahren vor dieser Instanz einer „späteren Kontrolle durch eine gerichtliche Instanz unterliegt, die die „volle“ Zuständigkeit hat und die Garantien gemäß Artikel 6 Absatz 1 gibt“. Auch wenn der oberste Gerichtshof seine eigene Entscheidung nicht über die Entscheidung der Behörde stellen konnte und seine Zuständigkeit in der Sache begrenzt war, hätte er die Entscheidungen aus verschiedenen Gründen für nichtig erklären können, so etwa wenn die Entscheidung aufgrund einer Fehleinschätzung der Fakten oder der Gesetzeslage getroffen wurde, keine ordnungsgemäße Untersuchung oder Argumentation vorlag, oder aus Verfahrensgründen. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass der oberste Gerichtshof tatsächlich alle oben genannten Möglichkeiten Punkt für Punkt untersucht habe, ohne sich einem davon zu verweigern, und klare Gründe genannt habe, warum die von Sigma RTV vorgebrachten Punkte zu verwerfen seien. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass die Vorwürfe von Sigma RTV in Bezug auf die Unzulänglichkeiten des Verfahrens vor der Behörde, einschließlich derjenigen im Hinblick auf die objektive Parteilichkeit und den Verstoß gegen das Gerechtigkeitsprinzip, der Überprüfung durch den obersten Gerichtshof unterworfen worden waren und dass der Umfang der Überprüfung durch den obersten Gerichtshof im Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache ausreichend gewesen sei, um Artikel 6 der Konvention Genüge zu tun.
Der Gerichtshof wies auch die Klagen von Sigma RTV wegen Verstoßes gegen Artikel 10 der Konvention ab, denn alle Entscheidungen der Behörde hätten im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 gestanden, da die Sanktionen und Strafen gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch legitime Ziele gerechtfertigt gewesen seien. Zu diesen Zielen zählen u.a. der Schutz von Verbrauchern und Kindern vor unethischen Werbepraktiken, der Schutz von Kindern vor Sendungen, die Gewalt oder anderes Material enthalten, das ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen könnte, die Sicherstellung des Einsatzes angemessener akustischer und visueller Warnungen, um die Zuschauer über den wahren Inhalt der Sendungen zu informieren, der Schutz der Vielfalt der Informationen, die Notwendigkeit einer fairen und korrekten Darstellung von Tatsachen und Ereignissen sowie der Schutz des guten Rufes, der Ehre, des guten Namens und der Privatsphäre von Personen, die an der Sendung beteiligt oder von ihr betroffen sind. Der Gerichtshof befand daher, der Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung von Sigma RTV könne in diesen Fällen als begründet betrachtet werden, da er in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte anderer notwendig gewesen sei. Daher erklärte der Gerichtshof die Klagen von Sigma RTV gemäß Artikel 10 gegen die Entscheidungen der Rundfunkbehörde für offensichtlich unbegründet und damit unzulässig. Ein Klagepunkt wurde in der Sache jedoch eingehender geprüft: die Klage wegen des rassistischen und diskriminierenden Inhalts einer fiktionalen Serie. Der Gerichtshof unterstrich, dass er sich der Wichtigkeit der Bekämpfung rassistischer und geschlechtspezifischer Diskriminierung in all ihren Formen und Ausprägungen besonders bewusst sei und dass der Behörde angesichts der gründlichen Analyse auf innerstaatlicher Ebene nicht vorgeworfen werden könne, ihren Ermessensspielraum überschritten zu haben, auch wenn die Bemerkungen im Rahmen einer fiktionalen Unterhaltungsserie gefallen seien. Abschließend befand der Gerichtshof zur Verhältnismäßigkeit der strittigen Maßnahme, unter Berücksichtigung der Höhe der Strafe und der Tatsache, dass die Behörde bei der Verhängung der Strafe die wiederholten Übertretungen des Antragstellers in anderen Episoden derselben Serie in Rechnung gestellt habe, dass die verhängte Strafe (ca. EUR 3.500) dem verfolgten Zweck angemessen war. Somit liege kein Verstoß gegen Artikel 10 der Konvention vor.
Schließlich wies der Gerichtshof auch die Klage wegen Diskriminierung von Sigma RTV ab, das als privater Fernsehveranstalter strengeren Regelungen, Einschränkungen und Kontrollen unterliege als die nationale öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaft in Zypern, CyBC. Der Europäische Gerichtshof vertrat die Ansicht, dass aufgrund der Unterschiede im rechtlichen Status und im anwendbaren Rechtsrahmen und der unterschiedlichen Ziele von Privatsendern und von CyBC im zyprischen Rundfunksystem nicht davon die Rede sein könne, dass hier mit Blick auf Artikel 14 der Konvention vergleichbare Situationen vorlägen. Der Gerichtshof befand daher, dass die vorliegende Rechtssache nicht auf eine Diskriminierung unter Verstoß gegen Artikel 14 der Konvention hinweise.
Referenzen
- Judgment by the European Court of Human Rights (Fifth Section), case of Sigma Radio Television Ltd. v. Cyprus, Nos. 32181/04 and 35122/05 of 21 July 2011
- https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-105766
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fünfte Sektion), Rechtssache Sigma Radio Television Ltd. gegen Zypern, Nr. 32181/04 und 35122/05 vom 21. Juli 2011
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.