Irland
[IE] Rundfunkbehörde lässt Produktplatzierung zu
IRIS 2011-5:1/27
Aodh Ó Coileáin
School of Law, National University of Ireland, Galway
Die irische Rundfunkbehörde (BAI) wird bezahlte Produktplatzierung im irischen Fernsehen zulassen. Die Genehmigung von Produktplatzierung wird sich auf alle Fernsehdienste, d. h. kommunales, kommerzielles und öffentlich-rechtliches Fernsehen erstrecken. Die Entscheidung fiel nach einer im Januar dieses Jahres abgeschlossenen öffentlichen Konsultation, die die BAI gemäß Art. 44 des Rundfunkgesetzes 2009 durchgeführt hatte (siehe IRIS 2009-10/18).
Produktplatzierung ist in den überarbeiteten allgemeinen Vorrschriften für kommerzielle Kommunikation sowie den Vorschriften für kommerzielle Kommunikation in Kinderprogrammen der BAI aufzunehmen, die in Kürze veröffentlicht und am Montag, den 2. Mai 2011, in Kraft treten werden.
Die BAI hat beschlossen, bezahlte Produktplatzierung in Spiel- und Fernsehfilmen, Sport, Schauspiel und leichten Unterhaltungssendungen zuzulassen. Kindersendungen, Dokudramen und Talkshows, die regelmäßig über 20% an Nachrichten und aktuellen Berichten enthalten, sind jedoch ausgenommen.
Nach dem gegenwärtigen allgemeinen BAI-Kodex für kommerzielle Kommunikation von 2010 ist die Einbindung von Produkten und Dienstleistungen in Fernsehsendungen gegen Bezahlung untersagt. Eine Ausnahme gilt für kostenlos bereitgestellte Platzierungen. Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, ein Logo mit den Buchstaben PP vor und während solcher Sendungen auf dem Bildschirm einzublenden, wenn die kostenlose Darstellung von Produkten und Dienstleistungen nach der Definition der BAI von wesentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus darf die Produktplatzierung die Verantwortung und redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters nicht beeinträchtigen und muss redaktionell gerechtfertigt sein. Es darf keine direkte Aufforderung zum Kauf oder zur Inanspruchnahme von Produkten oder Dienstleistungen geben. Sie dürfen nicht beworben und nicht übermäßig herausgestellt werden. Zudem müssen die Namen der Unternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen in eine Sendung eingebunden wurden, zu Beginn der Sendung, nach Unterbrechungen und im Abspann aufgeführt werden.
Im überarbeiteten Kodex sind Rundfunkveranstalter überdies aufgefordert, vor Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, eine schriftliche Ankündigung zu machen und den Zuschauern die Maßnahmen on- und off-air zu erläutern, durch die sie darauf hingewiesen werden, dass eine Sendung Produktplatzierung enthält.
Referenzen
- BAI’s decision, March 2011
- http://www.bai.ie/pdfs/20110309_baipr_pp_bf.pdf
- BAI-Beschluss, März 2011
- BAI’s Code on General Commercial Communications 2010
- http://www.bai.ie/pdfs/bai_comm_code_sept10.pdf
- Allgemeiner BAI-Kodex für kommerzielle Kommunikationen 2010
Verknüpfte Artikel
IRIS 2009-10:1/18 [IE] Neues Rundfunkgesetz
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.