Deutschland

[DE] BGH entscheidet über die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Internetveröffentlichungen

IRIS 2011-5:1/13

Anne Yliniva-Hoffmann

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Mit Urteil vom 29. März 2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in einem Verfahren um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten wegen einer Internetveröffentlichung abgelehnt.

Der Kläger ist russischer Staatsbürger mit Wohnsitzen in Deutschland und Russland. Die Beklagte, eine ehemalige Mitschülerin des Klägers, lebt in den Vereinigten Staaten von Amerika. Nach einem Klassentreffen in Moskau, an dem auch die beiden Parteien teilgenommen hatten, verfasste die Beklagte einen Artikel, in dem sie unter anderem Erscheinungsbild und Lebensumstände des Klägers beschrieb. Der Text war in russischer Sprache und kyrillischer Schrift verfasst und wurde über das Internetportal eines in Deutschland ansässigen Anbieters veröffentlicht. Der Kläger sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und forderte Unterlassung, Auskunft und finanzielle Entschädigung. Die Vorinstanzen hatten eine Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint.

Der BGH teilt diese Sicht in seiner Entscheidung und wies damit die Revision des Klägers zurück. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit sei ein deutlicher Inlandsbezug der streitgegenständlichen Veröffentlichung erforderlich. Dies bedeute, dass die „Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.“ Das sei vorliegend nicht der Fall. Sowohl die Wahl der Sprache und Schrift als auch der private Charakter des Inhalts, der allenfalls für die Teilnehmer des Klassentreffens, die mit Ausnahme der Parteien alle in Russland lebten, von Belang sei, stünde der Annahme eines solchen Inlandsbezugs entgegen. Auch der Standort des Servers in Deutschland schaffe einen solchen Bezug nicht.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.