Zypern

[CY] Bestimmungen des Gesetzes über die Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten verfassungswidrig

IRIS 2011-4:1/14

Christophoros Christophorou

Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen

Der Oberste Gerichtshof der Republik Zypern hat am 1. Februar 2011 entschieden, dass Artikel 4 und 5 des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung für die Ermittlung von Straftraten (L.183(I)2007) gegen die Verfassung verstoßen; zudem gehe das Gesetz über die Vorgaben und Ziele der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten hinaus.

Ausgangspunkt des Urteils waren Anträge auf Zulassung einer Beschwerde von vier Personen gegen Anordnungen vorheriger Instanzen, wonach die Polizei Zugriff auf die telefonischen Kommunikationsdaten der Antragsteller erhalten hatte. Die Anordnungen waren nach Artikel 4 und 5 des Gesetzes L.183(I)2007 erlassen worden, mit dem die Richtlinie in zyprisches Recht umgesetzt wurde. Die Antragsteller machten geltend, dass sowohl besagte Artikel des Gesetzes als auch die Gerichtsanordnungen gegen ihr Recht auf Privatsphäre und Familienleben (Art. 15.1) sowie die Vertraulichkeit der Kommunikation (Art. 17.1) und somit gegen die Verfassung verstoßen. Sie argumentierten mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Februar 2009 (Irland, C-301/06; siehe IRIS 2009-8/102), wonach die Richtlinie keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zur Verabschiedung eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kriminalität darstelle.

Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass er bei seinen Beratungen den sechsten Verfassungszusatz unberücksichtigt gelassen hat, wonach ein Eingriff des Staates in die Vertraulichkeit der Kommunikation in bestimmten Fällen zulässig ist, da die Anordnungen vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzes (4. Juni 2010) erlassen worden waren.

Nach einer Untersuchung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/24/EG kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Gesetz sowohl in seiner Bezeichnung als auch in seinen Inhalten breiter angelegt ist. Während mit der Richtlinie die Aufbewahrung aussagekräftiger Kommunikationsdaten erreicht werden soll, verknüpft das Gesetz die Verpflichtung zur Datenaufbewahrung nicht nur mit strafrechtlichen Ermittlungen, sondern auch mit Regelungen bezüglich des Zugangs zu diesen Daten. Gleichzeitig stellte der Gerichtshof fest, dass der Gesetzgeber mit Art. 22 seinen Willen bekundet hatte, bezüglich des Schutzes des Kommunikationsgeheimnisses den derzeitigen Stand der Dinge beizubehalten. Der Gerichtshof erinnerte an den Präzedenzfall, der in Verbindung mit der Durchsetzung des Gesetzes über den Schutz der Vertraulichkeit privater Kommunikation geschaffen wurde (Überwachung der Kommunikation, L.92(I)/1996), und stellte fest, dass „abgehörte Informationen, die aus der Kommunikation zwischen Bürgern stammen und nicht unter die Ausnahmen nach Art. 17.2 der Verfassung fallen, von den Gerichten als Beweismittel nicht zugelassen werden können“.

Da keine entsprechende Verpflichtung aus der Richtlinie 2006/24/EG abgeleitet werden könne, seien auch die Bestimmungen des Gesetzes L.183(I)2007 über den Zugang zu Telekommunikationsdaten durch die Polizei nicht aus Harmonisierungsgründen eingeführt worden; demzufolge seien sie auch nicht durch Art. 1A der Verfassung gedeckt, wonach EU-Richtlinien Vorrang vor der Verfassung haben. So prüfte der Oberste Gerichtshof allein die Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Bestimmungen, auf deren Grundlage die Anordnungen der Bezirksgerichte zur Herausgabe der Daten erlassen worden waren.

Hierzu entschied der Gerichtshof wie folgt:

a. Sowohl die Verfassung als auch Art. 8 EMRK schützen die Vertraulichkeit der Kommunikation, wobei in der bisherigen Rechtsprechung festgestellt wurde, dass das Abhören von Telefongesprächen einen Verstoß gegen das Recht des Einzelnen auf Schutz der Vertraulichkeit seiner Kommunikation darstellt.

b. Der Zugang zu Telefondaten durch die Polizei ohne Wissen bzw. Zustimmung der betreffenden Personen stellt eine Verletzung der Vertraulichkeit der Kommunikation dar.

c. Der Zugang zu Telekommunikationsdaten stellte keine zulässige Einschränkung ihres Rechts dar, da nach Art. 17.2 der Verfassung eine solche Einschränkung nur gegen verurteilte Personen, gegen Personen in Untersuchungshaft oder bezüglich der geschäftlichen Korrespondenz von zahlungsunfähigen Personen verhängt werden darf. Zum Zeitpunkt der Anordnungen war eine Antragstellerin auf freiem Fuß, so dass ihre Rechte durch die Anordnungen verletzt wurden; zwei Antragsteller befanden sich in Untersuchungshaft. Allerdings ermöglichten die Anordnungen den Zugang zu Telekommunikationsdaten aus der Zeit vor ihrer Festnahme, wodurch ihre Rechte ebenfalls verletzt wurden, da eine rückwirkende Einschränkung ihrer Rechte durch die Verfassung bzw. nach EU-Recht verboten ist. Der vierte Antragsteller verbüßte zu diesem Zeitpunkt eine mehrjährige Haftstrafe, während der Telefonate mit einem Handy untersagt waren; aus diesem Grund konnte er den verfassungsmäßigen Schutz seiner Kommunikation nicht in Anspruch nehmen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Antrag auf Zulassung einer Beschwerde in drei Fällen statt; im Falle der inhaftierten Person wies er den Antrag ab.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.