Rumänien
[RO] Der Wahlgesetzentwurf und die audiovisuellen Vorschriften
IRIS 2011-3:1/29
Eugen Cojocariu
Radio Romania International
Die Autoritatea Electorală Permanentă (Ständige Wahlbehörde - AEP) hat den Entwurf für ein Wahlgesetz fertiggestellt, das alle Arten von Wahlen und Referenden in Rumänien regelt. Sie gab am 25. Januar 2011 bekannt, dass der Gesetzentwurf den politischen Parteien und Experten vorgelegt und zur öffentlichen Konsultation unterbreitet worden ist (siehe IRIS 2005-1/34, IRIS 2008-10/27, IRIS 2009-6/28 und IRIS 2009-10/24).
Ziel der AEP ist die Harmonisierung der rumänischen Wahlgesetzgebung. Hierzu hat sie einen allgemeinen Rahmen für Wahlen aller Art erstellt, durch den größere Kohärenz und Stabilität der Wahlverfahren sichergestellt, Diskrepanzen zwischen verschiedenen Gesetzen verringert und Regelungslücken geschlossen werden sollen. Der Gesetzentwurf, der 14 Kapitel umfasst, bezieht sich auf Europa-, Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen sowie auf Referenden.
Kapitel 7 des Entwurfs behandelt die Wahl-/Referendumskampagnen, u. a. mit Bestimmungen für die Dauer der Kampagnen, Zeiten der Zuteilung von Sendezeit, Kampagnen in audiovisuellen Medien (Art einer Sendung, Umfragen etc.) unter der Aufsicht des Consiliul Naţional al Audiovizualului (Nationaler Rat für elektronische Medien - CNA), das Recht auf Gegendarstellung und Richtigstellung, Wahlplakate/-banner und Kampagnen in Printmedien. Dem Entwurf zufolge ahndet der CNA Verstöße gegen die Wahlvorschriften mit Strafen in Höhe von RON 10.000 - 20.000 (EUR 2.350 - 4.700).
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter entscheiden über die Zeit, die für Wahlkampagnen vergeben wird, und teilen sie dem CNA mit. Der Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk (nationale und regionale Sender) wird für alle Kandidaten garantiert und ist kostenlos. Die kommerziellen Sender haben allen Kandidaten denselben Tarif je Sendung und Zeiteinheit zu berechnen. Wahlspots dürfen nur während der Wahlsendungen ausgestrahlt werden.
80 % der Sendezeit für die Kandidaten wird den im Parlament vertretenen Parteien zugewiesen und richtet sich nach der endgültigen Zahl der Kandidaten; 20 % der Zeit steht den nicht im Parlament vertretenen Parteien zu. Bevor die Kandidaten zugelassen werden, wird die Sendezeit nur an die im Parlament vertretenen Parteien entsprechend der Anzahl ihrer Abgeordneten vergeben. Unabhängige Kandidaten erhalten bei den öffentlich-rechtlichen Regionalsendern ihres Wahlkreises fünf Minuten Sendezeit für die gesamte Wahlkampagne. Anspruch auf Sendezeit bei den nationalen öffentlich-rechtlichen Sendern haben nur Wahlbeteiligte, die in mindestens 50 % der Wahlkreise von mindestens 15 Bezirken für Parlaments- und Kommunalwahlen Kandidaten aufgestellt haben. Die Präsidentschaftskandidaten erhalten jeweils gleich viel Sendezeit.
Die Parteien erhalten Sendezeit für nationale Referenden entsprechend der Zahl ihrer Sitze im Parlament. Im Falle eines nationalen Referendums zur Absetzung des Präsidenten erhalten der Präsident, dessen Absetzung gefordert wird, und die politischen Kräfte hinter ihm 50 % der Sendezeit; 50 % gehen an die politischen Kräfte, die die Absetzung befürworten.
Die Sender müssen Fairness, Ausgewogenheit und Richtigkeit von Referendums- oder Wahlkampagnen sicherstellen. Die Wahlkampagnen dürfen nur in Informationsprogrammen, Wahlsendungen und Wahldebatten präsentiert werden. Die öffentlich-rechtlichen audiovisuellen Sender produzieren kostenlos Material zum Wahlsystem und Abstimmungsverfahren, das täglich nach den Abendnachrichten ausgestrahlt wird.
Wahlumfragen dürfen nicht während der letzten 48 Stunden vor einer Wahl bzw. einem Referendum ausgestrahlt werden. Wahltagsbefragungen dürfen nicht vor Schließung der Wahllokale gesendet werden.
Nach Erhalt des schriftlichen Antrags einer betroffenen Partei auf Gegendarstellung oder Richtigstellung müssen die Sender innerhalb von 24 Stunden entscheiden. Das Recht auf Gegendarstellung/Richtigstellung muss innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des schriftlichen Antrags gewährt werden. Gibt der CNA einem Anspruch statt, ist der Sender verpflichtet, das Recht auf Gegendarstellung/Richtigstellung in dem Zeitrahmen und zu den Bedingungen zu gewähren, die vom CNA festgelegt worden sind.
Referenzen
- Autoritatea Electorală Permanentă a finalizat proiectul de Cod Electoral; Comunicat de presă Serviciul Comunicare şi Relaţii Publice 25.01.2011
- http://www.roaep.ro/ro/section.php?id=cauta&termen=cod
- Pressemitteilung vom 25. Januar 2011: Die Ständige Wahlbehörde hat den Entwurf für das Wahlgesetz fertiggestellt
- Proiect de lege electorală supus atenţiei partidelor politice şi opiniei publice
- http://www.roaep.ro/ro/getdocument.php?id=5293
- Entwurf zum Wahlgesetz, der den politischen Parteien und der Öffentlichkeit vorgelegt wurde
Verknüpfte Artikel
IRIS 2005-1:1/34 [RO] Gesetz über Wahlberichterstattung in elektronischen Medien
IRIS 2008-10:1/27 [RO] Die Wahlkampagne in den elektronischen Medien
IRIS 2009-10:1/24 [RO] Audiovisuelle Regeln für die Kampagne zur Präsidentschaftswahl
IRIS 2009-6:1/28 [RO] Audiovisuelle Regeln für die Europaparlamentswahlen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.