Slowakei
[SK] Gesetz über das Slowakische Radio und Fernsehen
IRIS 2011-2:1/39
Jana Markechová
Anwaltskanzlei Markechova
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurden das Slowakische Fernsehen (STV) und der Slowakische Hörfunk (SRo) nach dem Gesetz Nr. 532/2010 zum slowakischen Fernsehen und Hörfunk (nachfolgend das „Gesetz“) vom 15. Dezember 2010 zu einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Einrichtung zusammengeschlossen (siehe IRIS 2011-1/49).
Nach dem Gesetz sind Hörfunk und Fernsehen der Slowakischen Republik (nachfolgend RTS) eine nationale, unabhängige, informative, kulturelle und bildende öffentlich-rechtliche Einrichtung im Bereich Hörfunk und Fernsehen. Die Aktivitäten von RTS werden von SRo und STV durchgeführt, die am 1. Januar 2011 als separate Einrichtungen aufgelöst wurden. RTS übernahm daraufhin deren Rechte und Pflichten. Daher besitzen die beiden Bereiche keine Rechtsfähigkeit, sind aber befugt, ihre Finanzen unabhängig zu verwalten. Dasselbe gilt für Kapitalanlagen, Vermögenswerte und zukünftige Einnahmen. RTS ist ferner befugt, Tochtergesellschaften zu gründen, deren Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Funktion und Tätigkeit von RTS steht. Interessant ist auch, dass der öffentliche Multiplex, der zwei Fernsehprogramme beinhaltet, nach dem Gesetz erhalten bleibt und die Reservekapazität auf Wunsch von RTS für die Übertragung von Hörfunkangeboten genutzt werden soll.
Die Organe von RTS sind laut Gesetz der Generaldirektor und der Beirat von RTS.
Der Beirat besteht als Kontroll- und Aufsichtsorgan von RTS aus neun Mitgliedern: je zwei Fachleuten aus den Bereichen Radio, Fernsehen und Recht sowie drei Fachleuten aus der Wirtschaft. Die Mitglieder werden vom Nationalrat der Slowakischen Republik ernannt und abberufen.Dabei ist hervorzuheben, dass die Kandidaten nicht mehr von den Abgeordneten vorgeschlagen werden können. Außerdem dürfen sich die Mitglieder nach dem Gesetz nicht an Parteien oder politischen Bewegungen beteiligen. Der Beirat hat verschiedene Verpflichtungen. Unter anderem obliegt es ihm, die Bezahlung des Generaldirektors festzulegen und den Haushalt von RTS zu genehmigen.
Der Generaldirektor ist als Organ von RTS befugt, im Namen dieser Institution zu handeln. Der Generaldirektor wird vom Nationalrat gewählt und abberufen; seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Er ernennt zudem zwei Vertreter, einen für SRo und einen für STV. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der frühere Generaldirektor von SRo RTS bis zur Ernennung des neuen Generaldirektors als kommissarischer Generaldirektor vertritt.
Referenzen
- Zákon z 15. decembra 2010 o Rozhlase a televízii Slovenska a o zmene a doplnení niektorých zákonov
- http://www.zbierka.sk/zz/predpisy/default.aspx?PredpisID=210035&FileName=zz2
- Gesetz Nr. 532/2010 über das Slowakische Fernsehen und Radio vom 15. Dezember 2010
Verknüpfte Artikel
IRIS 2011-1:1/49 [SK] Zusammenschluss des slowakischen Fernsehens und des slowakischen Hörfunks
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.