Luxemburg
[LU] Gesetz für elektronische Medien novelliert
IRIS 2011-2:1/31
Mark D. Cole
Universität Luxemburg
Mit dem Loi du 17 décembre 2010 portant modification de la loi modifiée du 27 juillet 1991 sur les médias électroniques (Gesetz vom 17. Dezember 2010 zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 27. Juli 1991 über elektronische Medien, elektronisches Mediengesetz 2010) sowie acht begleitenden Beschlüssen vom gleichen Tag hat Luxemburg die Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste abgeschlossen und eines seiner wichtigsten Gesetze für die Medien novelliert.
Nach einem ersten Schritt zur Änderung der Werbevorschriften in einem Beschluss von 2008 bringen das neue Gesetz und die Beschlüsse die luxemburgischen Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste mit den Anforderungen der EU-Richtlinie in Einklang. Nachdem diese Verpflichtung erfüllt ist, findet eine anhaltende Diskussion über eine weitere Reform des elektronischen Mediengesetzes 2010 hinsichtlich seiner Bestimmungen zu Institutionen statt.
Das luxemburgische Gesetz umfasst alle Formen elektronischer Medien und geht damit über Fernseh- und audiovisuelle Abrufmediendienste hinaus, indem es auch Hörfunk einbezieht. Folglich unterscheidet Kapitel V mit den inhaltsbezogenen Vorschriften zwischen Rechtsnormen, die auf alle Formen audiovisueller und Hörfunkmediendienste anzuwenden sind, sowie Spezialvorschriften, die lediglich für bestimmte Arten von Diensten gelten. Die Regelung zu Inhalten, die zu Rassenhass aufstacheln, ist ein Beispiel für eine horizontale Rechtsnorm. Darüber hinaus wurden im Bereich Hörfunk nun einige früher geplante Änderungen, die die Frequenzzuweisung für Programme mit geringer Reichweite erleichtern, umgesetzt. Die frühere Unterscheidung zwischen Programmen, die an ein nationales Publikum gerichtet sind, und solchen mit internationaler Reichweite wird beibehalten, das Gesetz schafft dafür nun aber entsprechende Kategorien von Diensten. Zusammen mit den durch die Richtlinie vorgesehenen neuen Definitionen ergeben sich somit 28 Begriffe, die in der zentralen Bestimmung von Art. 2 des elektronischen Mediengesetzes 2010 definiert werden.
Sowohl in Bezug auf die Definitionen als auch auf die neu geschaffenen wesentlichen Bestimmungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, ist das luxemburgische Gesetz eine fast wörtliche Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der eingefügten Bestimmung zu den Voraussetzungen, unter denen der Staat die Weiterverbreitung ausländischer Abrufdienste vorübergehend sperren kann. Ein wichtiger Zusatz sind die Mitteilungsvorschriften (Art. 23bis bis 23quater), die Anbieter von IPTV oder Abrufdiensten sowie von Diensten, die nicht der Rechtshoheit eines EU-Mitgliedstaats unterliegen, jedoch auf solche Staaten gerichtet sind und luxemburgische Satellitenkapazitäten nutzen, verpflichten, die Behörden von ihren geplanten Diensten in Kenntnis zu setzen. Letzteres spiegelt die Bedeutung des in Luxemburg ansässigen SES-Astra-Satellitensystems für die Verbreitung in Europa wider und ist ein bereits etabliertes Verfahren. Gestützt auf das elektronische Mediengesetz 2010 finden sich in einer Reihe von Beschlüssen detaillierte Ausführungen, zum Beispiel zu Produktplatzierung.
Referenzen
- Loi du 17 décembre 2010 portant modification de la loi modifiée du 27 juillet 1991 sur les médias électroniques, Mémorial A, n°241 du 24.12.2010, p. 4024
- http://www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2010/0241/a241.pdf
- Gesetz vom 17. Dezember zur Änderung des geänderten Gesetzes vom 27. Juli 1991 über elektronische Medien, elektronisches Mediengesetz 2010, Mémorial A, n°241 vom 24. Dezember 2010, S. 4024
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.