Frankreich
[FR] Staatsrat erklärt den Erwerb der Sender TMC und NT1 durch TF1 für rechtens
IRIS 2011-2:1/24
Amélie Blocman
Légipresse
In zwei Urteilen vom 30. Dezember 2010 hat der Staatsrat Anträge des französischen Privatsenders M6 abgewiesen, in denen M6 die Aufhebung der Genehmigung des Erwerbs des gesamten Kapitals der Gruppe AB durch den Privatsender TF1, mit dem dieser die Kontrolle über die terrestrischen digitalen Sender TMC und NT1 erhält, durch die Autorité de la concurrence (Wettbewerbsbehörde) und den Conseil supérieur de l’audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) gefordert hatte. Am 16. Januar 2010 hatte die Wettbewerbsbehörde die Übernahme gebilligt, ihre Genehmigung jedoch angesichts der zu erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb an Auflagen geknüpft, zu denen sich die Parteien insbesondere in Bezug auf die Ausstrahlungsrechte und die Fernsehwerbung verpflichten mussten. M6 vertritt die Auffassung, angesichts der Auswirkungen auf den Wettbewerb hätte die Wettbewerbsbehörde den Erwerb untersagen müssen. Der Staatsrat hingegen ist der Meinung, die Bedeutung dieser Auswirkungen sei nicht so groß, dass ein Verbot der Übernahme die einzig angebrachte Maßnahme darstelle.
M6 führte hilfsweise an, die von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen seien unzureichend. Die betroffenen Sender hatten sich insbesondere dazu verpflichtet, im Rahmen der Vermarktung der Werbezeitenumfang von TF1 bzw. von NT1 und TMC zum einen weder Koppelung noch Unterordnung, Vorteile oder Gegenleistungen zuzulassen und zum anderen die Vermarktung der Werbezeit von NT1 und TMC nicht unter der Leitung von TF1, sondern einer unabhängigen Gesellschaft zu betreiben. Lediglich die „Support“-Funktionen sollten gemeinsam innerhalb der Gruppe ausgeübt werden. Weitere Auflagen betreffen Maßnahmen zur Eingrenzung einer weiteren Zunahme der Nachfragemacht der Gruppe TF1, zum vereinfachten Umlauf der Werke und zum Zugang anderer Sender insbesondere zu den Rechten. Der Staatsrat urteilte, diese Auflagen würden den ermittelten Risiken gerecht.
Im zweiten Urteil äußerte sich der Staatsrat zur Rechtmäßigkeit der vom CSA im März 2010 erteilten Genehmigung des Erwerbs der Sender durch TF1 (siehe IRIS 2010-5/24). M6 führte an, der CSA habe seine Befugnisse in unzulässiger Weise ausgeübt, insofern er sich darauf beschränkt habe, die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde zu billigen und unter Verkennung des Grundsatzes der Unparteilichkeit weitere Auflagen erteilt habe. Der Staatsrat jedoch urteilte, Art und Ausmaß der durch den Erwerb der AB-Gruppe hervorgerufenen Veränderungen seien nicht dergestalt, dass der CSA Anlass gehabt hätte, seine Zustimmung zu verweigern und die den Sendern TMC und NT1 erteilte Genehmigung zu widerrufen. Der Staatsrat stützt sich dabei auf eine allgemeine Bewertung der Auflagen, die der CSA der Gesellschaft TF1 zusätzlich zu den von der Wettbewerbsbehörde ausgesprochenen Auflagen erteilt hatte. Er geht davon aus, dass sie ausreichen, um die Vielfalt des Programmangebots aufrechtzuerhalten, die jeweilige redaktionelle Ausrichtung der einzelnen Sender zu wahren und eine ausreichende Vielfalt von Anbietern zu gewährleisten. Im Gesetz vom 1. August 2000 werde zwar betont, dass Anbietervielfalt notwendig sei, was insbesondere im Bereich des digitalen Fernsehens gelte, wo die Betreiber von den etablierten Gruppen (wie TF1) unabhängig sein sollten, die im Übrigen von den gesetzlich vorgesehenen „Bonuskanälen“ profitieren. Das Gesetz untersage jedoch nicht, dass diese etablierten Gruppen im Rahmen von Regelungsmaßnahmen neue Genehmigungen für das digitale Fernsehen erhalten. Der CSA habe somit mit seiner Einschätzung, Art und Umfang des ihm vorgelegten Erwerbsvorhaben veranlassten keine Verweigerung der Zustimmung, keinen Ermessensfehler begangen.
Referenzen
- Conseil d’Etat, 30 décembre 2010, Société Métropole Télévision, n° 338197 et n° 338273
- Staatsrat, 30. September 2010, Gesellschaft Métropole Télévision, Nr. 338197 und Nr. 338273
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IRIS 2010-5:1/24 [FR] CSA genehmigt unter Auflagen den Erwerb von TMC und NT1 durch TF1
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.