Norwegen

[NO] Mehr Unabhängigkeit für Medienbehörde

IRIS 2011-1:1/43

Ingvil Conradi Andersen

Norwegische Medienbehörde

Am 22. Oktober 2010 wurde ein Vorschlag zur Änderung des Rundfunkgesetzes in das Stortinget (das norwegische Parlament) eingebracht, mit dem der Medienbehörde eine größere Unabhängigkeit im Bereich des Rundfunks verliehen werden sollte. Der Vorschlag sieht unter anderem die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdestelle vor, deren Aufgabe es wäre, Beschwerden über Entscheidungen der Behörde zu behandeln.

Die Medienbehörde ist ein Verwaltungsorgan, das dem Ministerium für kulturelle Angelegenheiten untersteht und für Fälle in Verbindung mit dem Rundfunkgesetz, dem Gesetz über Medienbesitz und dem Film- und Videogesetz zuständig ist. Darüber hinaus ist die Behörde für die Vergabe von Beihilfen an Presseorgane und lokale Rundfunksender zuständig. Einzelfallentscheidungen werden auf dem Verwaltungsweg und nicht von einem ernannten Gremium getroffen.

Die Frage der Unabhängigkeit wird derzeit für jedes dieser drei Gesetze unterschiedlich gehandhabt. Im Rundfunkbereich gibt es formal keine Unabhängigkeit. Nach dem allgemeinen Regierungs- und Rechtssystem in Norwegen ist die Behörde sowohl in grundsätzlichen Fragen als auch in Einzelfällen dem Ministerium gegenüber weisungsgebunden, obgleich solche Weisungen nur selten erteilt werden. Das Ministerium behandelt auch die Beschwerden gegen Entscheidungen der Behörde und ist in der Theorie sogar befugt, auch ohne Einspruch Entscheidungen der Behörde aufzuheben. Hinsichtlich des Gesetzes über Medienbesitz ist die Situation praktisch umgekehrt, insofern als die Behörde volle Unabhängigkeit in der Handhabung der Fälle genießt und die Beschwerden von einer unabhängigen Stelle behandelt werden. Bezüglich des Film- und Videogesetzes gibt es eine Art gemischtes System: Das Ministerium befasst sich nicht mit Beschwerden über Alterseinstufungen - diese werden ebenfalls von einer unabhängigen Stelle bearbeitet -, aber das Gesetz schränkt nicht das Weisungsrecht des Ministeriums ein; allerdings wurde von dieser Möglichkeit in der Praxis noch nie Gebrauch gemacht.

Das vorgeschlagene Modell für die Unabhängigkeit im Rundfunkbereich ist sehr komplex und ist ein wichtiger Schritt nach vorn. Ihre volle Unabhängigkeit erhält die Medienbehörde aber dennoch nicht. Die erste Änderung betrifft die Schaffung einer neuen, unabhängigen Beschwerdestelle. Nach § 2-14 des vorgeschlagenen Rundfunkgesetzes würde diese Beschwerdestelle alle Beschwerden über Entscheidungen der Medienbehörde behandeln. Eine wichtige Ausnahme hierzu betrifft die Entscheidungen der Behörde in Verbindung mit der Beurteilung der inhaltlichen Vorgaben für öffentlich-rechtliche Sender. In diesen Fällen ist vorgesehen, dass die Beschwerden weiterhin vom Ministerium für kulturelle Angelegenheiten behandelt werden. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die Regierung diese Vorgaben als gesellschaftlich wichtige medienpolitische Instrumente ansieht und folglich die Kontrolle darüber behalten will, wie diese Vorgaben ausgelegt werden. Die Regierung schlägt vor, die bestehende Beschwerdestelle für Fragen des Medienbesitzes in eine neue Medienbeschwerdestelle umzuwandeln, die für alle Beschwerden über Rundfunk- und Medienbesitzangelegenheiten zuständig wäre.

Die zweite Änderung betrifft die Weisungsbefugnis des Ministeriums gegenüber der Behörde sowie das Recht, Entscheidungen der Behörde auch ohne vorliegende Beschwerde aufzuheben. In § 2-15 des Vorschlags ist eindeutig geregelt, dass das Ministerium der Behörde grundsätzlich keine Weisungen in Einzelfällen erteilen oder ihre Entscheidungen revidieren darf. Einzige Ausnahme sind die Fälle, in denen es um die Beurteilung der inhaltlichen Vorgaben für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geht. Das Ministerium kann jedoch nach wie vor die Behörde anweisen, einen bestimmten Fall zu übernehmen. Zudem wird in grundsätzlichen Fragen keine Einschränkungen der Weisungsbefugnis vorgeschlagen. Mit einer Bestimmung zur Sicherstellung von politischer Führung in bestimmten Grundsatzfragen oder Fällen von zentralem sozialen Interesse hat sich das Ministerium zudem gewissermaßen ein „Sicherheitsventil“ einbauen lassen. In diesen Fällen darf der König im Staatsrat eine Entscheidung der Medienbehörde oder der Beschwerdestelle revidieren.

Der Vorschlag soll im Februar vom Stortinget beraten werden. Da die Regierung über eine Mehrheit der Sitze verfügt, ist von einer Verabschiedung der Änderungen auszugehen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.