Litauen

[LT] AVMD-Richtlinie umgesetzt

IRIS 2011-1:1/39

Jurgita Iešmantaitė

Rundfunkkommission Litauen

Am 18. Oktober 2010 traten die Änderungen zum Gesetz über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit in Kraft. Sie stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste.

Durch die verabschiedete Modifizierung wurde der Aufgabenbereich der Hörfunk- und Fernsehkommission Litauens in einigem Punkten verändert. Das geänderte Gesetz sieht vor, dass es wie zuvor in der Zuständigkeit der Hörfunk- und Fernsehkommission liegt, Lizenzen für Rundfunk und Weiterverbreitung zu erteilen sowie die lizenzierten Aktivitäten zu überwachen. Die Lizenzierungsvorschriften, die die Bedingungen für die Lizenzerteilung festlegen, müssen jedoch vom Kulturministerium auf Vorschlag der Hörfunk- und Fernsehkommission gebilligt werden. Darüber hinaus billigt das Kulturministerium die Vorschriften zur Festlegung der von der Hörfunk- und Fernsehkommission vorgeschlagenen Rundfunkgebühr und bestimmt den Anteil an der Rundfunkgebühr für jeden einzelnen Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Weiterverbreitungen. Nach dem früheren Gesetz lagen diese beiden Bereiche in der alleinigen Zuständigkeit der Hörfunk- und Fernsehkommission.

Andererseits wurde der Aufgabenbereich der Kommission erweitert, indem ihr die Aufgabe übertragen wurde, Video-on-Demand-(VOD)-Anbieter zu registrieren, ihre Tätigkeit zu kontrollieren und eventuelle Beschwerden in Bezug auf ihre Aktivitäten zu behandeln, in Übereinstimmung mit dem Gesetz die Ausstrahlung ausländischer Programme, die auf das litauische Hoheitsgebiet gerichtet sind, auszusetzen sowie die Liste der Ereignisse von überragender Bedeutung zu erstellen und dem Kulturministerium zur weiteren Billigung durch die Regierung vorzulegen.

In Übereinstimmung mit der AVMD-Richtlinie sieht das geänderte Gesetz unterschiedliche Regelungen für lineare bzw. nichtlineare audiovisuelle Dienste vor. Vor der Umsetzung der AVMD unterlagen VOD-Dienste in Litauen keiner Regulierung. Nunmehr sind VOD-Anbieter verpflichtet, ihre Dienste bei der Kommission zu registrieren, bevor sie ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit den von der Hörfunk- und Fernsehkommission festgelegten Vorschriften aufnehmen. Diese Registrierung ist in keiner Weise mit einer Genehmigung der Tätigkeit gleichzusetzen; es ist vielmehr eine Ankündigung der Tätigkeit und eine kurze Information über den Diensteanbieter, d. h. Name, Anschrift, Kontaktdaten usw.

Das geänderte Gesetz verpflichtet VOD-Anbieter sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte ihres Programmangebots aus europäischen Produktionen besteht. Darüber hinaus müssen sie gewährleisten, dass Programme, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen könnten, so bereitgestellt werden, dass sie nur unter Aufsicht von Personen gehört oder gesehen werden können, die für die Betreuung und Erziehung von Minderjährigen verantwortlich sind. Das geänderte Gesetz sieht keine gesonderten technischen Mittel zur Erfüllung dieser Anforderung vor; dies liegt im Ermessen des Diensteanbieters.

Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der AVMSD wurden die Anforderungen an Fernsehwerbung überprüft. „Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation“ wurde als neuer Begriff eingeführt. Dazu gehören Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung. Das Gesetz enthält die gleichen Vorschriften für Produktplatzierung wie die Richtlinie, jedoch mit dem Unterschied, dass sie nicht nur in Kinderprogrammen, sondern auch in Nachrichtensendungen verboten ist.

Das geänderte Gesetz verpflichtet zum ersten Mal audiovisuelle Diensteanbieter, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Nutzer sehr einfach, direkt und ständig Informationen zum Namen und zum Sitz des Anbieters, die E-Mail- und Internetadresse sowie den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der zuständigen Regulierungsbehörde erhalten können. Wie diese Informationen bereitzustellen sind, wird von der Hörfunk- und Fernsehkommission Litauens festgelegt.

Daneben beinhaltet das geänderte Gesetz eine neue Bestimmung, nach der audiovisuelle Diensteanbieter Verhaltenskodices hinsichtlich der Einfügung ungeeigneter audiovisueller kommerzieller Kommunikationen in Kinderprogramme erstellen müssen.


Referenzen

  • Lietuvos Respublikos viusomenės informavimo įstatymo 2, 5, 19, 22, 25, 26, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 47, 48, 49, 50, 52, 54 straipsnių ir priedo pakeitimo, įstatymo papildymo 341, 342, 401 straipsniais ir nauju trečiuoju skirsniu įstatymas
  • http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=382799&p_query=&p_tr2=
  • Änderungsgesetz zum Gesetz über die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.