Frankreich

[FR] Veröffentlichung der AVMD-Verordnung

IRIS 2011-1:1/26

Amélie Blocman

Légipresse

Nach der ablehnenden Stellungnahme des Conseil supérieur de l’audiovisuel (Rundfunkaufsichtsbehörde - CSA) vom 27. September bezüglich des Verordnungsentwurfs über die audiovisuellen Mediendienste (AVMD) (siehe IRIS 2010-10/31) hat die Regierung einige Wochen gebraucht, um ihren Entwurf in Teilen zu überarbeiten. Die Verordnung wurde unter Einbezug einiger Vorschläge des CSA am 14. November 2010 im Amtsblatt veröffentlicht. In Anwendung des Gesetzes vom 5. März 2009 zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie legt der Text drei Kategorien von Bestimmungen fest: die Bestimmungen über die Beitragsregelung der AVMD zur Produktion von Kinoproduktionen und audiovisuellen Werken; die Bestimmungen zur Gewährleistung des Angebots europäischer sowie französischer Film- und audiovisueller Werke und zu deren tatsächlicher Realisierung; die Bestimmungen über Werbung, Sponsoring und Teleshopping.

Hinsichtlich der Bestimmungen über den Beitrag zur Produktion unterscheidet die Verordnung zwei Arten von Mediendiensten: Video-on-demand (VOD) im Einzel- (Art. 5) und im Aboabrufverfahren (Art. 4), sowie Catch-up-TV (Art. 3). Die Bestimmungen über den Beitrag zur Produktion gelten nur für die Dienste, die mindestens zehn Spielfilme oder zehn audiovisuelle Werke anbieten. Gemäß den Empfehlungen des CSA gelten diese Maßnahmen ebenfalls ausschließlich für die Dienste, deren Umsatz sich auf mindestens 10 Millionen Euro beläuft (ohne Catch-up-TV), um jene in ihrer Entwicklung nicht zu behindern. Artikel 7 der Verordnung berücksichtigt, wie vom CSA gewünscht, den Rechtekauf im Rahmen der förderfähigen Ausgaben, um die Entwicklung von Exklusivitätspraktiken auf diesem Markt zu verhindern. Für die VOD-Dienste im Aboabrufverfahren (Art. 4) gilt eine Beitragsregelung, die entsprechend der Medienchronologie variiert (Der Beitrag europäischer oder französischer Werke liegt zwischen 15 und 25 Prozent). Die Beitragsregelung der Catch-up-TV-Dienste (Art. 3) gilt ausschließlich für Filme; für audiovisuelle Werke werden die Beiträge dieser Mediendienste mit denen der Fernsehdienstleistungen, aus denen sie hervorgehen, gebündelt. Artikel 6 der Verordnung regelt eine Anlaufzeit für die Produktionsverpflichtungen von VOD-Diensten im Einzel- oder im Aboabrufverfahren. Die Artikel 9 und 10 regeln Anteile und Kriterien für die unabhängige Produktion.

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Gewährleistung des Angebots und der tatsächlichen Realisierung europäischer und französischer Werke geben die Artikel 12 und 13 der Verordnung die gleichen Quoten vor, die auch für die Fernsehdienstleistungen gelten: 60 Prozent europäische Werke und 40 Prozent französische Werke. Gemäß den Empfehlungen des CSA gelten während eines Zeitraums von drei Jahren zunächst jedoch Quoten von 50 Prozent für europäische Werke und 35 Prozent für französische Werke. Die Artikel 14 bis 18 dieser Verordnung weiten letztlich die für Fernsehwerbung, Fernsehsponsoring und Teleshopping geltenden ethischen Grundsätze der Verordnung vom 27. März 1992 auf die AVMD aus (Anspruch auf Richtigkeit, Respekt der Menschenwürde, Diskriminierungsverbot, Verbot von Schleichwerbung, Gebrauch der französischen Sprache, etc.).

Unmittelbar nach der Veröffentlichung dieser Verordnung folgte bereits am 1. Dezember der Aufruf des CSA zur Einreichung von Bewerbungen für die Verbreitung von nichtlinearen audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf für DVB-T.


Referenzen


Verknüpfte Artikel

IRIS 2010-10:1/31 [FR] Ablehnende Stellungnahme des CSA zum Verordnungsentwurf über nichtlineare audiovisuelle Mediendienste

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.