Bulgarien

[BG] Wahlgesetzentwurf

IRIS 2011-1:1/11

Rayna Nikolova

Neue bulgarische Universität

Am 4. November 2010 legten die Parlamentsabgeordneten der regierenden GERB-Partei der Nationalversammlung einen Wahlgesetzentwurf („Entwurf“) vor. Der Entwurf enthält einen speziellen Abschnitt zur Regelung der Medienberichterstattung über Wahlkämpfe einschließlich des Wahlkampfauftakts, der Wahlwerbung usw.

Der Entwurf legt fest, dass die Kontrolle bei Wahlkämpfen Zeitungen, Zeitschriften (und deren Online-Ausgaben), Mitteilungsblätter, Hörfunk, Fernsehen und andere audiovisuelle Dienste umfasst. Soziale Netzwerke und Blogs sind jedoch nicht erfasst.

Der Entwurf führt eine neue Art von Berichterstattung über Wahlkämpfe durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, das bulgarische nationale Fernsehen und den bulgarischen nationalen Hörfunk in Form von Videos, Chroniken, Streitgesprächen etc. ein.

Abs. 1 der Zusatzbestimmungen des Entwurfs enthält folgende Definitionen:

18. „Mediendienst“ bedeutet die Schaffung und Ausstrahlung von Informationen und Inhalten, die für einen wesentlichen Teil der Öffentlichkeit bestimmt sind und der Öffentlichkeit eindeutige Botschaften übermitteln, ungeachtet der für ihre Übertragung eingesetzten Mittel und Techniken. Zu den Mediendiensten gehören:

a) Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften und andere Periodika);

b) Medien, die über elektronische Kommunikationsnetze übertragen werden, z. B.:

- elektronische Medien (Hörfunk, Fernsehen und andere lineare audiovisuelle Dienste);

- Online-Nachrichtendienste (Online-Ausgaben von Zeitungen und Zeitschriften, Mitteilungsblätter).

Soziale Netzwerke (wie Facebook, Twitter und andere) und Blogs gelten nicht als Mediendienste.

19. Ein „Mediendiensteanbieter“ ist eine Einzelperson, ein Einzelunternehmer oder eine juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für den Inhalt des Mediendienstes trägt und für die gewählte Arbeitsweise der Organisation verantwortlich ist. Die redaktionelle Verantwortung bedeutet die Ausübung einer wirksamen Kontrolle über den Inhalt, die Programmgestaltung und den Katalog der angebotenen Dienste. Die redaktionelle Verantwortung gilt nicht für nicht moderierte Foren und Plattformen für nutzergenerierte Inhalte.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.