Belgien
[BE] Privatsender wegen Videotextseiten mit eindeutig sexuellen Inhalten zu Geldbuße verurteilt
IRIS 2011-1:1/8
Hannes Cannie
Abteilung für Kommunikationswissenschaften/Zentrum für Publizistik, Universität Gent
Die flämische Kamer voor Onpartijdigheid en Bescherming van Minderjarigen (Kammer für Unparteilichkeit und den Schutz von Minderjährigen) des Vlaamse Regulator voor de Media (Flämische Medienregulierungsbehörde) hat am 28. September 2010 einige von den kommerziellen Fernsehanstalten VMMa, SBS Belgium und MTV Networks Belgium ausgestrahlte Videotextinhalte als eindeutig sexuell eingestuft. Die flämische Medienverordnung verbietet die Ausstrahlung von Sendungen, die eine Gefahr für die körperliche, geistige oder moralische Entwicklung von Minderjährigen darstellen. Allerdings dürfen solche Programme gesendet werden, wenn durch eine späte Sendezeit oder eine technische Vorrichtung sichergestellt ist, dass Minderjährige im Sendegebiet solche Sendungen normalerweise nicht hören oder sehen (Artikel 42). In der Verordnung wird ausdrücklich erklärt, dass diese Bestimmung auch auf Videotextinhalte anzuwenden ist (Artikel 41). Nach Auffassung der Regulierungsbehörde waren besagte Videotextinhalte geeignet, durch die vorurteilsbehaftete und trivialisierende Darstellung von Sexualität die Entwicklung emotionaler Beziehungen negativ zu beeinflussen, und somit als für Minderjährige ungeeignet einzustufen. Die Inhalte wurden ungefiltert den ganzen Tag über ausgestrahlt und waren für Minderjährige uneingeschränkt zugänglich, da es die Sender versäumt hatten, technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Minderjährigen von diesen Inhalten abzuschirmen. Die Regulierungsbehörde hat des Weiteren erklärt, dass die Angabe des Symbols „18+“ allein nicht ausreicht um sicherzustellen, dass Minderjährige die Inhalte nicht sehen können und entschied, dass die drei Sender gegen Artikel 42 der Medienverordnung verstoßen haben. Die Tatsache, dass vergleichbare Inhalte auch über andere Medien verbreitet werden, wurde in diesem Zusammenhang als unerheblich eingestuft und hatte keinen Einfluss auf die Natur des Verstoßes. Da VMMa und SBS Belgium 2008 schon einmal aus genau dem gleichen Grund verwarnt worden waren, wurden sie jeweils zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 12.500 verurteilt. Darüber hinaus müssen sie das Urteil der Regulierungsbehörde auf ihren Videotext-Einstiegsseiten veröffentlichen. Für MTV Networks Belgium war dies hingegen der erste Verstoß dieser Art; der Sender wurde daher lediglich verwarnt.
Referenzen
- VRM v. NV SBS Belgium, 28.09.2010 (Nr. 2010/040)
- http://www.vlaamseregulatormedia.be/media/13427/2010-040.pdf
- VRM vs. NV SBS Belgium, 28. September 2010 (Nr. 2010/040)
- VRM v. NV VMMa, 28.09.2010 (No 2010/041)
- http://www.vlaamseregulatormedia.be/media/13419/2010-041.pdf
- VRM vs. NV VMMa, 28. September 2010 (Nr. 2010/041)
- VRM v. BVBA MTV Networks Belgium, 28.09.2010 (No 2010/042)
- http://www.vlaamseregulatormedia.be/media/13436/2010-042.pdf
- VRM vs. BVBA MTV Networks Belgium, 28. September 2010 (Nr. 2010/042)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.