Griechenland

Gerichtshof der Europäischen Union: Idryma Typou A.E. gegen Ypourgos Typou kai Meson Mazikis Enimerosis

IRIS 2011-1:1/3

Emre Yildirim

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Die Zweite Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union hat am 21. Oktober 2010 ihr Urteil zum Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikratias (Staatsrat Griechenlands) erlassen. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob gegen Aktionäre einer Fernsehaktiengesellschaft verhängte Geldbußen gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs verstoßen.

Eingereicht wurde die Klage von Idrima Typou A.E., einem Aktionär der Gesellschaft Nea Tileorasi AE. Diese ist Besitzerin des Fernsehsenders Star Channel. Gegen Idrima Typou A.E., Nea Tileorasi A.E. und weitere Aktionäre war vom Minister für Presse und Massenmedien gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von rund EUR 30.000 verhängt worden, weil sie in einer Sendung gegen ihre Verpflichtung zur Achtung der Ehre und des guten Rufs verschiedener Persönlichkeiten verstoßen hatten.

Nach griechischem Recht ist die Höchstbeteiligung einer natürlichen oder juristischen Person am Aktienkapital einer Gesellschaft, die einen Fernsehsender betreibt, auf 25 % beschränkt. Darüber hinaus werden bei Verstößen gegen nationale Vorschriften oder Standesregeln in einer Fernsehsendung Geldbußen nicht nur gegen das Unternehmen, sondern auch gegen alle Aktionäre verhängt, deren Aktienanteil 2,5 % oder mehr beträgt.

Der Gerichtshof weist entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass der Begriff Beschränkung „Maßnahmen [betrifft], die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen“ oder geeignet sind, „den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren“.

Nach Auffassung des Gerichtshofs haben diese Maßnahmen eine abschreckende Wirkung auf Aktionäre, da sie für die Einhaltung der nationalen Gesetze durch das Unternehmen verantwortlich gemacht werden, obwohl sie auf Grund der Beschränkung des Aktienkapitals der einzelnen Aktionäre über keine Handhabe verfügen, um diese Einhaltung sicherzustellen. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das griechische Gesetz andere, geeignetere Sanktionsmöglichkeiten vorsieht, um das legitime Ziel der Einhaltung nationaler Gesetze im Fernsehen sicherzustellen.

Dementsprechend sind die beanstandeten Maßnahmen laut Vorabentscheidung des Gerichtshofs nicht mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs vereinbar.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.