Frankreich

[FR] Die Hadopi-Behörde versendet erste Abmahnungen per E-Mail

IRIS 2010-10:1/30

Amélie Blocman

Légipresse

Nachdem der Conseil d’État (Staatsrat) am 14. September 2010 die Beschwerde des Internetanbieters FDN gegen die Verordnung zur Regelung der von der Hadopi-Behörde eingeleiteten Sanktionsverfahren abgelehnt hatte (siehe IRIS 2010-9: 1/24), hat Letztere nun am 4. Oktober 2010 erste Abmahnungen an mutmaßliche Urheberrechtsverletzer versandt.

In den E-Mails wird den Adressaten vorgeworfen, gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen zu haben (mit dem Hadopi-Gesetz neu eingeführter Art. 336-3 des Code de la propriété intellectuelle - Gesetz über das geistige Eigentum - CPI). Sie werden an ihre Verpflichtung erinnert, für die Sicherung ihres Internetzugangs zu sorgen, sodass keine widerrechtliche Handlung über ihren Zugang erfolgen kann. In diesem Zusammenhang hat die Hadopi-Behörde mehrere Elemente genannt, anhand derer man die Benachrichtigungen, die sie im Rahmen der abgestuften Strategie versendet, als authentisch identifizieren kann: Die Benachrichtigungen müssen die Kontaktdaten des Internetnutzers enthalten. Sie dürfen weder einen Link zum Anklicken noch Software zum Kauf anbieten. Es darf weder ein Geldbetrag gefordert noch dazu aufgefordert werden, sich in einem persönlichen Bereich einer Internetseite einzuloggen. Wird der Internetnutzer innerhalb von sechs Monaten nach dieser ersten Benachrichtigung neuerlich einer Urheberrechtsverletzung verdächtigt, erhält er eine weitere Verwarnung per eingeschriebenem Brief. Bei einem dritten Verstoß gegen die Aufsichtspflicht kann das Verhalten als „grob fahrlässig“ gewertet und mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 1.500 geahndet werden. In diesem Fall wendet sich die Hadopi-Behörde an einen ordentlichen Richter, der zudem eine Sperrung des Internetzugangs bis zu einem Jahr verhängen kann. Während die wichtigsten Internetdienstanbieter die Mails der Hadopi-Behörde mit den Verwarnungen anstandslos verschickt haben, hat der Betreiber Free Bedenken geäußert und sich geweigert, die Mails weiterzuleiten. Er erwarte Garantien, was die Modalitäten dieses Vorgangs betreffe, insbesondere, was die Vertraulichkeit der Daten anbelange. Damit hat sich der widerspenstige Provider auf eine Gesetzeslücke gestützt. Das Gesetz enthält nämlich keine Verpflichtung für den Internetanbieter, die Mails mit den Abmahnungen der Hadopi-Behörde weiterzuleiten, und im Falle einer Weigerung sind auch keine Sanktionen vorgesehen.

Allerdings hat die Regierung umgehend reagiert: Mit einer am 13. Oktober 2010 im französischen Amtsblatt veröffentlichten Verordnung wir das CPI (Art. R. 331-37) geändert. Nunmehr ist vorgesehen, dass Abmahnungen der Hadopi-Behörde innerhalb von 24 Stunden durch die Internetdienstanbieter zugestellt werden müssen. Bei Zuwiderhandlung droht den Providern ein Bußgeld in Höhe von EUR 1.500. Die ISP verhandeln zurzeit mit der Regierung über eine Entschädigung für die Kosten, die ihnen bei der Identifizierung der IP-Adressen der pflichtwidrig handelnden Internetnutzer entstehen. Fortsetzung folgt ...


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.