Griechenland

[GR] Verweis an den EuGH zwecks Vorabentscheidung in Sachen irreführender Werbung

IRIS 2010-4:1/28

Alexandros Oikonomou

Nationaler Hörfunk- und Fernsehrat

Der Συμβούλιο της Επικρατείας (Staatsrat), das höchste Verwaltungsgericht Griechenlands, wandte sich aufgrund seiner Entscheidung Nr. 4229 vom 29. Dezember 2009 mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH); in der Sache geht es um die Frage, ob Art. 1 lit. (d) der Richtlinie 89/552/EWG des Rats (sogenannte Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“) in der jetzigen Fassung zwingend davon ausgeht, dass ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung eine konzeptionell notwendige Voraussetzung für den Nachweis der Absicht ist, welche die Erwähnung oder Darstellung als Schleichwerbung qualifiziert. Die Frage hatte sich ergeben, nachdem der Fernsehsender ALTER gegen eine Entscheidung des Εθνικό Συμβούλιο Ραδιοτηλεόρασης (Nationaler Rundfunkrat - ESR), der aufgrund eines Verstoßes des genannten Senders gegen die Bestimmungen für Schleichwerbung nach Art. 2 lit. (d) des Präsidialerlasses 100/2000 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 25.000 ausgesprochen hatte, Beschwerde einlegte und auf Nichtigkeit klagte. In dem Fall geht es um den Auftritt einer bekannten Zahnärztin in der Fernsehshow „Αποκλειστικά“ („Exklusiv”), in der Einspielungen gezeigt wurden, wo die Zahnärztin in zahlreichen in ihren Praxisräumen gedrehten kurzen Szenen zu sehen ist und die Aussage macht, dass sie ein zahnkosmetisches Verfahren praktiziere, das ihren Patientinnen und Patienten ein „völlig natürliches Lächeln“ verleihe.


Referenzen

  • Συμβούλιο της Επικρατείας, Απόφαση Αριθμ. 4229/2009
  • Entscheidung des Staatsrats Nr. 4229/2009

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.