Estland
Europäische Kommission: Verfahren gegen Italien und Estland wegen Verstoß gegen EU-Werbevorschriften eingestellt
IRIS 2009-10:1/29
Christina Angelopoulos
Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam
Die Europäische Kommission hat am 8. Oktober 2009 beschlossen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien und Estland wegen Verstoß gegen die EU-Werbevorschriften aus der alten Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Fernsehrichtlinie) einzustellen.
Im Fall Italien konzentrierten sich die Bedenken der Kommission auf drei Bereiche: (1) Von italienischen TV-Sendern wurden Teleshoppingspots ausgestrahlt, die so kurz waren, dass sie vom Zuschauer nicht als solche erkannt werden konnten und aus der Höchstgrenze von 12 Minuten Werbung pro Stunde ausgeklammert wurden; (2) die Eigenwerbung der Fernsehsender galt nach italienischem Recht nicht als Werbung; (3) die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen bei Verstößen gegen die Werbevorschriften wurden als unzureichend erachtet. Als Reaktion auf die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens hat die Autorità per la Garanzia nelle Comunicazioni (italienische Kommunikationsbehörde - AGCOM) Änderungen der nationalen Werbevorschriften eingeführt, darunter eine Mindestdauer von 15 Minuten für Teleshoppingspots. Zudem müssen in Zukunft sowohl Teleshoppingspots als auch Eigenwerbung nach den neuen Vorschriften auf die stündlichen Werbezeiten angerechnet werden. Als Eigenwerbung definiert werden Programmankündigungen sowie Werbung für weitere Produkte und Dienstleistungen des Senders wie etwa Premium-Pay-TV-Angebote. Darüber hinaus unterliegt die Eigenwerbung in Zukunft den Vorschriften zum Jugendschutz, zu unerwünschten Inhalten wie Hassrede sowie zur Werbung für schädliche Substanzen wie Tabak. Ebenfalls verschärft wurden die Sanktionen bei Verstößen gegen die Werbevorschriften. So werden mit dem Gesetz Nr. 101/2008 die Sanktionierung in Form einer förmlichen Abmahnung sowie die Möglichkeit einer ermäßigten Geldbuße für Rundfunksender abgeschafft. Des Weiteren werden höhere Geldstrafen eingeführt.
Im Fall Estland betrafen die Bedenken der Kommission ebenfalls die Verletzung der Höchstgrenzen für Werbung. In Rahmen eines Schriftwechsels mit den estnischen Behörden stellte sich heraus, dass die Verstöße auf eine inkorrekte Auslegung der Fernsehrichtlinie durch Estland zurückzuführen waren. Die estnischen Rundfunksender hatten Sponsorenhinweise (die den Zuschauer über Sponsoringvereinbarungen informieren) innerhalb normaler Werbeunterbrechungen gesendet, sie aber nicht in die Werbezeiten eingerechnet und somit aus der 12-Minuten-Höchstgrenze ausgeklammert. Das estnische Kulturministerium hat inzwischen zur Klärung der rechtlichen Vorschriften eine Reihe von Leitlinien für estnische Sender aufgestellt.
Zu erwähnen ist, dass die Fernsehrichtlinie durch die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) geändert wurde. Die Mitgliedstaaten müssen die überarbeitete Richtlinie bis zum 19. Dezember in nationales Recht umsetzen.
Referenzen
- Europäische Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren ein, nachdem Italien und Estland die EU-Vorschriften zur Fernsehwerbung einhalten, IP/09/1492, Brüssel, 8. Oktober 2009
- http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/09/1492&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.