Deutschland

[DE] Landgericht untersagt RTL die Herstellung heimlicher Filmaufnahmen

IRIS 2009-10:1/6

Anne Yliniva-Hoffmann

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

In einem Urteil vom 2. September 2009 untersagte das Landgericht (LG) Düsseldorf dem TV-Sender RTL die Anfertigung von Filmaufnahmen, die heimlich mit versteckter Kamera in der Praxis des Antragstellers gemacht worden waren, und bestätigte damit die von der Vorinstanz erlassene einstweilige Verfügung.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatten Reporter von RTL heimlich in einer Arztpraxis Bild- und Tonaufnahmen angefertigt. Sie filmten dabei ein Gespräch des Arztes mit einer vermeintlichen Patientin, die tatsächlich eine Reporterin war, sowie den Empfangsbereich und das Treppenhaus der Praxis. Intention der Reportage sei gewesen darzustellen, wie unproblematisch Ärzte auch stark abhängig machende Medikamente (Psychopharmaka) verschreiben. Der antragstellende Arzt machte geltend, durch die heimlichen Aufnahmen seien sein Persönlichkeitsrecht, sein Recht am eigenen Bild und die Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Strafgesetzbuch) verletzt worden. Zwar habe RTL technische Maßnahmen (Vernebelung, Stimmverzerrung) zur Unkenntlichmachung ergriffen, jedoch seien diese unzureichend und er erkennbar gewesen. Einer seiner Patienten habe ihn tatsächlich erkannt. Der Antragsteller erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, mit der RTL die Anfertigung heimlicher Filmaufnahmen in den Praxisräumen des Antragstellers untersagt wurde. Hiergegen legte RTL Widerspruch ein.

Das LG bestätigte nun die einstweilige Verfügung. Es führt hierzu aus, dass der Antragsteller durch die Herstellung der streitgegenständlichen Aufnahmen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, speziell dem Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 201 StGB verletzt werde. Dieser Eingriff sei auch nicht durch Abwägung mit der nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit gerechtfertigt. Diese werde zwar umfassend geschützt, das heißt auch bezüglich der Informationsbeschaffung. Auch handele es sich vorliegend um ein aktuelles Thema von allgemeinem öffentlichem Interesse. Jedoch sei das Vorgehen des Senders unverhältnismäßig gewesen. Für die Heimlichkeit der Aufnahmen und das Vorspielen eines Patientengesprächs zum Zwecke der Ausstrahlung sah das Gericht kein anzuerkennendes journalistisches Erfordernis. So wäre etwa eine spätere, erzählende Wiedergabe des Gesprächsablaufs durch Befragung der „Patientin“ ohne Weiteres möglich gewesen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.