Litauen

[LT] Neue Must-Carry -Regeln

IRIS 2009-9:1/21

Jurgita Iešmantaitė

Rundfunkkommission Litauen

Das Ministerium für Kultur hat im September 2009 einen Änderungsentwurf für das Gesetz über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit erstellt. Hauptzweck dieses Entwurfs ist die Umsetzung der AVMD-Richtlinie in nationales Recht. Darüber hinaus enthält er eine neue Bestimmung, mit der im Wesentlichen die derzeit geltenden Must-Carry -Regeln geändert werden. So ist vorgesehen, dass Netzbetreiber alle unverschlüsselten terrestrischen öffentlich-rechtlichen Programme übertragen müssen.

Nach dem gegenwärtigen Gesetz sind die Netzbetreiber verpflichtet, ein terrestrisches öffentlich-rechtliches Fernsehprogramm sowie alle unverschlüsselten litauischen terrestrischen Fernsehprogramme mit nationaler Bedeutung zu übertragen. Demnach hat ein Sender dann nationale Bedeutung, wenn sein über ein terrestrisches Netz ausgestrahltes Programm in einem Gebiet empfangen werden kann, in dem mehr als 60 Prozent der Bevölkerung leben. Dies bedeutet, dass alle Betreiber in Litauen verpflichtet sind, alle Fernsehprogramme von nationaler Bedeutung auszustrahlen, unabhängig davon, ob es sich um analoge oder digitale Sender handelt. Somit steigt mit der zunehmenden Verbreitung des Digitalfernsehens auch die Anzahl der zu übertragenden Programme. Nach der derzeitigen Regelung müssen die Betreiber insgesamt zwölf Fernsehprogramme übertragen. In Zukunft wird diese Zahl auf Grund der technischen Entwicklung deutlich steigen, da bei der Must-Carry -Verpflichtung keine Unterscheidung zwischen den eingesetzten Übertragungstechniken vorgenommen wird.

Durch die Gesetzesänderung werden die Betreiber dazu verpflichtet, nur zwei öffentlich-rechtliche Fernsehprogramme auszustrahlen. Nach einer Untersuchung der Beobachtungsabteilung der Rundfunkkommission haben nur wenige Betreiber die derzeit geltende Vorschrift umgesetzt. Hauptgrund hierfür ist der Mangel an freien Kanälen und Ressourcen. Jedes weitere Must-Carry -Programm erfordert zusätzliche Ausrüstung und Infrastruktur. Von den Betreibern wird darauf hingewiesen, dass sie für diese Kosten keinerlei Unterstützung erhalten.

Die neuen Regelungen scheinen für die Betreiber positiv zu sein, da sie ihnen erlauben, einen Anstieg der Pflichtprogramme zu vermeiden. Die Betreiber befürchten allerdings, dass kommerzielle Sender mit nationaler Bedeutung Gebühren für die Einbindung ihres Programms in die Pakete der Betreiber verlangen könnten. Derzeit zahlen die Betreiber nichts für die Übertragung der Programme. Mit dieser Änderung werden die Betreiber aber Gebühren an die Sender zahlen müssen, was sich negativ auf die Kabelfernsehgebühr auswirken dürfte. Dass die Sender in Zukunft eine Gebühr verlangen könnten, wird mit den Kosten für die Produktion der von den Sendern finanzierten Originalprogramme begründet, die dann kostenlos von den Betreibern übernommen und Abonnenten gegen eine Gebühr angeboten werden. Die Sender halten dies für unfair und vertreten die Auffassung, dass die Betreiber für die Programme bezahlen sollten. Aber nach deren Meinung sollte diese Frage dem Markt überlassen bleiben und nicht durch staatliche Intervention geregelt werden, da die Must-Carry -Verpflichtung für die Regulierungsziele von heute unerheblich sind und nicht auf öffentlichem Interesse beruhen. Da die derzeit geltenden Must-Carry -Regeln aus dem Jahr 1996 stammen, als es nur vier Programme mit nationaler Bedeutung gab (alle analog terrestrisch übertragen), die aus technischen Gründen nicht das gesamte Land abdeckten und die damals zum Schutz des öffentliches Interesses beschlossen wurden, wurde gesetzlich festgelegt, dass alle Programme mit nationaler Bedeutung über Kabelnetze übertragen werden sollten. Aber im Zuge der technologischen Entwicklung werden die Programme mit nationaler Bedeutung inzwischen sowohl analog als auch digital, landesweit und für die gesamte Bevölkerung frei empfangbar ausgestrahlt, sodass die damalige Regelung ihren Sinn verloren hat. Die Rundfunksender betonen, dass diese Regelung sie zwingen würde, Rechte für die erneute Ausstrahlung von Programmen zu erwerben, und dass sie aus diesem Grund die neuen Regelungen befürworten würden.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.