Deutschland

[DE] BayVGH weist Eilantrag gegen Gewinnspielsatzung zurück

IRIS 2009-9:1/13

Meike Ridinger

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 11. August 2009 (Az.: 7 NE 09.1378) den Eilantrag des Gewinnspielsenders 9Live gegen die Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten (LMA) zurückgewiesen.

Der Sender 9Live, der Quiz-Sendungen im sogenannten Call-in-Format ausstrahlt, hatte eine Normenkontrolle der Gewinnspielsatzung der LMA durch den BayVGH beantragt. Zusätzlich hatte 9Live den Eilantrag gestellt, die Satzung insgesamt, hilfsweise einzelne Bestimmungen der Satzung, bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren auszusetzen. Die auf § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) gestützte Satzung enthält unter anderem Vorschriften zum Jugendschutz, Manipulationsverbote und Informationspflichten für die Anbieter. Verstöße können mit bis zu EUR 500.000 geahndet werden. 9Live stützte seinen Antrag darauf, dass seit der Umsetzung der Gewinnspielsatzung ein extremer Teilnahmerückgang zu verzeichnen sei. Der Sender habe Verluste in Millionenhöhe erlitten und müsse mit weiteren erheblichen Bußgeldern rechnen. Insofern gefährde die Satzung das gesamte Geschäftsmodell von 9Live.

Da der BayVGH die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags wegen schwieriger, obergerichtlich noch ungeklärter Rechtsfragen als offen bezeichnete, wurde die Entscheidung über den Erlass der einstweiligen Anordnung mit Hilfe der Differenzhypothese getroffen, wonach allein die Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen maßgeblich ist. Der Gesetzgeber habe den LMA den Auftrag erteilt, durch den Erlass der Satzung die gesetzliche Bestimmung über Gewinnspiele zu konkretisieren. Dieser formellgesetzlich erteilte Konkretisierungsauftrag bliebe auf unbestimmte Zeit unerfüllt, wenn die streitgegenständliche Gewinnspielsatzung durch eine einstweilige Anordnung suspendiert würde. Eine wirtschaftliche Beeinträchtigung einzelner Unternehmen könne noch nicht die Außerkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung rechtfertigen. Ein solches Vorgehen würde dem Zweck der Gewinnspielsatzung zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber wäre anderenfalls in einer Vielzahl von Fällen daran gehindert, bestimmten Situationen sofort Rechnung zu tragen, nur weil diese wirtschaftsregulierend eingreifen würden.

In Anbetracht des erheblichen Gewichts der zu schützenden Belange und der großen Zahl der potenziell betroffenen Gewinnspielteilnehmer überwiege im Zweifel der spezifische Teilnehmer- und Jugendschutz, wie er durch die Gewinnspielsatzung sichergestellt werden soll, gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Senders an einer Aussetzung der Regelung, wenn nicht die weitere Anwendung der Satzung bis zur Hauptsacheentscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit besonders gravierende und irreversible Folgen für den Sendebetrieb des betroffenen Unternehmens hätte. Ein für den Rundfunkveranstalter aufgrund der eventuell doch rechtswidrigen Gewinnspielsatzung im vorliegenden Einzelfall drohender wirtschaftlicher Nachteil könne hier nicht hinreichend begründet werden.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache sind die Bestimmungen der Gewinnspielsatzung anwendbar.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.