Irland
[IE] Neue Gesetzesvorlage zu Datenvorratsspeicherung
IRIS 2009-8:1/33
Marie McGonagle
School of Law, National University of Ireland, Galway
Im Juli wurde die Kommunikationsgesetzesvorlage (Datenvorratsspeicherung) 2009 veröffentlicht. Ihr Hauptzweck besteht darin, Richtlinie 2006/24/EG zur Datenvorratsspeicherung in Kraft zu setzen. Die Vorlage ermöglicht es Diensteanbietern, Daten von Festnetz- und Mobiltelefonen für zwei Jahre und Internetdaten (Zugang, E-Mail und Telefon) für ein Jahr zu speichern. Vorher galt für Festnetz- und Mobiltelefonie ein Zeitraum von drei Jahren. Abschnitt 2 macht deutlich, dass die Vorlage nicht auf Inhalte anzuwenden ist, wodurch Art. 1.2 der Richtlinie umgesetzt wird. Der Datenschutzkommissar wird entsprechend Art. 9 der Richtlinie als nationale Aufsichtsstelle eingesetzt. Diensteanbieter dürfen nicht auf Daten zugreifen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Vorlage gespeichert wurden, es sei denn auf Ersuchen und mit Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, oder um einem Antrag auf Offenlegung nachzukommen, dem ein Gerichtsbeschluss zugrunde liegt oder der vom Datenschutzkommissar genehmigt wurde, Abschnitt 5. Ein Antrag auf Offenlegung kann von einem Mitglied der An Garda Síochána (der irischen Polizei) ab dem Dienstgrad eines Hauptkommissars gestellt werden, in der Überzeugung, dass die Daten für die Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer schweren Straftat (definiert als Straftat, die mit Freiheitsentzug von fünf oder mehr Jahren bestraft wird, oder als eine Straftat, die in Anhang 1 der Vorlage aufgelistet ist), zur Wahrung der staatlichen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben erforderlich sind. Die Tatsache, dass Anträge auf Offenlegung nur noch im Zusammenhang mit schweren Straftaten gestellt werden können, stellt eine wesentliche Änderung dar, da die frühere Gesetzgebung einen Antrag auf Offenlegung für die Untersuchung beliebiger Straftaten ermöglichte (siehe IRIS 2006-9: Extra). Mitglieder der regulären Streitkräfte ab dem Dienstgrad eines Oberst können nach der neuen Vorlage ebenfalls einen Antrag auf Offenlegung stellen, allerdings nur, wenn die Daten für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit erforderlich sind; gleichermaßen kann ein Mitglied der Steuerbehörden ab der Dienststellung eines Referatsleiters einen Antrag stellen, jedoch nur im Zusammenhang mit einer Steuerstaftat entsprechend der Definition in der Vorlage, Abschnitt 6. Diensteanbieter sind verpflichtet, derartigen Ersuchen auf Offenlegung in jedem Fall nachzukommen, Abschnitt 7. Die Vorlage legt fest, dass der Minister für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform einen Regierungsbericht zu allen Anträgen auf Offenlegung, die in den maßgeblichen zwölf Monaten gestellt wurden, vorbereitet, der dann in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Richtlinie der Europäischen Kommission übermittelt wird. Ein Beschwerdeverfahren ist ebenfalls vorgesehen (Abschnitt 10), wie auch die Einschaltung eines Richters des Obersten Gerichtshofs beispielsweise bei der Überprüfung der Effizienz der Vorlage, Abschnitt 11.
Die neue Gesetzesvorlage folgte einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Februar 2009, in dem Irlands Versuch zurückgewiesen wurde, Richtlinie 2006/24/EG mit der Begründung annullieren zu lassen, sie sei nicht auf geeigneter Rechtsgrundlage verabschiedet worden.
Referenzen
- Text of Communications (Retention of Data) Bill 2009 and Explanatory Memorandum
- http://www.oireachtas.ie/viewdoc.asp?DocID=12468&&CatID=59
- Wortlaut der Kommunikationsgesetzesvorlage (Datenvorratsspeicherung) 2009 und der Begründung
- Ireland v European Parliament and Council of the European Union, Case C-301/06, Judgment of ECJ, Grand Chamber, 10 February 2009, OJ C 82 of 4 April 2009, p.2
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006CJ0301:EN:HTML
- Irland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-301/06, EuGH-Urteil, Große Kammer, 10. Februar 2009, ABl. C82 vom 4. April 2009, S. 2
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62006CJ0301:DE:HTML
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.