Belgien
[BE] Staatsrat bestätigt Urteil gegen öffentlich-rechtlichen Sender wegen Diskriminierung einer Partei
IRIS 2009-8:1/7
Hannes Cannie
Abteilung für Kommunikationswissenschaften/Zentrum für Publizistik, Universität Gent
Am 26. Juni 2007 veröffentlichte der Vlaamse Regulator voor de Media (Flämische Medienregulierungsbehörde) eine Entscheidung, in der die flämische Rundfunkanstalt Vlaamse Radio- en Televisieomroep (VRT) wegen eines Verstoßes gegen ihre Pflicht zur Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung (vormals Art. 111bis des Medienerlasses) gerügt wurde. Vor den Wahlen zum Bundesparlament vom 10. Juni 2007 hatte VRT zwei Fernsehdebatten organisiert, zu denen drei Spitzenpolitiker (Leterme, Vande Lanotte und Verhofstadt) eingeladen waren, die jeweils den ersten Platz auf der Liste der Vertreter ihrer jeweiligen Partei im Senat belegten. Der vierte Politiker in dieser Position, Vanhecke, der damalige Vorsitzende der rechtsextremen Partei Vlaams Belang, wurde nicht eingeladen. VRT rechtfertigte diese redaktionelle Entscheidung damit, dass man eine Debatte zwischen Politikern gewollt habe, die in anderen Medien als mögliche Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten bezeichnet worden waren. Angesichts des sogenannten cordon sanitaire - einer Vereinbarung zwischen allen Parteien, in keiner Form mit Vlaams Belang zusammenzuarbeiten, - hatte diese Partei praktisch keine Möglichkeit, sich an der Regierungsbildung zu beteiligen. Daher war es erst recht undenkbar, dass sie den nächsten Ministerpräsidenten stellen könnte. Die flämische Medienregulierungsbehörde erklärte, dass im Bundesstaat Belgien nur das Parlament direkt gewählt werde, nicht aber der Ministerpräsident. Indem VRT zwei Fernsehdebatten nur mit Politikern veranstaltet habe, die von anderen Medien als Ministerpräsidentenkandidaten bezeichnet wurden, und damit den Eindruck erweckt habe, dass es sich nicht um eine Parlamentswahl, sondern um die Wahl des Ministerpräsidenten handele, habe der Sender eine Unterscheidung zwischen den genannten Politikern eingeführt, die nicht objektiv und nicht vernünftig begründet sei, und damit gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung verstoßen. VRT reichte beim Raad van State (Staatsrat) Beschwerde gegen diese Rüge ein und verlangte die Aufhebung der Entscheidung. Der Vorstoß des Senders blieb jedoch erfolglos.
Die meisten Argumente, die VRT vor dem Staatsrat vorbrachte, betrafen die Auslegung des ehemaligen Art. 111bis des Medienerlasses, jetzt Art. 39. VRT erklärte, seine Pflicht zur Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung sei im Hinblick auf sein Programmangebot im Allgemeinen zu beurteilen (kollektive Objektivität), nicht im Hinblick auf einzelne Sendungen (individuelle Objektivität). Vlaams Belang habe Gelegenheit gehabt, an verschiedenen anderen Sendungen teilzunehmen, und daher könne in der Gesamtschau kaum die Rede davon sein, dass diese Partei diskriminiert werde. Der Staatsrat billigte diese Argumentation zwar, erkannte aber auch die besondere Bedeutung der beiden fraglichen Debatten, die den absoluten Höhepunkt der Wahlberichterstattung gebildet hätten. Beide Debatten hätten sich aufgrund des spezifischen Inhalts, der ausgewählten Teilnehmer und des Zeitpunkts, zu dem sie stattfanden, so sehr von anderen Informationssendungen über die Wahlen unterschieden, dass die flämische Regulierungsbehörde berechtigt gewesen sei, die Objektivität von VRT ohne Berücksichtigung anderer Informationssendungen zu beurteilen. VRT führte ferner an, das Auswahlkriterium der „Bezeichnung als Ministerpräsidentenkandidaten durch andere Medien“ sei tatsächlich objektiv, da die Präferenzen der VRT-Redaktion nicht berücksichtigt worden seien. Der Staatsrat erklärte dazu, diese Erwägung ändere nichts daran, dass diese Entscheidung gegen die Pflicht zu politischer und ideologischer Unparteilichkeit verstoßen könne. Insbesondere habe es sich bei diesen „anderen Medien“ im Wesentlichen um die Printmedien gehandelt, die dem Art. 111bis des Medienerlasses nicht unterliegen und daher parteipolitische und ideologische Präferenzen äußern dürfen. Abschließend berief sich VRT auf einen Verstoß gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Argumentation der flämischen Regulierungsbehörde führe zu einem Verbot eines spezifischen Debattenformats, nämlich einer Debatte zwischen Personen, die allgemein als die wichtigsten Kandidaten für die Führung der nächsten Regierung bezeichnet werden. Die Regulierungsbehörde habe nicht dargelegt, dass dieses Verbot in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, wie in Art. 10 Abs. 2 EMRK gefordert. Überdies äußerte sich VRT besorgt über einen zusätzlichen Abschreckungseffekt, da die Entscheidung der Regulierungsbehörde so vage sei. Der Staatsrat hielt diesem Argument entgegen, dass die Regulierungsbehörde die Veranstaltung einer öffentlichen Debatte über die künftige Regierungsbildung in keiner Weise verboten habe. VRT als öffentlich-rechtlicher Sender könne sich aber nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen, um seine in Art. 111bis des Medienerlasses verankerte Pflicht zur Unparteilichkeit und Nichtdiskriminierung zu missachten. Die Erfüllung dieser Pflicht könne in einer demokratischen Gesellschaft für notwendig erachtet werden, um die Rechte anderer zu schützen, und daher vom flämischen Gesetzgeber rechtmäßig verlangt werden.
Referenzen
- Zaak van Frank Vanhecke t. NV VRT, Beslissing nr. 2007/0032, 26 juni 2007
- http://www.vlaamseregulatormedia.be/media/418/2007-032.pdf
- Frank Vanhecke gegen NV VRT, 26. Juni 2007 (Nr. 2007/032)
- Raad van State, Arrest nr. 194.650 van 25 juni 2009 in de zaak A. 185.164/XII-5205
- http://www.raadvst-consetat.be/Arresten/194000/600/194650.pdf
- Staatsrat, 25. Juni 2009 (Nr. 194.650)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.