Belgien
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Féret gegen Belgien
IRIS 2009-8:1/1
Dirk Voorhoof
Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy
In einem interessanten, jedoch höchst umstrittenen Urteil legte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Akzent auf die Grenzen der Meinungsfreiheit in einem Fall von Aufstachelung zu Hass und Diskriminierung („Hassreden“). Der EGMR befand mit vier zu drei Stimmen, es habe bei der Verurteilung des Vorsitzenden der belgischen politischen Partei „Front National“, Daniel Féret, kein Verstoß gegen Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgelegen. Féret wurde von einem belgischen Strafgericht wegen öffentlicher Aufstachelung zu Rassismus, Hass und Diskriminierung verurteilt, nachdem Beschwerden wegen Flugblättern eingegangen waren, die die Front National während des Wahlkampfs verteilte.
Zwischen Juli 1999 und Oktober 2001 führte die Verteilung von Flugblättern und Postern durch die Front National zu Beschwerden von Einzelpersonen und Vereinigungen wegen Aufstachelung zu Hass, Diskriminierung und Gewalt nach dem Gesetz vom 30. Juli 1981, welches bestimmte Handlungen und Ausdrücke rassistischer oder fremdenfeindlicher Art unter Strafe stellte. Féret war Chefredakteur der Parteiveröffentlichungen und zu der Zeit Mitglied des belgischen Repräsentantenhauses. Seine parlamentarische Immunität wurde jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgehoben, und im November 2002 wurde gegen Féret als Autor und Chefredakteur der anstoßerregenden Flugblätter, die auch im Internet über die Internetseiten von Féret und der Front National verbreitet wurden, ein Strafverfahren eingeleitet.
2006 befand das Brüsseler Berufungsgericht, das anstößige Verhalten seitens Férets habe nicht zu seinen parlamentarischen Aktivitäten gehört und die Flugblätter enthielten Passagen, die eine eindeutige und vorsätzliche Aufstachelung zu Diskriminierung, Rassentrennung und Hass aufgrund von Rasse, Hautfarbe oder nationaler oder ethnischer Herkunft darstellten. Das Gericht verurteilte Féret zu 250 Stunden gemeinnütziger Arbeit im Bereich der Integration von Einwanderern, die gegen eine zehnmonatige Gefängnisstrafe getauscht werden konnten. Es sprach ihm das passive Wahlrecht für das Parlament für zehn Jahre ab und verurteilte ihn zur Zahlung von EUR 1 an jeden der Zivilkläger.
Unter Verweis auf Art. 10 EMRK wandte sich Féret an den EGMR und brachte vor, die Verurteilung wegen des Inhalts der Flugblätter seiner politischen Partei stelle eine maßlose Einschränkung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung dar. Der EGMR stimmte dieser Ansicht jedoch nicht zu, da er der Meinung war, die Strafe durch die belgischen Behörden sei im Gesetz hinreichend klar vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz des guten Rufs und der Rechte Dritter erforderlich, womit die Anforderungen nach Art. 10 § 2 EMRK erfüllt seien. Der EGMR stellte fest, dass die Flugblätter Einwanderergemeinschaften als kriminell darstellten, die es darauf abgesehen hätten, die Vorteile auszunutzen, die ihnen ein Leben in Belgien bringt, und dass sie sich darüber hinaus über die betroffenen Einwanderer lustig machten, wodurch unvermeidlich das Risiko entstehe, insbesondere unter den weniger gebildeten Mitgliedern der Gesellschaft, Gefühle von Misstrauen, Ablehnung oder gar Hass gegenüber Ausländern hervorzurufen. Wenngleich der EGMR einräumte, dass Meinungsfreiheit für gewählte Vertreter des Volks von besonderer Bedeutung sei, brachte er doch erneut zum Ausdruck, dass es für Politiker, wenn sie sich in der Öffentlichkeit äußerten, besonders wichtig sei, Aussagen zu vermeiden, die Intoleranz schüren könnten. Die Wirkung rassistischer und fremdenfeindlicher Äußerungen sei durch die Wahlkampfbedingungen, unter denen Argumente üblicherweise eine größere Bedeutung entwickelten, noch verstärkt worden. Die Empfehlung, immigrationsbezogene Probleme dadurch zu lösen, dass man Rassendiskriminierung befürwortet, sei geeignet gewesen, soziale Spannungen auszulösen und das Vertrauen in die demokratischen Institutionen zu untergraben. Im vorliegenden Fall habe die zwingende gesellschaftliche Notwendigkeit vorgelegen, die Rechte der Einwanderergemeinschaft zu schützen, wie es die belgischen Gerichte auch getan hätten. Hinsichtlich der gegen Féret verhängten Strafe vermerkte der EGMR, die belgischen Behörden hätten einen zehnjährigen Entzug des passiven Wahlrechts für das Parlament einer Strafsanktion vorgezogen, was in Einklang mit dem Grundsatz des EGMR stehe, in Strafverfahren Zurückhaltung zu üben. Der EGMR befand daher, es liege kein Verstoß gegen Art. 10 EMRK vor. Darüber hinaus befand der EGMR, Art. 17 EMRK (Missbrauchsklausel) sei in diesem Fall nicht anwendbar. Drei Richter mit abweichender Meinung waren nicht mit den Erkenntnissen des EGMR einverstanden, es gebe keinen Verstoß gegen Art. 10 EMRK, und machten geltend, die Flugblätter seien im Wesentlichen Teil einer scharfen politischen Debatte während eines Wahlkampfs. Die abweichenden Richter vertraten die Ansicht, die Flugblätter stifteten weder zu Gewalt noch zu irgendeiner konkreten diskriminierenden Handlung an, und strafrechtliche Verurteilungen im Bereich der Freiheit der politischen Diskussion und Hassreden sollten nur in Fällen direkter Aufstachelung zu Gewalt oder diskriminierenden Handlungen als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erachtet werden. Sie machten geltend, der Verweis auf eine mögliche Wirkung der Flugblätter in Form von Aufstachelung zu Diskriminierung oder Hass rechtfertige nicht hinreichend einen Eingriff in die Meinungsfreiheit. Die abweichenden Richter betonten zudem den unverhältnismäßigen Charakter der Strafe von 250 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder der zehnmonatigen Gefängnisstrafe auf Bewährung in Verbindung mit dem Beschluss des belgischen Gerichts, Féret das passive Wahlrecht für das Parlament für zehn Jahre zu entziehen. Die Mehrheit des EGMR konnte jedoch nicht von den Argumenten der abweichenden Richter überzeugt werden: Die vier Richter der Mehrheit waren der Meinung, die belgischen Behörden hätten im Rahmen der legitimen Grenzen gehandelt, die die Freiheit politischer Äußerungen einschränken, da die strittigen Flugblätter in den Augen des EGMR Aufstachelung zu Hass und Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder ethnischer Herkunft beinhalteten.
Referenzen
- Arrêt de la Cour européenne des droits de l’homme (deuxième section), affaire Féret c. Belgique , requête n°15615/07 du 16 juillet 2009
- Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (zweite Sektion), Rechtssache Féret gegen Belgien, Antrag Nr. 15615/07, 16. Juli 2009
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.