Litauen
[LT] Gesetzesänderungsentwurf zum Schutz Minderjähriger vor der schädlichen Wirkung öffentlicher Informationen
IRIS 2009-7:1/26
Jurgita Iešmantaitė
Rundfunkkommission Litauen
Am 2. Juni 2009 billigte der Seimas (litauisches Parlament) in erster Lesung den Gesetzesänderungsentwurf zum Schutz Minderjähriger vor der schädlichen Wirkung öffentlicher Informationen. Der Gesetzentwurf soll den Schutz Minderjähriger vor der schädlichen Wirkung öffentlicher Informationen stärken, indem die Liste der Kriterien für eine eingeschränkte Veröffentlichung von Informationen erweitert und ein System visueller Mittel (Indexe), die für die Klassifizierung von Fernsehprogrammen verwendet werden, eingeführt wird.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass öffentliche Informationen, die zu Glücksspiel und Teilnahme an Lotterien und anderen Spielen aufrufen, bei denen der Eindruck eines schnellen Gewinns erweckt wird, die die Menschen verhöhnen und die paranormale Phänomene als real darstellen, der Kategorie öffentlicher Informationen zugerechnet werden, deren Veröffentlichung eingeschränkt ist. In Fällen, in denen der Inhalt von Sendungen einem oder mehreren Kriterien dieser eingeschränkten Informationen entspricht, darf dieser nur ausgestrahlt werden, wenn technische Mittel verwendet werden, die sicherstellen, dass die Weitergabe solcher Informationen an Minderjährige eingegrenzt werden kann, zum Beispiel durch Verschlüsselung, durch die Kategorisierung solcher Sendungen mit entsprechenden Kennzeichnungen oder durch Zeitgrenzen, wie sie gesetzlich vorgesehen sind. Sendungen, die öffentliche Informationen enthalten, die für die Entwicklung Minderjähriger schädlich sein könnten, sind mit einer Kennzeichnung entsprechend dem Alter der Zuschauer zu versehen. Kategorie „S“, die ausschließlich für Erwachsene geeignet ist, darf von 23.00 bis 6.00 Uhr ausgestrahlt werden, mit „N-14“ indizierte Sendungen dürfen von 21.00 bis 6.00 Uhr gezeigt werden und „N-7“ bezeichnet Sendungen, die eine schädliche Wirkung auf Kinder unter sieben Jahren haben könnten.
Die Beschränkungen, die auf die Verbreitung von öffentlichen Informationen angewendet werden, die für die Entwicklung Minderjähriger schädlich sein könnten, werden gleichermaßen auf Werbung, Anzeigen, Warenzeichen und Computerspiele angewendet. Darüber hinaus beinhaltet der Gesetzentwurf eine Bestimmung, welche vorsieht, dass Werbung für Waren und Dienstleistungen, die sich an Zuschauer im Alter von 18, 14 und 7 Jahre wendet, nicht in Sendungen ausgestrahlt werden darf, die für Zuschauer unter dem angegebenen Alter gedacht sind.
Der Gesetzentwurf beinhaltet auch eine neue Bestimmung in Bezug auf Internetdiensteanbieter, die ab jetzt die Einrichtung und Funktionsfähigkeit von Filtereinrichtungen für Inhalte, die für die Entwicklung Minderjähriger schädlich sein können, sicherstellen müssen. Dieses Gesetz wird voraussichtlich vom Seimas in zweiter Lesung im Juni 2009 verabschiedet. Binnen sechs Monaten muss dann die Regierung der Republik Litauen die Regeln für die Anwendung obligatorischer Filtermaßnahmen für den Internetzugang verabschieden.
Referenzen
- Nepilnamečių apsaugos nuo neigiamo viešosios infromacijos poveikio įstatymo pakeitimo įstatymo projektas
- http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=345108&p_query=&p_tr2=
- Gesetzesänderungsentwurf zum Schutz Minderjähriger vor der schädlichen Wirkung öffentlicher Informationen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.