Deutschland

[DE] Eilanträge eines kurdischen Fernsehsenders gegen Verbotsverfügung des BMI erfolgreich

IRIS 2009-7:1/12

Christian Mohrmann

Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in einem Eilverfahren (Az: 6 VR 3.08 und 6 VR 4.08) die aufschiebende Wirkung zweier Anfechtungsklagen wiederhergestellt.

Eingereicht wurden die Klagen von zwei Aktiengesellschaften dänischen Rechts, die aufgrund einer dänischen Lizenz den in kurdischer Sprache übertragenen Fernsehsender Roj TV betreiben. Der Sender ist europaweit über Satellit zu empfangen. Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hatte angenommen, der Fernsehsender sei ein propagandistisches Sprachrohr der in Deutschland verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), und deshalb ein sofort vollziehbares Verbot der Betätigung in Deutschland nach den Vorschriften des deutschen Vereinsgesetzes ausgesprochen (siehe IRIS 2008-8: 10).

Das BVerwG war der Auffassung, dass die beiden Klagen Aussicht auf Erfolg haben. Es spreche viel dafür, dass die vom BMI herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen nicht auf grenzüberschreitende Sendetätigkeiten anwendbar sind, denn die Bestimmungen des deutschen Strafrechts, die der Sender verletzt haben soll, bezögen sich allein auf in Deutschland ausgeübte Tätigkeiten. Zwar erscheine eine Verletzung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ möglich, dies sei aber allein vom „Sendestaat“ und nicht vom „Empfangsstaat“ zu kontrollieren. Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt, da der Beendigung des Sendebetriebs nach mehr als vier Jahren Sendetätigkeit keine besonders hohe Dringlichkeit zukomme. Im Übrigen müsse die genaue Prüfung des vom BMI vorgetragenen Tatsachenmaterials der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.