Litauen

[LT] Überarbeitete Regeln für die Tätigkeit des Inspektors für journalistische Ethik

IRIS 2009-2:1/27

Jurgita Iešmantaitė

Rundfunkkommission Litauen

Im Oktober 2008 hat eine aus Mitgliedern des Seimas (litauisches Parlament) bestehende Arbeitsgruppe den Entwurf für die Novellierung des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit vorbereitet. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Regelungen der Aktivitäten des Inspektors für journalistische Ethik. Ziel des Entwurfs ist es, die Funktion des Inspektors für journalistische Ethik, das Verfahren für die Prüfung von Beschwerden sowie Regelungen für die Umsetzung und Veröffentlichung der Entscheidungen des Inspektors zu präzisieren.

Nach den derzeitigen Bestimmungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit besteht die Aufgabe des Inspektors darin, Presseveröffentlichungen, audiovisuelle Werke, Radio- und Fernsehprogramme sowie Medien der Informationsgesellschaft und andere Medien auf erotische, pornografische und/oder gewalttätige Inhalte zu prüfen und in Abstimmung mit Experten zu kategorisieren. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass der Entwurf eine neue Bestimmung vorsieht, nach der Programme, deren Inhalt zu mindestens einem Drittel erotischer, pornografischer oder gewalttätiger Natur ist, in die entsprechende Kategorie einzustufen sind.

Die Änderungen sehen vor, dass der Inspektor das Recht hat, auf eigene Initiative hin Untersuchungen einzuleiten, wenn er Kenntnis von Verstößen gegen Bestimmungen bezüglich der Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit erhält, auch wenn keine Beschwerden hierzu eingegangen sind. Die geänderte Fassung garantiert dem Inspektor das Recht, Film-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen oder beliebige andere technische Mittel zum Zwecke seiner Untersuchung einzusetzen sowie das Recht auf Herausgabe der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Informationen sowohl durch die staatlichen Institutionen und Behörden als auch durch die Produzenten öffentlicher Informationen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf ein klar definiertes Verfahren für die Prüfung von Beschwerden und die Begründung von ablehnenden Bescheiden vor. Im Entwurf werden zudem die verschiedene Arten von Entscheidungen des Inspektors definiert.

Nach dem derzeit geltenden Gesetz über die Bereitstellung von Informationen an die Öffentlichkeit muss jede Entscheidung des Inspektors in der Informaciniai Pranešimai (Informationsbeilage) des Staatsanzeigers Valstybės žinios sowie auf der Internetseite des Büros des Inspektors veröffentlicht werden. Der Änderungsentwurf legt eine neue Ordnung fest, wonach die Entscheidungen des Inspektors nicht veröffentlicht werden sollten, wenn die Veröffentlichung Menschenrechte und/oder legitime Interessen verletzen könnte. In der gegenwärtigen Fassung des Gesetzes ist diese Art Ausnahme nicht vorgesehen.

Um die Umsetzung der Entscheidungen des Inspektors sicherzustellen, hat die parlamentarische Arbeitsgruppe darüber hinaus vorgeschlagen, auch das Verwaltungsgesetzbuch zu novellieren. Der Gesetzentwurf orientiert sich eng an den hier beschriebenen Änderungsvorschlägen, wobei die Änderungen des Verwaltungsgesetzbuchs Haftungsfragen bei Nichtbereitstellung von notwendigen Informationen an den Inspektor, bei Verstößen gegen seine Entscheidungen sowie bei anderen Formen der Behinderung der Befugnisse des Inspektors regeln. Der Änderungsentwurf sieht hierfür Geldbußen von EUR 145 bis EUR 580 vor.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.