Vereinigtes Königreich
[GB] Regulierer schlägt Großhandels-Preiskontrollen für Premium-Inhalte von Sky vor
IRIS 2009-1:1/22
Tony Prosser
Universität Bristol, Juristische Fakultät
Das Office of Communications (britische Regulierungsbehörde für den Kommunikationsbereich - Ofcom) führt zurzeit eine Konsultation über den Zugang zu Premium-Inhalten durch. Anlass waren Beschwerden von vier Unternehmen über das Funktionieren des britischen Pay-TV-Sektors. Der Regulierer schlägt für die Premium-Inhalte von Sky eine Großhandels-Angebotspflicht und -Preiskontrolle vor.
Das Ofcom hat für die Beurteilung des Pay-TV-Sektors bestimmte Kriterien aufgestellt: Auswahl für Konsumenten, Innovation und Preisgestaltung. Es definierte Premium-Inhalte als Inhalte, die besonders geeignet sind, die Zahl der Pay-TV-Abonnements zu steigern, weil sie ein breites Publikum stark ansprechen und nur begrenzt frei empfangbar sind. Zu dieser Kategorie zählen Liveübertragungen von Spitzensportveranstaltungen und Erstausstrahlungen von Filmen aus Hollywood. Das Ofcom entschied, dass es für das Großhandelsangebot von Premium-Sportkanälen, hier insbesondere solche mit Liveübertragungen von Fußballspielen der Premier League, sowie von Kanälen mit Filmen der sechs großen Hollywood-Studios, die im ersten Pay-TV-Fenster gezeigt werden, einen engen wirtschaftlichen Markt gebe. Zu den besonders relevanten Merkmalen dieser Märkte für Premium-Inhalte zähle, dass Inhalte durch den kollektiven Verkauf von Rechten kumuliert werden und durch die Bündelung von Inhalten eine Preisdiskriminierung in nachgelagerten Märkten ausgeübt wird.
Der Regulierer entschied, dass Sky im Großhandel mit zentralen Premium-Sportkanälen über Marktmacht verfügt. Der Sender habe seit 1992 immer die Senderechte für Spiele der Premier League gewonnen, sein Marktanteil sei unverändert hoch, und es gebe erhebliche Eintrittsbarrieren. Im Großhandel mit Premium-Filmen habe der Sender ebenfalls Marktmacht. Dadurch könne er den Wettbewerb beeinflussen, indem er seine Premium-Inhalte auf eine Weise verbreitet, die seine eigene Plattform und sein eigenes Einzelhandelsgeschäft begünstigt, und indem er anderen Inhalte verweigert oder zu ungünstigen Bedingungen zur Verfügung stellt. Außerdem könne er hohe Großhandelspreise für Inhalte festsetzen, um die Großhandelsgewinne zu maximieren. Vieles deute darauf hin, dass Sky das Angebot an Premium-Inhalten für andere Einzelhändler beschränke; so sei es aufgrund der aktuellen Konditionen für Virgin Media unrentabel, Premium-Kanäle an bestehende Abonnenten zu verkaufen. Die Folge sei eine mangelnde Auswahl für die Konsumenten im Hinblick auf die verfügbaren Inhalte und die Konditionen der für sie verfügbaren Plattformen.
Als mögliche Gegenmaßnahmen nannte das Ofcom die Einschränkung der Möglichkeiten von Sky zur Kumulierung von Inhalten, eine Verpflichtung von Sky zur Trennung seines Großhandelsgeschäfts von seinem nachgelagerten Plattform- und Einzelhandelsgeschäft sowie eine Verpflichtung des Senders, den Großhandelszugang zu bestimmten Kanälen zu regulierten Bedingungen bereitzustellen. Dem Vorschlag des Ofcom zufolge soll letzteres durch eine Großhandels-Angebotspflicht für Sky mit detaillierten Konditionen erreicht werden, darunter eine Vorab-Preisfestsetzungsregel, die auf Basis eines Einzelhandelsabschlags gilt, in Kombination mit einer kostenbasierten Analyse als Gegenprobe. Diese Regelung könnte aufgrund der Befugnisse des Ofcom zur Festsetzung von Lizenzbedingungen in Wettbewerbsangelegenheiten gemäß § 316 des Communications Act (Kommunikationsgesetz) von 2003 in Kraft treten. Vorläufig will das Ofcom davon absehen, eine erheblich weiterreichende wettbewerbsrechtliche Prüfung des Falls Sky durch die allgemeinen Kartellbehörden zu veranlassen.
Referenzen
- Ofcom, “Pay TV Second Consultation”, 30 September 2008
- http://www.ofcom.org.uk/consult/condocs/second_paytv/summary/
- Ofcom, Zweite Konsultation zum Pay-TV, 30. September 2008
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.