Zypern
[CY] Oberstes Gericht entscheidet über CRTA
IRIS 2009-1:1/13
Christophoros Christophorou
Experte des Europarats im Bereich Medien und Wahlen
Das Oberste Gericht (Revisionsinstanz) entschied am 5. November 2008, dass „die zyprische Hörfunk- und Fernsehbehörde (CRTA) verpflichtet ist, vor Verkündung eines Bescheids nur dann um Stellungnahmen des beratenden Hörfunk- und Fernsehausschusses nachzusuchen, wenn dies vom Gesetz verlangt wird, und nicht in allen Fällen und zu allen Angelegenheiten “. Das Erfordernis der Beratung wurde im betrachteten Fall (Rechtssache Dias Publishing House LTD gegen die CRTA, Berufung Nr. 54/2006), als nicht verpflichtend betrachtet und die Berufung wurde von den fünf Mitgliedern mit einer abweichenden Meinung verworfen.
Der Fall war von Dias Publishing House LTD vor das Oberste Gericht gebracht worden, nachdem die erstinstanzliche Beschwerde gegen die Entscheidung der CRTA, den Rundfunkveranstalter Radio Proto wegen Verstoßes gegen das Gesetz über Hör- und Fernsehrundfunk in der Fassung 7(I)/1998 mit einer Geldstrafe zu belegen, abgewiesen worden war. Der Verstoß bezog sich auf die Bestimmungen zur Dauer von Werbung. Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht darum, die Entscheidung der CRTA aufzuheben, und hinterfragte im Wesentlichen den rechtlichen Status der CRTA; er führte an, die CRTA habe „das ungünstigste Verfahren gewählt“, weil sie Ankläger, Ermittler und „Richter“ zugleich und darüber hinaus noch die Partei gewesen sei, die die Sanktionen verhängt und das Ergebnis der Bestrafung eingestrichen habe. Vom Ansatz her objektiver und vorteilhafter wäre die Eröffnung eines Strafverfahrens, in dem das Oberste Gericht als „ordentliche“ Gerichtsinstanz entscheiden könnte.
In seinem Urteil erinnerte das Oberste Gericht daran, dass die vorgebrachten Anliegen umfassend und endgültig in einem früheren Beschluss aus 2004 gewürdigt wurden, als das Oberste Gericht 26 Berufungen prüfte (Sigma Radio TV LTD gegen CRTA und Dias Publishing House LTDgegen CRTA). Gemäß dem Beschluss ist es nach den Vorgaben der staatlichen Politik zu rechtfertigen, eine unabhängige öffentliche Behörde mit der Vollmacht auszustatten, in Angelegenheiten aus dem sensiblen Bereich der Rundfunkübertragungen zu entscheiden. Das Gericht fügte hinzu, die Tatsache, dass die Beschlüsse der CRTA gerichtlich anfechtbar seien, garantiere die Beachtung der Vorschriften des Naturrechts.
Ein weiterer Grund für die Aufhebung des Beschlusses der CRTA liege nach Ansicht des Klageführers darin, dass sie nicht um eine Stellungnahme des beratenden Hörfunk- und Fernsehausschusses nachgesucht habe. In seinen Erwägungen zu der Angelegenheit bestätigte das Oberste Gericht die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, die Beteiligung des beratenden Hörfunk- und Fernsehausschusses sei bei der Untersuchung und letztendlichen Bestrafung von Verstößen gegen die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen nicht zwingend erforderlich. Weder das Gesetz noch die Regulierungsbestimmungen fordern im Vorwege eines Beschlusses der CRTA eine Stellungnahme des beratenden Ausschusses. Es müsse nur dann um eine Stellungnahme nachgesucht werden, wenn dies vom Gesetz verlangt werde, so die Schlussfolgerung des Obersten Gerichts.
Referenzen
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- Beschluss des Obersten Gerichts vom 5. November 2008, Rechtssache 54/2006, Dias Publishing House LTD gegen die Hörfunk- und Fernsehbehörde.
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.