Bosnien-Herzegowina
[BA] RAK erweitert ihren Auftrag
IRIS 2009-1:1/9
Dusan Babic
Medienanalyst, Sarajevo
Die Regulatorna agencija za komunikacije (Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen - RAK) hat ihren Auftrag auf den Short Message Service (SMS), der über Fernsehen ausgestrahlt wird, ausgeweitet. 2007 hat die RAK nach Fällen von Hass-SMS-Mitteilungen in Form von Kettenbriefen oder sogenannten „ Cyrons “ ihren Verhaltenskodex in Bezug auf öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter ergänzt. Artikel 3 der Allgemeinen Grundsätze regelt auch den SMS, allerdings hat die RAK bislang keinerlei Sanktionen verhängt.
TV OBN, ein landesweiter privater Fernsehsender mit Sitz in Sarajevo, war der erste, der wegen Verstoßes gegen Artikel 4 „Hassreden“ des Rundfunkverhaltenskodexes mit einer Geldstrafe von BAM 30.000 (etwa EUR 15.000) belegt wurde. Es ging dabei um den Inhalt von SMS-Mitteilungen in der Sendung „Mimohod“ am 30. August 2008, die über das erste Lesben- und Schwulenfestival in Sarajevo in Bosnien und Herzegowina berichtete. Des Weiteren ging es um die Sendung „Telering“, eine sehr beliebte Talkshow, die am 18. September 2008 ausgestrahlt wurde. Dragan Covic, der Präsident der regierenden politischen Partei der Kroaten in Bosnien und Herzegowina (HDZ), war Gast in dieser Show, in der die Frage diskutiert wurde: „Sollten die Kroaten als Minderheit gelten?“.
Die RAK hatte keine Einwände gegen die Sendung an sich, lediglich gegen die SMS-Mitteilungen, die „unangemessen waren und zu Diskriminierung, Hass und Gewalt aufriefen“.
Wenngleich im Einklang mit den europäischen Medienstandards stehend, hat dieser Fall doch gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, die Rolle und den Auftrag der RAK in Bezug auf Mitteilungen im virtuellen Raum zu erweitern. Bislang hat die RAK gezögert, dieses sehr komplexe Gebiet der Medienregulierung zu betreten. Allerdings haben jüngste Fälle von zu Hass aufstachelnden Äußerungen, die über das Internet verbreitet wurden, die Aufmerksamkeit der RAK erregt. Das zu lösende Schlüsselproblem liegt im Spannungsverhältnis zwischen globalem Medium und lokalem Recht.
Gegenwärtig sind inländische Internetprovider lediglich für kinderpornografische Inhalte haftbar. Ganz offensichtlich muss dies auch auf Hassreden ausgeweitet werden, da die Botschaft und nicht das Medium die Hauptrolle spielt.
Referenzen
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- http://www.rak.ba/
- Beschluss der RAK
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.