Malta

[MT] Auslegung der Regelungen zu Schleichwerbung und Trennung durch die Rundfunkbehörde

IRIS 2008-10:1/26

Kevin Aquilina

Juristische Fakultät, Universität Malta

Die Rundfunkbehörde hat im Anschluss an einen im Sommer 2008 durchgeführten Konsultationsprozess die in Art. 4 und 9 Anhang 3 des Rundfunkgesetzes enthaltenen Regelungen über Schleichwerbung und zur Trennung zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten klargestellt. Darin heißt es in Art. 4: „Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht zu identifizieren und von anderen Programmteilen durch optische oder akustische Kennzeichen zu unterscheiden sein …“ und in Art. 9: „Schleichwerbung ist untersagt.“

Die Klarstellung weist darauf hin, dass eine zu einer Informationssendung im Radio oder Fernsehen eingeladene Person nicht mit der Firma oder Organisation in Verbindung gebracht werden darf, die diese Sendung ganz oder teilweise sponsert oder im Verlauf der Sendung Werbung ausstrahlt. Des Weiteren darf sich ein Moderator nicht an einem Werbespot beteiligen, der für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt, das/die mit dem Gegenstand der Informationssendung vergleichbar ist. Darüber hinaus darf der für die Informationssendung verwendete Hintergrund nicht identisch mit dem der Werbung sein. Zudem darf in einem unmittelbar nach Beendigung einer Informationssendung ausgestrahlten Werbeblock nicht für ein Produkt oder eine Dienstleistung geworben werden, das/die Gegenstand der Informationssendung war.

In ihrer Auslegung vertritt die Behörde die Auffassung, dass es während der Werbeunterbrechungen nicht erlaubt ist, auf Produkte oder Dienstleistungen hinzuweisen, die in der Informationssendung erwähnt wurden. Analog hierzu ist es nicht erlaubt, in der Informationssendung Produkte oder Dienstleistungen zu erwähnen, auf die in den nachfolgenden Werbespots hingewiesen wird.


Referenzen

  • Interpretazzjoni ta’ l-Artikli 4 u 9 tat-Tielet Skeda ta’ l-Att dwar ix-Xandir dwar: Nuqqas ta’ Separazzjoni u Reklamar b’Ħabi
  • http://www.ba-malta.org/41_08
  • Auslegung von Art. 4 und 9 Anhang 3 des Rundfunkgesetzes: Fehlende Trennung und Schleichwerbung

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.