Vereinigtes Königreich
[GB] Entscheidung zum Fall „The Great Global Warming Swindle“
IRIS 2008-8:1/25
Tony Prosser
Universität Bristol, Juristische Fakultät
Das Office of Communications (britische Regulierungsbehörde für den Kommunikationsbereich – Ofcom) hat über eine Vielzahl von Beschwerden wegen sachlicher Unrichtigkeit und fehlender Objektivität gegen die Sendung „The Great Global Warming Swindle“ (Der große Schwindel um die globale Erwärmung) beraten. Die Sendung hatte die Theorie in Frage gestellt, dass menschliches Handeln die Hauptursache für Klimawandel und globale Erwärmung ist. In einer gesonderten Untersuchung beriet die Behörde über Beschwerden wegen Unfairness, die von Wissenschaftlern, die in der Sendung genannt wurden oder an der Sendung mitgewirkt hatten, sowie vom Intergovernmental Panel on Climate Change (zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen, sogenannter „Weltklimarat“– IPCC) erhoben wurden.
Im ersten Fall lautete der Vorwurf, dass die Sendung Tatsachen auf irreführende Weise präsentiert sowie Fakten, Probleme oder alternative Ansichten weggelassen habe, obwohl der Broadcasting Code (Rundfunkordnung) bestimmt, dass „Tatsachenmaterial das Publikum nicht grundlegend irreführen darf“. Den Erläuterungen des Ofcom zufolge beschränkt sich dies auf Material, das hierbei überdies schädlich oder beleidigend wirkt. Das Ofcom erklärte, es sei kein Untersuchungsausschuss, setzte sich aber mit vier Aspekten der Sendung auseinander: der irreführenden Verwendung von Grafiken, der „Verzerrung“ der Wissenschaft der Klimamodellierung, dem Argument, dass die Theorie vom Menschen als Verursacher der globalen Erwärmung von Umweltschützern vertreten werde, um das Wirtschaftswachstum rückgängig zu machen, sowie der übertriebenen Darstellung der Glaubwürdigkeit der Mitwirkenden. Darüber hinaus beschäftigte sich das Ofcom auch mit Unterlassungen in der Sendung. Es kam zu der Auffassung, dass Programmmacher bei den Zuschauern mit Recht ein Verständnis der etablierten Theorie von der globalen Erwärmung voraussetzen können und dass die Sendung eindeutig so angekündigt gewesen sei, dass mit einem umstrittenen Inhalt zu rechnen war. Vor diesem Hintergrund sei keine der genannten Unrichtigkeiten oder Unterlassungen grundsätzlich so irreführend, dass sie schädlich oder beleidigend wirken würden. Es sei im Sinne der Meinungsfreiheit wichtig, dass Rundfunkveranstalter die derzeitige Orthodoxie in Frage stellen konnten.
Die Rundfunkordnung verlangt, dass aktuelle politische Themen mit der gebotenen Objektivität behandelt werden und ein breites Spektrum bedeutsamer Ansichten berücksichtigt wird. Diese Vorschrift galt für den überwiegenden Teil des Materials in der Sendung nicht, wohl aber für die Erörterung politischer Maßnahmen, die angeblich aus der etablierten Theorie von der globalen Erwärmung resultieren. Hier wurde kein breites Meinungsspektrum berücksichtigt, da Sendungen, die andere Meinungen vorstellen, nicht zeitnah genug ausgestrahlt wurden oder nicht ausreichend mit der fraglichen Sendung verknüpft waren.
Das Fairness Committee des Ofcom bestätigte eine Beschwerde des ehemaligen wissenschaftlichen Chefberaters der Regierung wegen unfairer Behandlung, weil ihm Ansichten zugeschrieben wurden, die verzerrt waren und Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit als Wissenschaftler nährten; die in der Rundfunkordnung vorgeschriebene Gelegenheit zur Gegendarstellung war ihm nicht gegeben worden. Außerdem bestätigte das Ofcom teilweise eine Beschwerde des IPCC über Behauptungen, die in der Sendung aufgestellt wurden, insbesondere dass seine Schussfolgerungen „politisch motiviert“ seien. Auch hier war Unfairness im Spiel, da dem IPCC keine angemessene Möglichkeit zur Gegendarstellung gegeben worden war. Abschließend bestätigte das Fairness Committee teilweise eine Beschwerde eines Wissenschaftlers, der an der Sendung teilgenommen hatte und beklagte, er sei nicht davor gewarnt worden, dass es sich um eine Polemik handelte; es sei der Eindruck vermittelt worden, er stimme mit ihrer Grundaussage überein. Channel 4 musste eine Zusammenfassung der Entscheidungen in den Fairness-Fällen ausstrahlen, doch andere Strafen wurden nicht verhängt.
Referenzen
- Ofcom, Broadcast Bulletin 114, 21 July 2008
- http://www.ofcom.org.uk/tv/obb/prog_cb/obb114/issue114.pdf
- Ofcom, Broadcast Bulletin 114, 21. Juli 2008
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.