Tschechien
[CZ] Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichts zur Jugendgefährdung durch Realityshows
IRIS 2008-8:1/12
Jan Fučík
Česká televize
Der Rundfunkrat der Tschechischen Republik hat sich wiederholt und grundsätzlich mit dem Jugendschutz im Fernsehen, insbesondere in Formaten wie „Big Brother“, auseinandergesetzt und dabei mehrfach Bußgeldverfahren eingeleitet.
Den betroffenen Sendungen werden Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vorgeworfen. Hauptkritikpunkte des Rundfunkrats sind die in den neuen Formaten systematisch stattfindende Missachtung gesellschaftlicher Normen und die bewusste Inszenierung von Tabubrüchen.
Im Hinblick auf den gesellschaftlichen Wertekonsens seien diese Sendungen besonders für Kinder und Jugendliche problematisch. Letztere seien in ihrer Persönlichkeits- und Werteentwicklung im Vergleich zu Erwachsenen weit weniger gefestigt und auf Vorbilder angewiesen. Neben Menschen aus dem näheren sozialen Umfeld (Eltern, Lehrer, Freunde) seien dies in zunehmendem Maße Personen der Medienöffentlichkeit, die prägend auf Kinder und Jugendliche wirken. Der Rundfunkrat stellte fest, dass die Fernsehanbieter in solchen Sendungen gezielt Grenzen überschritten, um dadurch eine größere öffentliche Aufmerksamkeit zu erlangen. So würden Menschen bei der Absolvierung würdeloser Mutproben und „Spielaufgaben“ zur Schau gestellt, in extreme Angst- oder Stresssituationen versetzt und im Konkurrenzkampf gegeneinander ausgespielt. In diesen Sendungen werde oft vulgäres Benehmen, Obszönität, Tabak- und Alkoholsucht dargestellt, was negative Wirkungen auf die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen habe.
Der Rundfunkrat verhängte im Jahr 2006 für die Ausstrahlung solcher Sendungen mehrfach Geldbußen. Gegen alle Bußgeldentscheidungen des Rundfunkrates erhoben die Veranstalter Klage. Das Stadtgericht Prag wies einige der Klagen der Veranstalter zurück, kassierte aber in manchen Fällen die Entscheidungen des Rundfunkrats. Grund dafür war die unzureichende Begründung der Entscheidungen.
Gegen diese Urteile des Stadtgerichts Prag legte der Rundfunkrat Rechtsmittel ein. Das Höchste Verwaltungsgericht befand diese als begründet, hob die Urteile auf und wies sie zur erneuten Verhandlung an das Stadtgericht Prag zurück. Im Rahmen der Neuverhandlung ist das Stadtgericht Prag an die Rechtsauffassung des Höchsten Verwaltungsgerichts gebunden. Das Gericht gab dem Rundfunkrat grundsätzlich Recht. Die Ausstrahlung solcher Sendungen kann jugendgefährdend sein, und der Rundfunkrat kann sie mit Geldbußen ahnden.
Referenzen
- 7 Ca 144/2008, 15.05.2008
- http://www.rrtv.cz/cz/files/judikaty/6As70-2007.pdf
- Urteil des Höchsten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik (Az: 7 Ca 144/2008) vom 15. Mai 2008
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.