Malta
[MT] Freie Meinungsäußerung gegen Schutz der persönlichen Ehre
IRIS 2008-5:1/25
Kevin Aquilina
Juristische Fakultät, Universität Malta
Am 7. Oktober 1994 machte Joseph Grima, Moderator und Eigentümer eines maltesischen Radiosenders, in einer Sendung verschiedene geschmacklose, anmaßende und unfaire Bemerkungen über den früheren Vorsitzenden der Rundfunkbehörde, Professor Joseph M. Pirotta. Grima behauptete unter anderem, der ehemalige Vorsitzende der Behörde habe regelmäßig unkorrekt, unausgewogen, diskriminierend und auf Anordnung des Premierministers gehandelt. Professor Pirotta wurde außerdem als „dumm“ und als „Trottel“ bezeichnet.
Der ehemalige Vorsitzende der Behörde zeigte Grima wegen Beleidigung gegen an. Dieser behauptete, die von ihm während der fraglichen Sendung verwendeten Worte seien gemäß Art. 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), der die freie Meinungsäußerung schützt, zulässig. Grima behauptete, er habe lediglich sein Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt, der ehemalige Vorsitzende der Behörde sei eine öffentliche Person, die Äußerungen beruhten auf im Wesentlichen richtigen Fakten, und jeder, auch Professor Pirotta selbst, habe die Möglichkeit gehabt, anzurufen und in der Sendung seinen Standpunkt darzulegen.
Das Zivilgericht, Erste Kammer, entschied in seinem Urteil vom 7. Oktober 1995 zugunsten des ehemaligen Vorsitzenden der Behörde. Am 3. November 2007 bestätigte das Berufungsgericht dieses Urteil und erklärte, die für Professor Pirotta gewählten Worte verletzten seine Ehre und seinen Ruf und machten ihn öffentlich lächerlich.
Soweit sich Grima darauf berufe, dass es sich um einen fairen Kommentar gehandelt habe, hatte das Zivilgericht in seinem Urteil befunden, dass an Beamten harte Kritik geübt werden dürfe, wenn sie sich auf Fakten stütze, die im Wesentlichen wahr sind. Die Kritik müsse in einer demokratischen Gesellschaft hinnehmbar sein oder im öffentlichen Interesse liegen. Es müsse eine Balance zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Ehre, des Rufs und des guten Namens einer Person gewahrt werden, der jedem Mitglied einer demokratischen Gesellschaft zusteht. Angriffe auf den Ruf einer Person aufgrund falscher Behauptungen seien nicht hinnehmbar. Fielen Worte, die an sich herabwürdigend und ehrverletzend sind, könne von vorsätzlicher Schädigung ausgegangen werden. Entscheidend sei nicht die Absicht des Beklagten, sondern welche Bedeutung vernünftige Menschen den Worten in Kenntnis der Umstände, unter denen sie gefallen sind, beimessen würden. Die Strafbarkeit wegen Beleidigung hänge nicht von der Absicht des Beleidigers ab, sondern vom Tatbestand der Beleidigung. Die Frage laute nicht, was der Verfasser einer mutmaßlichen Beleidigung gemeint hat, sondern welche Bedeutung die verwendeten Worte tatsächlich hatten. Für den Tatbestand der Beleidigung komme es nicht darauf an, welche Absicht der Beklagte verfolgt hat oder welche Bedeutung die Worte für ihn selbst hatten, sondern auf deren Sinn und die Schlüsse, die normalerweise von vernünftigen und intelligenten Menschen beim Lesen daraus gezogen werden.
Joseph Grima, zu dessen Lasten die Entscheidung des Zivilgerichts ging, legte Berufung ein, um die Aufhebung des Urteils zu erreichen.
Am 30. November 2007 erließ das Berufungsgericht sein Urteil und verwarf den Antrag Grimas und damit auch seine Einwände. Es bestätigte die Entscheidung des Zivilgerichts vollinhaltlich, einschließlich der Schadenersatzsumme, die das Berufungsgericht angesichts der Umstände nicht für überhöht hielt. Es gab folgende Gründe für seine Entscheidung an:
- Dass die Hörer „live“ teilnehmen konnten, tue nichts zur Sache und schwäche auch keinen beleidigenden Kommentar ab.
- Die Behauptungen über Professor Pirotta seien beleidigend und in einer demokratischen Gesellschaft nicht hinnehmbar gewesen. Die beleidigenden Worte seien einem „Rufmord“ an Professor Pirotta gleichgekommen. Der Wahrheitsgehalt der Behauptungen sei außerdem nicht erwiesen.
- Worte müssten nicht notwendigerweise von anderen wiederholt werden, um als beleidigend eingestuft zu werden. Für eine Beleidigung reiche es aus, wenn die Worte die Ehre und den Ruf einer Person schädigen und sie öffentlich lächerlich machen. Die Justiz habe schon oft versucht zu definieren, was Beleidigung ist. Der am weitesten verbreiteten Definition zufolge sei eine Beleidigung eine Behauptung, die vernünftige Menschen dazu bringen soll, von dem Beleidigten schlecht zu denken.
- Professor Pirotta habe wegen Beleidigung klagen dürfen, ohne vorher eine Richtigstellung zu verlangen.
- Im Hinblick auf die Schwere der Beleidigungen sei es nicht angemessen, den zugesprochenen Schadenersatz aufgrund der Entschuldigung Grimas zu begrenzen. Die Entschuldigung sei zu spät gekommen, nämlich nachdem der Schaden schon entstanden war.
Referenzen
- Dr Joseph M. Pirotta v. Joseph Grima sew proprju kif ukoll bhala direttur ghan-nom u in rapprezentanza ta’ Grima Communications Ltd, u Dr Emy Bezzina
- http://docs.justice.gov.mt/SENTENZI2000_PDF/MALTA/TA%27%20L-APPELLI%20CIVILI%20(SUPERJURI)/2007/2007-11-30_96-1995-1_46415.PDF
- Dr. Joseph Pirotta gegen Joseph Grima in eigenem Namen und als Direktor im Namen und für Grima Communications Limited und Dr. Emy Bezzina
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.