Italien
[IT] Teleshopping-Vorschriften geändert
IRIS 2008-5:1/24
Amedeo Arena
Università degli Studi di Napoli "Federico II"
Entsprechend der Fernsehrichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/39/EG) erfolgt Teleshopping entweder in Form von Teleshopping-Spots oder als Teleshopping-Fenster: Erstere sind auf zwölf Minuten pro Stunde begrenzt, während Letztere mindestens 15 Minuten dauern müssen. Vor November 2007 hingegen musste Teleshopping nach italienischem Recht mindestens drei Minuten dauern und war nicht auf zwölf Minuten pro Stunde beschränkt; diese Grenze galt nur für Werbespots.
Darin lag einer der Gründe für eine Reihe von Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen Italien. Insbesondere Verfahren Nr. 2007/2110 basierte auf Erkenntnissen des „Audimetrie-Berichts“, einer Untersuchung von unabhängigen Experten, die das Verhalten von großen italienischen Rundfunkveranstaltern von Februar 2005 bis Juli 2006 beobachtet und eine Reihe von Verstößen gegen die Fernsehrichtlinie aufgedeckt hat. Entsprechend sandte die Kommission am 16. März 2007 (Nr. D(2007) 809549) ein Warnschreiben, in dem sie darlegte, die italienischen Vorschriften für Teleshopping-Fenster wichen vom Mindestdauererfordernis gemäß Art. 18a der Fernsehrichtlinie ab.
Um die Einhaltung des EG-Rechts sicherzustellen, änderte die italienische Kommunikationsbehörde in ihrer Delibera n. 162/07/CSP (Beschluss vom 8. November 2007, Nr. 162/07/CSP) ihr Regolamento in materia di pubblicità radiotelevisiva e televendite (Regelwerk zu Fernsehwerbung und Teleshopping) durch die Einfügung einer Klausel, in der ausdrücklich eine Mindestdauer von 15 Minuten für Teleshopping-Fenster festgeschrieben wurde.
Am 11. Januar 2008 strengte der große private italienische Rundfunkveranstalter RTIjedochein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Region Latium an, um nach einer vorläufigen Aussetzung die Annullierung des Beschlusses 162/07/CSP zu erreichen. Mit seiner Anordnung Nr. 138/2008 vom 31. Januar 2008 gab das italienische Gericht dem RTI-Antrag auf einstweilige Verfügung statt und ordnete die Aussetzung des angefochtenen Beschlusses an.
In Bezug auf Teleshopping-Spots und das dazugehörige Zwölf-Minuten-Limit pro Stunde wies die Kommission in ihrem Aufforderungsschreiben vom 12. Dezember 2007 deutlich auf die Unvereinbarkeit der italienischen Gesetzgebung mit den Anforderungen aus der Fernsehrichtlinie hin. Am 31. Januar 2008 verabschiedete daraufhin die italienische Kommunikationsbehörde ihre Delibera n. 12/08/CSP (Beschluss Nr. 12/08/CSP), die die Regelung zu Fernsehwerbung und Teleshopping durch die Einfügung eines Satzes dahingehend weiter änderte, dass Teleshopping-Spots den stündlichen und täglichen Beschränkungen, die für Fernsehwerbung gelten, unterworfen wurden. Bislang wurde Beschluss Nr. 12/08/CSP nicht angefochten.
Obwohl also die italienischen Vorschriften für Teleshopping-Spots und -Fenster geändert wurden, um sie in Einklang mit den Anforderungen aus der Fernsehrichtlinie zu bringen, wurde der Beschluss 162/07/CSP zur Änderung der Bestimmungen für Teleshopping-Fenster durch das Verwaltungsgericht der Region Latium ausgesetzt.
Offensichtlich waren jedoch die im angefochtenen Beschluss (und in der Fernsehrichtlinie) niedergelegten Grundsätze zu einem früheren Zeitpunkt in die italienische Rechtsordnung aufgenommen worden, nämlich als das Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in Kraft getreten ist. Der Wortlaut des besagten Protokolls stimmt in der Tat mit dem Text der Fernsehrichtlinie in der geänderten Fassung von 1997 insofern überein, als dass beide eine Mindestdauer für Teleshopping-Fenster von 15 Minuten vorsehen.
Somit wurde Beschluss Nr. 162/07/CSP ausschließlich aus Erwägungen der Rechtssicherheit verabschiedet, wie die Präambel deutlich klar macht. Daraus folgt, dass, wenngleich ein solcher Beschluss von den italienischen Gerichten ausgesetzt wurde, die darin niedergelegten Grundsätze wohl nach wie vor in Kraft sind.
Referenzen
- Delibera n. 162/07/CSP “Modifiche al Regolamento in materia di pubblicità radiotelevisiva e televendite di cui alla delibera n. 538/01/CSP del 26 luglio 2001”
- http://www.agcom.it/provv/d_162_07_CSP.htm
- Beschluss Nr. 162/07/CSP „Änderung der Regelung zu Fernsehwerbung und Teleshopping
- Delibera n. 12/08/CSP “Modifiche al Regolamento in materia di pubblicità radiotelevisiva e televendite di cui alla delibera n. 538/01/CSP del 26 luglio 2001”
- http://www.agcom.it/provv/d_12_08_CSP.htm
- Beschluss Nr. 12/08/CSP „Änderung der Regelung zu Fernsehwerbung und Teleshopping“
- Regolamento in materia di pubblicità radiotelevisiva e televendite
- http://www.agcom.it/provv/d_538_01_CSP_Reg_coordinato.htm
- Regelung zu Fernsehwerbung und Teleshopping, offiziell bestätigte Fassung
- Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio, Sezione terza ter, Ordinanza del 31 Gennaio 2008, RTI c. AGCom, n. 138/08
- Verwaltungsgericht der Region Latium, RTI gegen AGCom, Anordnung vom 31. Januar 2008, Nr. 138/2008
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.