Frankreich

[FR] Übernahme markanter Elemente eines TV-Spiels und Ausschluss der Parodie

IRIS 2008-5:1/12

Amélie Blocman

Légipresse

Am 5. März 2008 fällte das Tribunal de grande instance (Landgericht – TGI) von Paris ein interessantes Urteil in einem Rechtsstreit, in dem es um die „Entlehnung“ von Elementen einer TV-Spielshow durch eine andere ging. Im vorliegenden Fall hatten der Urheber und der Produzent von „Fort Boyard“, einer bekannten Abenteuershow, die seit 16 Jahren vom öffentlich-rechtlichen Sender France 2 ausgestrahlt wird, Endemol, den Produzenten der Spiel- und Reality-TV-Show „1re Compagnie“, die im Jahr 2005 zwei Monate lang auf TF1 gesendet worden war, wegen Verletzung der Urheberrechte verklagt. Sie warfen Endemol vor, am 28. Februar 2005 vier Sendeminuten ausgestrahlt zu haben, die ausdrücklich von Fort Boyard inspiriert waren. Das Gericht stellte fest, dass lediglich bestimmte Elemente übernommen worden waren, nämlich die Musik, die Namen der Personen, das Vorhandensein von Schlüsseln, der Titel („Fort Guyane“) und insbesondere der Spielablauf, der darin besteht, Prüfungen zu bestehen, um an die Schlüssel zu gelangen. Die Beklagten machten für sich die Privilegierung der Parodie gemäß Art. L. 122-5-4° des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz über das geistige Eigentum – CPI) geltend, derzufolge der Urheber nach der Verbreitung des Werks unter Berücksichtigung der Gesetze des Genres folgende Elemente nicht untersagen kann: „[…] die Parodie, die Nachahmung und die Karikatur, unter Berücksichtigung der Regeln des jeweiligen Genres“. Das Gericht verwies darauf, dass bei einem abgeleiteten Werk, damit es als Parodie eingestuft werden kann, humoristische Züge vorliegen müssen, jegliche Verwechslungsmöglichkeit mit dem parodierten Werk vermieden werden und gewährleistet sein muss, dass das parodierte Werk sofort zu identifizieren ist. Im vorliegenden Fall waren, so die Richter, zwei Kriterien eindeutig erfüllt, weil die strittige Sendung eindeutig zu erkennen gab, dass es sich um die Sendung „Fort Boyard“ handelte, und keine Gefahr der Verwechslung zwischen diesen beiden Sendungen bestand. Zudem ist die Sendung „1re Compagnie“ selbst eine Parodie militärischer Trainingscamps. Mit der Entlehnung markanter Elemente der Sendung „Fort Boyard“ verfolgte der Urheber der strittigen Sendung jedoch weder eine humoristische noch parodierende Absicht, da es weder Rätsel noch Indizien gegeben habe und auch kein Geld zu gewinnen war. Das Einfügen von Elementen der Originalsendung diente dazu, der Sendung Dynamik und Rhythmus zu verleihen. Die Entlehnung war nach Ansicht der Richter somit ausschließlich parasitärer Art; ein humoristischer Ansatz sei nicht zu erkennen, sondern lediglich der Zweck, aus der Bekanntheit der Originalsendung Nutzen zu ziehen. Der dem Urheber der Originalsendung aufgrund der Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts entstandene Schaden wurde auf EUR 25.000 festgesetzt, der Vermögensschaden der klagenden Produktionsgesellschaft auf EUR 50.000.


Referenzen

  • TGI Paris (3e ch. 3e sect.), 5 mars 2008, SA Adventure line productions et autres c/ Endemol France et autres.
  • TGI Paris (3. Kammer, 3. Abteilung), 5. März 2008, SA Adventure line productions u. a. gegen Endemol France u. a.

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.