Vereinigtes Königreich

[GB] BBC verliert Gerichtsschlacht wegen Preisgabe der Identität einer Frau in einer Sendung

IRIS 2007-9:1/19

David Goldberg

deeJgee Research/Consultancy

Der High Court (Oberster Gerichtshof) Englands fällte kürzlich ein Urteil gegen die British Broadcasting Corporation (BBC) in einem Fall, in dem er einen „ultimativen Balanceakt“ vollführte: Es ging um eine Abwägung des Rechts der Klägerin auf Unverletzlichkeit ihrer Privatsphäre nach Art. 8 EMRK gegen das Recht der BBC auf Rundfunkfreiheit nach Art. 10 EMRK.

Die BBC beabsichtigte die Ausstrahlung einer Sendung aus einer Programmreihe zum Thema Adoption. Die Sendung drehte sich um den Fall einer Frau (T), deren zwei Jahre alte Tochter einem Paar zur Adoption übergeben wurde, da die Behörden dies als beste Maßnahme zum Wohle des Kindes erachteten. Es war vorgesehen, Filmmaterial vom letzten Treffen der Mutter mit ihrer Tochter vor der Übergabe an die Adoptiveltern auszustrahlen.

Der High Court erfuhr, dass die Mutter T einen IQ von 63 hat. Sie wurde vom Amtsanwalt vertreten, da sie an einer psychischen Störung nach dem Mental Capacity Act (Erwachsenenschutzrecht) leidet.

Der Richter erklärte, dass T ohne Einwilligungsbefähigung und ohne die Fähigkeit zu verstehen, wovon die Sendung handele, geschweige denn, welche möglichen Konsequenzen daraus entstehen könnten, offensichtlich erlaubt habe, dass sie in einer äußerst persönlichen Situation und in einem Fall unter Bedingungen, die nur als erschütternd (insbesondere für sie, aber auch für gewöhnliche Zuschauer) bezeichnet werden könnten, gezeigt werde. […] Es gäbe wohl wenig, das persönlicher oder deutlicher ein Fall des Art. 8 EMRK wäre, als die Darstellung des letzten Treffens einer Mutter mit ihrer geliebten Tochter, die sie nie wiedersehen dürfe, zumindest nicht, bis sie erwachsen sei.

Der Gerichtshof hatte keinen Zweifel daran, dass der Wert der Meinungsäußerung des Rundfunkveranstalters nach Art. 10 EMRK in keinem Verhältnis zur Bloßstellung der ungeschminkten Gefühle von T und der Behandlung ihrer kleinen Tochter oder der Beziehung zu ihr stünde. [...]“

Die weitere Ausstrahlung der Sendung wurde gestattet, da das Anliegen des Gerichtshofs einzig darin bestand, jede weitere Verletzung der Rechte von T nach Art. 8 EMRK, indem sie im Rahmen dieser Sendung zu erkennen war, zu verhindern. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichtshofs festzulegen, wie die BBC die Anonymität von T sicherstelle: Es sei Sache der BBC zu entscheiden, ob und in welcher Form die Sendung ausgestrahlt werde. Der Gerichtshof habe nicht zu bestimmen, dass eine bestimmte Technik wie Grobrasterung, Nachsprechen durch einen Schauspieler oder Ausblendung von Namen angewandt werden müsse.


Referenzen

  • T (by her litigation friend the Official Solicitor) v The British Broadcasting Corporation, Case No: IHJ/07/0551, 11 July 2007
  • http://www.bailii.org/ew/cases/EWHC/QB/2007/1683.html
  • T (vertreten durch ihren Prozesspfleger, den Amtsanwalt) gegen The British Broadcasting Corporation , Rechtssache Nr: IHJ/07/0551, 11. Juli 2007

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.