Griechenland

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Rechtssache Lionarakis gegen Griechenland

IRIS 2007-9:1/1

Dirk Voorhoof

Menschenrechtszentrum, Universität Gent und Legal Human Academy

1999 lud Nikitas Lionarakis, Moderator und Koordinator eines Radioprogramms, das live von der griechischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaft ERT übertragen wurde, den Journalisten E.V. ein, verschiedene Aspekte der griechischen Außenpolitik zu diskutieren. Im Verlauf der Sendung sprach E.V. das Thema des Falls Öcalan an. Er erwähnte, dass Öcalan, der ehemalige Anführer der PKK, der wegen Terrorismus von den türkischen Behörden angeklagt war, von bestimmten Personen in Griechenland dabei unterstützt worden sei, in das Land illegal einzureisen und von dort aus nach Kenia zu fliehen. E.V. bezog sich hierbei auf F.K., einen Rechtsanwalt, der in der Vergangenheit bei Parlamentswahlen und der Wahl zum Europäischen Parlament kandidierte und aktiv in den Fall Öcalan involviert war, da er als Kontaktperson für Öcalan nach dessen Flucht nach Kenia fungierte. Nach Öcalans Festnahme durch die türkischen Behörden hatte F.K. der Presse verschiedene Interviews gegeben. Laut dem interviewen Journalisten war F.K. gemeinsam mit anderen als zu einem „Parastaat” zugehörig einzuschätzen und gehörte zu einem Netzwerk von „lautstarken Verbrechern der Presse” und „neurotischen Pseudo-Patrioten“. Im Juni 1999 klagte F.K. auf Schadenersatz wegen Beleidigung und Verleumdung durch Lionarakis, ERT und E.V. Die nationalen Gerichte entschieden gegen Lionarakis und verurteilten ihn zur Zahlung von EUR 161.408 Schadensersatz, und dieser Betrag wurde im Zuge eines Vergleichs vor den nationalen Gerichten mit F.K. auf EUR 41.067,48 gesenkt.

Unter Berufung auf Art. 10 EMRK legte Lionarakis Beschwerde wegen eines Verstoßes gegen sein Recht auf freie Meinungsäußerung ein und argumentierte, dass er nicht für Äußerungen haftbar gemacht werden dürfe, die ein Dritter während einer politische Radiosendung gemacht habe. Der Gerichtshof urteilte einstimmig, dass es zu einer Verletzung von Art. 10 EMRK gekommen sei, insbesondere wenn man berücksichtige, dass die beleidigenden und verleumderischen Äußerungen als Werturteile mit einer gewissen, sachlichen Grundlage anzusehen seien. Laut Gerichtshof war es den nationalen Gerichten nicht gelungen, zwischen behaupteten Tatsachen und Werturteilen zu unterscheiden. Der Gerichtshof unterstrich ebenfalls, dass diese Werturteile mündlich, während einer Live-Übertragung eines politischen und auf den freien Meinungsaustausch zwischen den Teilnehmern ausgelegten Programms erfolgten. Der Gerichtshof berücksichtigte insbesondere, dass der Journalist und Koordinator nicht in demselben Umfang haftbar gemacht werden könne wie die Person, die die möglicherweise kontroversen, beleidigenden oder verleumderischen Äußerungen getätigt habe. Er wiederholte, dass die Aufforderung, dass Journalisten sich stets und formell vom Inhalt einer Äußerung distanzieren sollen, die eine dritte Partei möglicherweise verleumde oder schädige, nicht mit der Rolle der Presse vereinbar sei, die ja Informationen zu aktuellen Ereignissen, Stellungnahmen und Ideen geben solle. Schließlich verwies der Gerichtshof auf die Tatsache, dass es sich bei F.K. nicht um eine „einfache Privatperson”, sondern um einen zeitgenössischen Prominenten handele und dass der Schadensersatzbetrag, den der Journalist zahlen sollte, eher willkürlich und wahrscheinlich zu hoch ausgefallen sei. Da der Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung von Lionarakis durch die griechischen Behörden nicht hinlänglich und angemessen begründet wurde, entschied der Gerichtshof, dass die Schlussfolgerung in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei und somit eine Verletzung von Art. 10 EMRK darstelle. Der Gerichtshof entschied ebenfalls auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), da Lionarakis das Recht auf Zugang zum Kassationshof verweigert worden war.


Referenzen

  • Arrêt de la Cour européenne des Droits de l’Homme (première section), affaire Lionarakis c. Grèce, requête n° 1131/05 du 5 juillet 2007
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Erste Sektion), in der Rechtssache Lionarakis gegen Griechenland, Antrag Nr. 1131/05 vom 5. Juli 2007

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.