Bulgarien

[BG] Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Fernsehzuschauern in ihrer Eigenschaft als Verbraucher

IRIS 2007-8:1/12

Rayna Nikolova

Neue bulgarische Universität

Am 8. Mai 2007 hat der Ministerrat eine Verordnung über die Bedingungen für die Teilnahme der Einrichtungen, die für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Fernsehzuschauern in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zuständig sind, an der Verwaltungszusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission verabschiedet.

Danach erfolgt die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den bulgarischen Behörden, die für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuständig sind, und den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission zwischen:

1. der Verbraucherschutzkommission und den anderen Behörden, einschließlich des Rates für elektronische Medien in Bezug auf Werbeinhalte;

2. der Verbraucherschutzkommission und den Koordinierungsstellen der EU-Mitgliedstaaten;

3. der Verbraucherschutzkommission und der Europäischen Kommission.

Die Aufsichtsinstanzen sollen ihre Befugnisse bei Verstößen gegen Europarecht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder dort, wo eine potenzielle Gefahr von Europarechtsverstößen besteht, ausüben.

Gemäß Abs. 1 Nr. 13 der Zusatzbestimmung der Verordnung ist „ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Sinne der Verordnung Nr. 2006/2004“ jede Handlung oder Unterlassung, welche die kollektiven Interessen der Verbraucher in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer dem Mitgliedstaat, in dem die Verletzung begangen wurde, der Händler seinen Sitz hat oder der Beweis für den Verstoß gefunden wurde, verletzt oder verletzen könnte und welche den Anforderungen der Fernsehrichtlinie 89/552/EWG widerspricht.


Referenzen

  • Наредба за условията и реда за участието на органите, които отговарят за защитата на икономическите интереси на потребителите в административното сътрудничество с държавите - членки на Европейския съюз, и с Европейската комисия
  • Verordnung über die Bedingungen für die Teilnahme der Einrichtungen, die für den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zuständig sind, an der Verwaltungszusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.