Malta
[MT] Neue Vorschriften für Immobiliensendungen
IRIS 2007-7:1/25
Kevin Aquilina
Juristische Fakultät, Universität Malta
Nach einem Konsultationsprozess der Rundfunkbehörde vom Beginn dieses Jahres (siehe IRIS 2007-5: 15) und nach Sichtung der eingegangenen Rückmeldungen verlangt die Behörde, dass Sendungen über Immobilien ab dem 1. Oktober 2007 folgenden Anforderungen entsprechen müssen:
a) Die fragliche Sendung darf keine Schleichwerbung enthalten;
b) während der Sendung dürfen keine Logos oder Büroansichten von Immobilienmaklern gezeigt werden;
c) die Person, die die Immobilie beschreibt, darf kein Angestellter oder Vertreter eines Maklerbüros sein;
d) der entsprechende Standort sowie der Name der Straße, des Platzes etc., wo sich die Immobilie befindet, darf zu keinem Zeitpunkt der Sendung kenntlich gemacht werden, weder in Wort noch Bild. Natürlich darf auf die Stadt oder das Dorf hingewiesen werden, wo sich die Immobilie befindet;
e) der Preis der Immobilie darf nicht genannt werden.
Referenzen
- Broadcasting Authority Interpretation concerning Immovable Property Programmes
- http://www.ba-malta.org/CIRCULARS/2007/8.7.24_Immovable%20Property.pdf
- Auslegung der Rundfunkbehörde zu Immobiliensendungen
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.