Deutschland
[DE] Urheberrechtsstreit zwischen Autorin und Zeichnerin einer Zeichentrickfigur
IRIS 2007-7:1/11
Nicola Lamprecht-Weißenborn
Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, Köln
Das Landgericht (LG) München I hat am 24. Mai 2007 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen, mit dem die literarische Schöpferin der aus Fernsehen und Kinderliteratur bekannten Zeichentrickfigur „Pumuckl“ gegen deren Zeichnerin vorging.
Die Antragsgegnerin hatte sich in einem Fernsehbeitrag über einen Malwettbewerb für Kinder zum Thema „Eine Freundin für Pumuckl“ dahingehend geäußert, dass der Pumuckl es verdient habe, eine Freundin zu bekommen. Außerdem warb der Veranstalter des Wettbewerbs damit, dass der Gewinner das Malatelier der Zeichnerin besuchen und dort an der Hochzeit zwischen Pumuckl und seiner Freundin teilnehmen dürfe.
Die Antragstellerin machte eine Verletzung ihres Urheberpersönlichkeitsrechts geltend und beantragte eine Unterlassungsverfügung, mit der der Antragsgegnerin unter anderem die Mitwirkung an dem Malwettbewerb, Äußerungen dazu, dass der Pumuckl eine Freundin verdient habe, sowie die Inszenierung einer Hochzeit des Pumuckl untersagt werden sollten.
Das Gericht hielt zum einen den Beweis für nicht erbracht, dass die Antragsgegnerin die Einladung zur Veranstaltung der Hochzeit mit veranlasst habe oder vorab hätte prüfen oder verhindern können. Ohnedies sah das Gericht die Rechte der Antragstellerin aber nicht als verletzt an. Zwar seien der Gang der Handlung, die Charakteristik und die Rollenverteilung der handelnden Personen sowie die Ausgestaltung von Szenen der Geschichte geschützt. Der Fernsehbeitrag enthalte aber keinen Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin die Geschichte um den Pumuckl habe fortführen wollen. Die Äußerung der Antragsgegnerin falle unter den Schutz der Meinungsfreiheit; zudem sei es jedermann unbenommen, öffentlich kundzutun, dass er in seinem privaten Bereich den Pumuckl mit einer Frau verbinde. Da keine weitere Episode des Werkes geschaffen worden sei, sei es auch nicht entstellt worden. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass angesichts der Tatsache, dass eine der Geschichten um den Pumuckl von dessen unglücklicher Liebe zu einem Mädchen handele, es grundsätzlich hinzunehmen sei, wenn der Pumuckl mit einer Freundin in Verbindung gebracht werde. Der Antragsgegnerin sei es erlaubt, sich als Zeichnerin des Pumuckl mit ihrem Werk auseinandersetzen.
Referenzen
- Pressemitteilung des Landgericht München I (Az.: 7 O 6358/07) vom 24. Mai 2007
- http://www4.justiz.bayern.de/lgmuenchen1/presse/presse1.html
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.