Rat der Europäischen Union/Europäisches Parlament: Verordnung „Rom II“ für das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ohne Medienklausel angenommen

IRIS 2007-7:1/3

Mireille van Eechoud

Institut für Informationsrecht (IViR), Universität Amsterdam

Beim Treffen des Vermittlungsausschusses am 15. Mai 2007 haben der Rat und das Europäische Parlament die Verordnung „Rom II“ angenommen, die Regelungen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Bereich der zivilrechtlichen Haftung bei unerlaubter Handlung und anderen außervertraglichen Schuldverhältnissen enthält. Wie bereits berichtet, bestanden zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Parlament erhebliche Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Umgangs mit grenzüberschreitenden Fällen von Ehrverletzung und anderen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Medien (siehe IRIS Plus 2006-10).

Nachdem das Europäische Parlament erneut grundsätzliche Änderungen an dem Vorschlag für „Rom II“ verlangt hatte, erbrachte das nachfolgende Vermittlungsverfahren lediglich Einigkeit über die Uneinigkeit. Somit schließt „Rom II“ nun „außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verleumdung“, aus (Art. 1 Abs. 2 lit. g). Auch wenn die Erwägungsgründe hierüber keinen Aufschluss geben, scheint dies alle Publizitätsrechte zu umfassen, die sich aus Persönlichkeitsinteressen ergeben. Auch das Recht auf Gegendarstellung fällt nicht unter „Rom II“.

Der Ausschluss bedeutet, dass Parteien in einem Verfahren um unerlaubte Veröffentlichungen in den genannten Bereichen nach den verschiedenen Regelungen des internationalen Privatrechts der einzelnen Mitgliedstaaten ermitteln müssen, ob bestimmte Veröffentlichungen als unerlaubte Handlungen verfolgt werden können. In einigen Mitgliedstaaten ist der Ort der Veröffentlichung der erste Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, in anderen dagegen der Ort des Empfangs oder der Verbreitung oder der gemeinsame gewöhnliche Aufenthaltsort der Parteien. Wiederum andere Mitgliedstaaten erlauben den Parteien in unterschiedlichem Umfang, das anwendbare Recht selbst zu wählen.

In den anderen Bereichen von „Rom II“, die für Akteure in den Informationsbranchen von besonderer Bedeutung sind, enthält der endgültige Text keine nennenswerten Änderungen. Bei unlauterem Wettbewerb und Wettbewerbseinschränkungen ist grundsätzlich das Recht des Landes anwendbar, dessen Markt betroffen ist. Auf die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Die allgemeine Regelung für unerlaubte Handlungen bleibt unverändert: Die Streitparteien können das anwendbare Recht wählen. Wird keine Wahl getroffen, gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsorts von Kläger und Beklagtem. Besteht kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort, gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse die Lex loci damni, also das Recht des Ortes, an dem das schädliche Ereignis stattfand. Entsteht der Schaden innerhalb eines anderen Rechtssystems, so gilt dessen Recht.

Das Thema Verleumdung ist noch nicht vom Tisch. Bis Ende 2008 muss die Europäische Kommission über eine Regelung für außervertragliche Schuldverhältnisse aus Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte, einschließlich Verleumdung, berichten (Art. 30 Abs. 2). Es bleibt abzuwarten, ob sich die Positionen ausreichend ändern, um die Einbeziehung einer solchen Regelung zu ermöglichen. Die Verordnung „Rom II“ tritt Anfang 2009 in Kraft.


Referenzen


  • Common Position (EC) No 22/2006 of 25 September 2006 adopted by the Council, acting in accordance with the procedure referred to in Article 251 of the Treaty establishing the European Community, with a view to adopting Regulation of the European Parliament and of the Council on the law applicable to non-contractual obligations (ROME II)
  • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52006AG0022:EN:HTML
  • Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 22/2006 vom 25. September 2006, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM II)
  • http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52006AG0022:de:HTML


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.