Fürstentum Liechtenstein
[LI] Urheberrechtsgesetz
IRIS 2007-5:1/36
Christian M. Bron
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR), Saarbrücken/Brüssel
Das Urheberrecht im Fürstentum Liechtenstein (FL) wird durch das Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; LGBl. 1999 Nr. 160, zuletzt geändert durch Gesetz von 2000, LGBl. 2000, Nr. 265) und die Verordnung vom 14. Dezember 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsverordnung, URV; LGBl. 1999, Nr. 253) geregelt.
Das URG und die URV beruhen im Wesentlichen auf dem EWR-Abkommen (ABl. EU L 1, S. 3) und dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS), welche Umsetzungsverpflichtungen für das FL begründeten.
Das URG regelt den Schutz der Urheber von Werken der Literatur und Kunst, den Schutz der ausübenden Künstler, der Regisseure, der Produzenten von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen, der Produzenten von Datenbanken sowie die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften (VG) und deren Aufsicht (Artikel 1 URG). Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Artikel 6 URG). Rechte können entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht. Der Schutz erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Artikel 32 f. URG). Für verwandte Schutzrechte beginnt der Schutz mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübende Künstlerin, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt, sowie mit der Ausstrahlung der Sendung; er erlischt nach 50 Jahren (Artikel 44 URG). Das Recht an einer Datenbank entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Herstellung und erlischt 15 Jahre nach diesem (Artikel 49 URG).
Schranken des Urheberrechts finden sich in den Artikeln 22 ff. URG. So dürfen veröffentlichte Werke z.B. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die untereinander eng verbunden sind, verwendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch ein Computerprogramm vervielfältigt und seine Codeform übersetzt werden (Artikel 24 URG). Regelungen über technische Maßnahmen zum Schutz von Werken und anderen Schutzobjekten finden sich in den Artikeln 44a ff. URG, Regelungen zum Zivilrechtsschutz in den Artikeln 56 ff. URG und zum Strafrecht in den Artikeln 61 ff. URG.
Die URV regelt die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die Aufsicht über die VG sowie die Maßnahmen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verstößt (Artikel 1 URV). Die URV schafft die Grundlage zur Vergabe von Konzessionen mit landesweiter Versorgungspflicht für die kollektive Verwertung von Urheberrechten. Werden z.B. Literatur und Kunst über öffentliche Institutionen verliehen, so müssen etwa Lehrer, Betriebe, Institute, Kommissionen, die öffentliche Verwaltung, Bibliotheken und Kopierzentren Gebühren bezahlen. Diese erhält dann der Urheber. In der URV sind u.a. die Voraussetzungen, die an den Erhalt einer entsprechenden Konzession geknüpft sind, die Grundlagen für die Verteilung des Verwertungserlöses und die Regelungen zur Aufsicht (Artikel 4, 14 ff., 17 ff. URV) normiert.
In Liechtenstein lizenzierte VG sind SUISA, ProLitteris, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM. Das Amt für Handel und Transport überwacht die Geschäftsführung der VG und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt die Geschäftsberichte und die Tarife der VG.
Liechtenstein ist mit Wirkung vom 30. April 2007 dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Performances und Phonograms Treaty, WPPT) beigetreten.
Referenzen
- Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- http://www.gesetze.li/get_pdf.jsp?PDF=1999160.pdf
- Verordnung vom 14. Dezember 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- http://www.gesetze.li/get_pdf.jsp?PDF=1999253.pdf
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.