Malta
[MT] Konsultation zu herausragenden Ereignissen und Kurzberichterstattung
IRIS 2007-5:1/24
Kevin Aquilina
Juristische Fakultät, Universität Malta
Die Broadcasting Authority (maltesische Rundfunkaufsichtsbehörde) schlägt Änderungen an den Broadcasting (Jurisdiction and European Co-operation) Regulations (Rundfunkvorschriften zur Rechtshoheit und europäischen Zusammenarbeit) aus dem Jahr 2000 vor. Die Änderungsvorschläge betreffen herausragende Ereignisse und Kurzberichterstattung.
In Bezug auf herausragende Ereignisse schlägt die Behörde vor, die Formulierung „wesentlicher Teil der Öffentlichkeit“ auf „neunzig Prozent der maltesischen Bevölkerung, die frei empfangbaren Rundfunk empfangen“ zu beziehen. Die Behörde schlägt zudem vor, der Rundfunkveranstalter, welcher Exklusivrechte hat (der Erstausstrahler), müsse diese Rechte einem frei empfangbaren Rundfunksender (Zweitausstrahler) zu einem vernünftigen Marktpreis anbieten. Die vorgeschlagenen Kriterien zur Bestimmung eines solchen vernünftigen Marktpreises sind wie folgt: (a) frühere Gebühren, soweit gegeben, für herausragende oder vergleichbare Ereignisse; (b) Tageszeit für die Direktberichterstattung über das Ereignis; (c) der Zeitraum, für den Rechte angeboten werden; (d) die potenziellen Einnahmen, die aus der direkten oder zeitversetzten Berichterstattung über das Ereignis zu erzielen sind, sowie (e) weitere Umstände, die sich als relevant erweisen.
Darüber hinaus schlägt die Behörde vor, Bestimmungen in das maltesische Recht aufzunehmen, um das Recht auf Kurzberichterstattung einzuführen und zu regeln. Dieses Recht ist für die Öffentlichkeit wichtig, da es einen Erstausstrahler davon abhält, alle Informationen zu einem Ereignis von hohem öffentlichem Interesse dermaßen zu monopolisieren, dass andere Rundfunkveranstalter keinerlei Zugang zu dieser Information erhalten. Die Änderungsvorschläge führen in Anlehnung an Präzedenzfälle in Deutschland und Österreich und unter Berücksichtigung sowohl der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen als auch der gegenwärtigen Änderungsvorschläge zur Fernsehrichtlinie, die derzeit auf EU-Ebene erörtert werden, die praktischen Aspekte der Umsetzung des Rechts zur Kurzberichterstattung näher aus.
Jeder Zweitausstrahler erhält das Recht, über ein Ereignis in Form eines kurzen Berichts zu informieren. Dieses Recht wird dadurch gewährleistet, dass er entweder befugt ist, Kurzberichte aus dem Signal des Erstausstrahlers frei auszuwählen, oder aber Zugang zum Ort des Geschehens hat, um darüber zu berichten, indem er einen Kurzbericht produziert. Im letzteren Fall, wenn also der Zweitausstrahler physischen Zugang zum Veranstaltungsort erhält, kann der Veranstalter oder der Eigentümer des Veranstaltungsorts von ihm eine angemessene Entschädigung für erforderliche, zusätzlich entstandene Kosten verlangen. Sollten Veranstalter oder der Eigentümer Veranstaltungsorts dem Zweitausstrahler den physischen Zugang zum Veranstaltungsort verweigern oder den Zugang behindern, haben sie strafrechtliche Folgen zu erwarten.
Kurze Ausschnitte dürfen nicht länger als 90 Sekunden dauern, nicht vor Ende des Ereignisses oder bei Sportveranstaltungen nicht vor dem Ende eines Spieltags, je nachdem, was früher eintritt, ausgestrahlt werden, sie dürfen nicht später als 24 Stunden nach dem Ereignis gezeigt werden, nicht zum Aufbau eines öffentlichen Archivs verwendet werden und nicht das Logo oder sonstige Erkennungszeichen des Erstausstrahlers ausblenden.
Der Erstausstrahler hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für angefallene technische Kosten. Auf keinen Fall jedoch ergeben sich für den sekundären Rundfunkveranstalter finanzielle Forderungen hinsichtlich der Kosten von Fernsehrechten.
„Ereignis“ bezeichnet ein Ereignis von hohem öffentlichem Interesse, welches von einem Erstausstrahler exklusiv übertragen wird.
Referenzen
- Consultation document on major events and short news reporting, 21 March 2007
- http://www.ba-malta.org/Guidelines/Cir_1607.pdf
- Konsultationspapier zu herausragenden Ereignissen und Kurzberichterstattung, 21. März 2007
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.