Ungarn

[HU] Entscheidung des Verfassungsgerichts über Fernsehberichte aus dem Parlament

IRIS 2007-5:1/21

Márk Lengyel

Körmendy-Ékes & Lengyel Consulting, Budapest

Aufgrund der Beschwerde von den beiden landesweiten Privatfernsehsendern, zwei Satelliten-Nachrichtenkanälen und dem ungarischen Journalistenverband hat das Verfassungsgericht die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes I von 1996 über Radio und Fernsehen (Rundfunkgesetz) und verschiedene andere Rechtsinstrumente überprüft.

Nach dem Rundfunkgesetz sollen die Plenarsitzungen des Parlaments, die öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen Ausschüsse und in gewissem Umfang auch die Sitzungen der parlamentarischen Ausschüsse über ein vom Büro des Parlaments betriebenes geschlossenes Netzwerk übertragen werden. Dieser Programmstrom soll allen Sendern kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Einerseits wird der Zugang zu diesem Signal garantiert, aber andererseits bietet das Rundfunkgesetz dem Parlament auch die Möglichkeit, Filmaufnahmen der Fernsehfirmen in seinem Gebäude einzuschränken. Auf der Grundlage dieser Bestimmungen traf der Vorsitzende des Parlaments 2003 eine Entscheidung und sprach ein Verbot für Filmaufnahmen in dem Gebäude aus.

In dem Verfahren vor dem Verfassungsgericht führten die Kläger an, dass die Entscheidung und die Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, die dafür als Grundlage dienten, der in § 61 der ungarischen Verfassung garantierten freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Gemäß ihrer Argumentation beraubt das Verbot von Filmaufnahmen mit eigener Ausrüstung die Rundfunksender der Möglichkeit, die Arbeit des Parlaments und seiner Abgeordneten zu dokumentieren und darüber zu berichten.

In seiner Entscheidung hob das Verfassungsgericht die Wichtigkeit der freien Meinungsäußerung als grundlegendes Instrument für den Erhalt der demokratischen öffentlichen Meinung hervor. Das Gericht verwies auch auf seine früheren Entscheidungen, in denen es hieß, die Öffentlichkeit der Sitzungen der gewählten Organe sei ein Garant für die demokratische Art der Entscheidungsfindung. Das Gericht unterstrich jedoch auch die Wichtigkeit einer ausgewogenen Versorgung mit Nachrichten, wie sie das Rundfunkgesetz verlangt.

Auf dieser Grundlage befand das Verfassungsgericht, dass die angefochtenen Bestimmungen des Rundfunkgesetzes eine notwendige und verhältnismäßige Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellten, da sie es ermöglichten, die Aktivitäten der Fernsehschaffenden auf bestimmte Teile des Parlamentsgebäudes zu beschränken.

In Bezug auf die Entscheidung des Vorsitzenden des Parlaments befand sich das Verfassungsgericht für unzuständig, da eine solche Entscheidung nicht die Voraussetzungen eines Rechtsinstruments im Sinne des Gesetzes XI von 1987 über Gesetzgebung erfülle.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.