Litauen

[LT] Verfassungsgericht prüft Rundfunkgesetze

IRIS 2007-4:1/27

Jurgita Iešmantaitė

Rundfunkkommission Litauen

Am 21. Dezember 2006 verabschiedete das Verfassungsgericht der Republik Litauen eine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit einiger Bestimmungen des Gesetzes über den nationalen Hör- und Fernsehfunk Litauens sowie des Informationsgesetzes für die Öffentlichkeit (siehe IRIS 2006-2: 17 und IRIS 2006-9: 16).

Diese Gesetze legten das Finanzierungsmodell für denlitauischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ( Lietuvos nacionalinis radijas ir televizija - LRT) und das Verfahren zur Zuweisung der neu abgestimmten Funkfrequenzen (Kanäle) für die Ausstrahlung von Programmen durch LRT fest.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist für den litauischen audiovisuellen Sektor wichtig, da alle angefochtenen Rechtsnormen immer noch im gegenwärtigen Gesetz über LRT Bestand haben. Darüber hinaus beendete die Entscheidung im Wesentlichen die Diskussionen über die Rechtmäßigkeit von Werbesendungen auf den Kanälen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters.

Das Gericht verabschiedete die Entscheidung nach der Prüfung eines Antrags von 56 Mitgliedern des Seimas , des litauischen Parlaments. Sie hatten zwei Punkte kritisiert:

1. die Bestimmungen des Gesetzes über den nationalen Hör- und Fernsehfunk Litauens (Gesetz vom 29. Juni 2000, Art. 5, 6 und 15), die vorsehen, dass LRT durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt und Einnahmen aus Werbung und kommerzieller Tätigkeit finanziert wird, dass LRT berechtigt ist, kommerzielle Tätigkeit zu betreiben (Werbung auszustrahlen), und dass LRT ein Vorzugsrecht auf neu abgestimmte Funkfrequenzen (Kanäle) hat, und

2. die Bestimmung des Informationsgesetzes für die Öffentlichkeit (Gesetz vom 29. August 2000, Art. 31), welches besagt, dass neu abgestimmte Funkfrequenzen (Kanäle) für die Ausstrahlung von LRT-Programmen ohne Ausschreibung zuzuweisen sind.

Die Parlamentsabgeordneten führten an, das Finanzierungsmodell von LRT (Finanzierung aus dem Staatshaushalt und gleichzeitiges Recht, kommerzielle Tätigkeit auszuüben) widerspreche dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs (Art. 46 der Verfassung) und verstoße somit gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 29 der Verfassung). Sie machten geltend, die staatliche Unterstützung werde nur für eine Institution geleistet, während andere Institutionen wie etwa private Rundfunkveranstalter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, keinerlei Unterstützung vom Staat erhielten.

Das Verfassungsgericht wies darauf hin, dass der Staat die verfassungsmäßige Verpflichtung habe, die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sicherzustellen, und dafür ausreichende Mittel zuweisen müsse. Darüber hinaus gestatte es die Verfassung dem Gesetzgeber, das Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters nach eigenem Ermessen zu wählen. Die Auswahl des Finanzierungsmodells sei eine Frage der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit, die allein in der Kompetenz des Gesetzgebers liege.

Das Gericht erklärt in seiner Entscheidung, der Gesetzgeber habe das Recht, gesetzlich festzulegen, ob Werbung in den Programmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters erlaubt oder eingeschränkt ist. Werbebeschränkungen seien Sache der Gesetzgebung und unterlägen nicht der Verfassungskontrolle. Das Gericht merkte an, der Gesetzgeber habe nur dann das Recht, Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu verbieten, wenn dies aufgrund der öffentlichen Ressourcen und des finanziellen Potenzials möglich sei und es den verfassungsmäßigen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters nicht beeinträchtige.

In Bezug auf die rechtliche Regelung, die den öffentlich-rechtlichen Programmen ein Vorzugsrecht auf neu abgestimmte Funkfrequenzen (Kanäle) ohne Ausschreibung einräumt, urteilte das Gericht, dies stehe nicht im Gegensatz zur Verfassung der Republik Litauen, da der Staat verpflichtet sei, sowohl günstige Bedingungen für die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters zu schaffen als auch das öffentliche Interesse zu schützen.

Aufgrund dieser Beweisführung folgerte das Gericht, die erwähnten Bestimmungen stünden nicht im Widerspruch zur Verfassung der Republik Litauen.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichts ist endgültig, Rechtsmittel sind nicht möglich.


Referenzen



Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.