Armenien

[AM] Verpflichtung zur Ausstrahlung von Sitzungen der Nationalversammlung verfassungswidrig

IRIS 2007-4:1/6

Andrei Richter

Comenius Universität (Bratislava)

Am 16. Februar 2007 fand vor dem armenischen Verfassungsgericht die Anhörung zur Klage über die Verfassungsmäßigkeit einiger Bestimmungen des Gesetzes der Republik Armenien „Geschäftsordnung der Nationalversammlung“ statt. Es ging dabei um die Normen, die den öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Hörfunk verpflichten, die Sitzungen der Nationalversammlung sowie weitere Sendungen über das armenische Parlament auszustrahlen. Am 28. Dezember 2006 hatte der Präsident Armeniens, Robert Kotscharjan, eine Eingabe zu dem Sachverhalt gemacht.

Wie der Presseclub Eriwan berichtet, wurde die Frage der Berichterstattung über die Parlamentstätigkeit im März 2006 aufgeworfen, als der Ratsvorsitzende der öffentlich-rechtlichen Fernseh- und Hörfunkgesellschaft (ARMTV), Alexan Charutjunjan, eine schriftliche Anfrage beim Vorsitzenden der Nationalversammlung mit einem Vorschlag einreichte, die Beziehungen zwischen der ARMTV und dem Parlament neu zu überdenken. Nach Meinung des Ratsvorsitzenden der ARMTV war es notwendig geworden, diese gesetzliche Verpflichtung abzuschaffen, weil Widersprüche auftraten, als die öffentlich-rechtliche Fernseh- und Hörfunkgesellschaft im Juli 2005 vollwertiges Mitglied der Europäischen Rundfunkunion wurde. Einerseits verpflichtet die Satzung der Organisation den nationalen Rundfunkveranstalter, seine redaktionelle Unabhängigkeit und das Recht auf die Nutzung seiner Frequenzen nach eigenem Ermessen zu wahren. Andererseits behindern die Bestimmungen der Geschäftsordnung (die am 20. Februar 2002 verabschiedet wurde) die Umsetzung dieser Erfordernisse. Die Anfrage wurde auf einem Treffen des Parlamentssprechers mit Vertretern der Parlamentsfraktionen und -gruppen erörtert, auf der dann entschieden wurde, dass keine Änderungen der Geschäftsordnung zur Ausstrahlung von Parlamentssitzungen vorgenommen werden.

Das Verfassungsgericht befand die folgenden Bestimmungen des Gesetzes der Republik Armenien „Geschäftsordnung der Nationalversammlung“ für verfassungswidrig: die zwingende Ausstrahlung von wöchentlichen Erklärungen der Parlamentsabgeordneten sowie der wöchentlichen Fragestunden mit dem Premierminister und den Ministern der Regierung an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten auf dem ersten Kanal des öffentlich-rechtlichen armenischen Fernsehens (Art. 35 Nr. 3 und 4); die Live-Ausstrahlung der öffentlichen Sitzungen der Nationalversammlung im öffentlich-rechtlichen armenischen Hörfunk; die obligatorische Ausstrahlung der Fernsehsendung „Parlamentswoche“ sonntags um 21.00 Uhr im ersten Kanal sowie die Produktion von Parlamentsrundfunksendungen durch die öffentlich-rechtliche Fernseh- und Hörfunkgesellschaft (Art. 112 Nr. 2, 4 und 5).

Darüber hinaus wurde Art. 49 lit. e als verfassungswidrig eingestuft. Der Artikel listet die Entscheidung, ob eine Parlamentssitzung live oder als Aufzeichnung ausgestrahlt werden soll, unter den Entscheidungen auf, die das Parlament bei der Organisation seiner täglichen Arbeit treffen darf.

In der Begründung der Gerichtsentscheidung ist insbesondere vermerkt, dass die geänderte Verfassung (verabschiedet per Referendum am 27. November 2005, siehe IRIS 2006-2: 7) „neue Anforderungen an die garantierte Freiheit und unabhängige Tätigkeit der Medien stellt“. Zur Gewährleistung dieser Garantien hat die Nationalversammlung die Aufgabe, „den Inhalt [der Gesetze „Über Fernsehen und Hörfunk“, „Über die Massenkommunikation“, „Geschäftsordnung der Nationalversammlung“ sowie relevanter Bestimmungen anderer Gesetze im Zusammenhang mit dieser Frage] zu überdenken und mit der Verfassung zu in Einklang zu bringen“. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts sind bei der Auswahl möglicher Wege zur Lösung der Frage einer Berichterstattung über die Parlamentstätigkeit „rechtliche Garantien zu schaffen, um die Sicherstellung von Transparenz und politischem Pluralismus in der Praxis des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu gefährden“. Das Verfassungsgericht ist der Auffassung, die Nationalversammlung solle sich bei der Lösung dieser Frage vorrangig von den Artikeln 27 und 83.2 der Verfassung sowie von den Forderungen der Empfehlung R (96) 10 des Ministerkomitees des Europarats inklusive der dazugehörigen Erläuterung sowie von der Empfehlung1641 (2004) zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Parlamentarischen Versammlung des Europarats leiten lassen.


Referenzen


Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.