Litauen
[LT] Neue Vorschriften zur Lizenzerteilung für Rundfunk und Weiterverbreitung verabschiedet
IRIS 2007-3:1/24
Jurgita Iešmantaitė
Rundfunkkommission Litauen
Am 13. Dezember 2006 verabschiedete die Lietuvos Radijo ir Televizijos Komisija (Hörfunk- und Fernsehkommission Litauen - LRTK) die neuen Vorschriften zur Lizenzerteilung für Rundfunk und Weiterverbreitung, die am 20. Dezember 2006 in Kraft traten. Die neue Fassung der Vorschriften wurde mit dem Ziel verabschiedet, deren Inhalt mit den Anforderungen des Informationsgesetzes für die Öffentlichkeit in Einklang zu bringen, welches am 1. September 2006 in Kraft trat (siehe IRIS 2006-9: 16).
Die Vorschriften zur Lizenzerteilung für Rundfunk und Weiterverbreitung regelt die Arten von Rundfunk- und Weiterverbreitungslizenzen, das Verfahren für die Erteilung oder die Verweigerung einer Lizenz, die Änderung und Spezifizierung von Lizenzbedingungen, die vorübergehende Aussetzung oder Aufhebung der Gültigkeit von Lizenzen sowie auch die Verpflichtungen von Lizenzinhabern, die Bedingungen für lizenzierte Tätigkeiten und die Überwachung der Einhaltung.
Die wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die veränderten Lizenzierungsregelungen für Rundfunk und Weiterverbreitung, die im Informationsgesetz für die Öffentlichkeit niedergelegt sind. Entsprechend der Neufassung des Gesetzes muss bei der LRTK eine Rundfunklizenz beantragen, wer Fernsehprogramme über elektronische Kommunikationsnetze, die nicht hauptsächlich für die Ausstrahlung und/oder Weiterverbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen (z. B. Internet, Mobiltelefone) gedacht sind, ausstrahlen und/oder weiterverbreiten will.
Entsprechend definieren die neuen Vorschriften das Verfahren zur Lizenzerteilung für die Ausstrahlung und/oder Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen. Sie sehen vor, dass derjenige, der eine Rundfunk- oder Weiterverbreitungslizenz erwerben möchte, bei der LRTK einen Antrag einreichen muss, um entweder an einer Ausschreibung teilzunehmen oder, wenn keine Ausschreibung vorgesehen ist, eine Lizenz zu erwerben.
Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Antrag sind ebenfalls in den Vorschriften definiert. Demnach müssen die Antragsteller nicht nur die Namen der Hörfunk- oder Fernsehprogramme angeben, die weiterverbreitet werden sollen, sondern auch Angaben zur Rechtshoheit machen, unter der die Rundfunkveranstalter stehen, deren Programme weiterverbreitet werden sollen, sowie zu den Sprachen, in denen die Programme weiterverbreitet und untertitelt werden. Hinsichtlich der Ausstrahlung und Weiterverbreitung von Programmen über Satellit sehen die Vorschriften vor, dass der LRTK unter anderem die Namen und Orbitalpositionen der verwendeten Satelliten, die Anzahl der Empfänger/Überträger der Satelliten, die für die Programme genutzten Frequenzen sowie die Anschriften und die Betreiber der terrestrischen Stationen der Satellitenrundfunkdienste mitzuteilen sind.
Darüber hinaus findet sich unter den Vorschriften eine neue Bestimmung, nach der ein Rundfunkveranstalter, der bereits eine Rundfunklizenz innehat, jedoch noch eine weitere Lizenz erwerben möchte, lediglich die Unterlagen bei der LRTK einreichen muss, die in direktem Zusammenhang mit der Art der gewünschten Lizenz und der gewählten Ausstrahlungstechnologie stehen (z. B. digital, Internet etc.). In diesen Fällen ist der Rundfunkveranstalter nicht verpflichtet, Unterlagen einzureichen, die allgemeine Angaben enthalten, etwa die Gründungsdokumente (Gesellschaftsvertrag), oder die die Verwaltungsstruktur (Anteilseigner, Mitglieder etc.) offenlegen.
Referenzen
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- http://www.rtk.lt/lt/catalog_item.php?strid=27110&id=29532
- LRTK-Beschluss zur Billigung der Vorschriften zur Lizenzerteilung für Rundfunk und Weiterverbreitung vom 13. Dezember 2006
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.