Rumänien

[RO] CNA schlägt Verbesserung des Audiovisuellen Gesetzes in Rumänien vor

IRIS 2006-9:1/30

Mariana Stoican

Journalistin, Bukarest

Der Consiliul Naţional al Audiovizualului (Regulierungsbehörde für elektronische Medien in Rumänien - CNA) hat der Abgeordnetenkammer des rumänischen Parlaments einen Vorschlag zur Änderung des gegenwärtigen Audiovisuellen Gesetzes ( Legea audiovizualului Nr. 504 din 11 iulie 2002 ) unterbreitet. Zu den wesentlichen, vom CNA beantragten Änderungen gehört eine Erhöhung der im gegenwärtigen Gesetz vorgesehenen Strafen zwischen ROL 50 und 500 Mio. (das entspricht RON 500 bzw. 5.000) auf ein Niveau zwischen ROL 500 Mio. und 1 Mrd. (das entspräche zwischen RON 5.000 und 100.000, wobei der jetzige Kurs von EUR 1 bei RON 3,5 liegt).

Gemäß Art. 90 des Gesetzes Nr. 504 sind derartige Geldstrafen für Fälle vorgesehen, in denen etwa Kinoproduktionen außerhalb der vertraglich mit den Urheberrechtsinhabern vereinbarten Zeitspannen ausgestrahlt werden, subliminale Techniken bei Fernsehwerbung und Teleshopping benutzt werden, sich die Fernsehanbieter anderer Frequenzen bedienen als in der Sendelizenz vorgesehen oder die darin vorgeschriebenen technischen Parameter nicht eingehalten werden sowie etwa wenn gesetzliche Regelungen zum Recht auf Gegendarstellung nicht eingehalten werden.

Was die derzeit zwischen ROL 25 und 250 Millionen liegenden Strafen betrifft, so beantragt der CNA eine künftige Erhöhung auf ein Niveau zwischen RON 100 und 500 Mio. Strafen innerhalb dieser Grenzen sind gegenwärtig im Art. 91 des Gesetzes Nr. 504 für die Verletzung der vom CNA bzw. von der Autoritatea Naţională de Reglementare în Comunicaţii (Nationale Regulierungsbehörde für Kommunikation)verabschiedeten Normen und Regelungen vorgesehen, soweit diese bei Übertretungen nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung für die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes von den Rundfunkanbietern weiter missachtet werden.

Die Erhöhung der Geldbußen ist nach Auffassung des CNA erforderlich, da das Niveau der gegenwärtig gültigen Strafen weder im Verhältnis zu den Werbeeinnahmen der Fernsehanbieter noch im Vergleich zu den innerhalb der Europäischen Union praktizierten Geldbußen stünde. Eine weitere vom CNA vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf die Möglichkeit, die Rundfunkanstalten mit einer Unterbrechung des Programms zu sanktionieren. Gegenwärtig dürfen solche Unterbrechungen entweder zehn Minuten oder aber, in schwerwiegenderen Fällen, drei Stunden betragen. Der CNA schlägt vor, dass infolge einer CNA-Strafe vorgeschriebene Programmunterbrechungen innerhalb dieser Grenzen, je nach CNA-Ermessen und ausgehend auch von eventuellen früher erteilten Sanktionen, in ihrer Dauer flexibler ausfallen sollte.

Durch seine Vorschläge will der CNA aber auch für die Rundfunkanbieter günstige Änderungen durchsetzen. So wird des Weiteren angeregt, die gegenwärtigen Restriktionen bei der Entwicklung der Nischenprogramme, des Digitalisierungsprozesses und der Ausstrahlung über Satellit zu beseitigen. Soweit das Audiovisuelle Gesetz Nr. 504 etwa vorsieht, dass eine natürliche Person Inhaber von höchstens zwei gleichartigen Lizenzen für das gleiche Gebiet sein darf, ohne Exklusivitätsrechte erhalten zu dürfen, schlägt der CNA für natürliche Personen die Möglichkeit vor, künftig zwei landesweite terrestrische Hörfunklizenzen, zwei landesweite terrestrische Fernsehlizenzen, eine landesweite digitale Hörfunklizenz (im T-DAB-System), eine landesweite digitale Fernsehlizenz (im DVB-T-System) und zwei Radio- und / oder Fernsehlizenzen im gleichen Gebiet besitzen zu dürfen. Auch soll im Sinne einer Liberalisierung des Marktes das Niveau des Grundkapitals einer audiovisuellen Kommunikationsgesellschaft, die eine natürliche oder juristische Person als Aktionär besitzen darf, von gegenwärtig 20 % auf 40 % erhöht werden können. Weitere im CNA-Entwurf unterbreitete Vorschläge betreffen audiovisuelle Regelungen während der Wahlkampagnen. Der CNA erhofft sich die Unterstützung des Ministeriums für Kultur und Kultus (Ministerul Culturii şi Cultelor, MCC) , des Rumänischen Verbands für audiovisuelle Kommunikationen (Asociaţia Română de Comunicaţii Audiovizuale, ARCA) sowie verschiedener Organisationen aus den Reihen der Zivilgesellschaft, um die Gesetzesnovellierung im Parlament noch in diesem Herbst durchsetzen zu können.


Referenzen

Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.