Vereinigtes Königreich
[GB] Vereinigtes Königreich: Wann ist eine öffentliche Äußerung „grob (rassisch) beleidigend”?
IRIS 2006-8:1/31
David Goldberg
deeJgee Research/Consultancy
Eine kürzlich vom House of Lords (Oberhaus - der höchsten Revisionsinstanz im Vereinigten Königreich) gefällte Entscheidung ist, obwohl sie auf der Telefonnutzung fußt, von allgemeinem Interesse für die audiovisuellen Medien, da sich der Fall um das Aussenden einer Nachricht über öffentliche Kommunikationsnetze dreht. Klargestellt werden die Bedeutung und Anwendung des Begriffs „grob beleidigend” - insbesondere in rassischer Hinsicht - nach dem Communications Act (Kommunikationsgesetz) von 2003.
§ 127 Abs. 1 lit. a) stellt das Versenden von Nachrichten oder anderen Materialien mit grob beleidigendem, unanständigem, obszönem oder Drohcharakter über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze unter Strafe (d. h. anderweitig als mittels eines Programmdienstes).
Die Formulierung stammt ursprünglich aus § 10 Abs. 2 lit. a) des Post Office (Amendment) Act (Novelliertes Postgesetz) von 1935.
Die Frage in dem Fall lautete: Der Absender einer Nachricht hat das Recht, seine Meinung - auch nachdrücklich - kundzutun. Durfte er seine Meinung aber unter Verwendung von Ausdrücken mitteilen, die „in unserer Gesellschaft als inakzeptabel und nicht mehr tolerabel“ gelten?
Über einen Zeitraum von zwei Jahren rief ein Mann mittleren Alters das Büro seines Unterhausabgeordneten an (und hinterließ dort Nachrichten). Der Mann hatte sehr bestimmte Ansichten über die Einwanderungs- und Asylpolitik sowie über die Bereitstellung von staatlichen Leistungen für Einwanderer und Asylbewerber. In seinen Äußerungen (die vom Gericht als „Wettern und lautstarkes Schimpfen” bezeichnet wurden) benutzte er Ausdrücke wie „ Wogs “ (Schimpfwort für - besonders farbige - Ausländer), „ Pakis “ (Pakistani), „ Black bastards " (schwarze Bastarde) und „ Niggers “. Eine Person, die diese Nachrichten abhörte, empfand sie als schockierend und alarmierend, eine weitere nicht. Von einer dritten Person wird gesagt, diese Äußerungen hätten sie deprimiert. Tatsächlich war keine der Personen, die diese Nachrichten hörte, Mitglied einer ethnischen Minderheit.
Das erstinstanzliche Gericht stellte fest, dass die Verwendung dieser Begriffe aus der Frustration des Mannes über die Behandlung seiner Belange erwachsen war. Das Gericht befand den Mann jedoch nicht für strafbar und führte aus, dass die hinterlassenen Gespräche und Nachrichten zwar „beleidigend“, aber nicht „grob beleidigend“ seien. Eine verständige Person würde die Verwendung solcher Begriffe nicht als grob beleidigend erachten.
Bei der Berufung an das Oberste Zivilgericht war der Richter der Auffassung, dass die infrage stehenden Worte prinzipiell grob beleidigend seien. Er erkannte das Dilemma des untergeordneten Gerichts jedoch an: Es würdigte einerseits, dass das Parlament das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt hatte, indem einige Äußerungen für strafbar erklärt wurden. Andererseits aber musste das Gericht fragen, ob unter den konkreten Umständen der „Mehrwert“ vorhanden war, der die Strafbarkeit des Verhaltens des Beklagten rechtfertigen würde (demzufolge die Äußerungen also nicht nur beleidigend, sondern „grob“ beleidigend waren). Er entschied, dass das Urteil des untergeordneten Gerichts statthaft sei. Allgemein sagte er, Grund für die Strafbarkeit bestimmter Nachrichten, die per Post, Telefon oder über öffentliche Kommunikationsnetze verbreitet werden, sei der Schutz von Menschen gegen den Empfang von unverlangten Nachrichten, die sie ggf. als ernstlich anstößig erachten,. Die Gesetzgebung habe somit „(…) ein Gleichgewicht zwischen der nach Artikel 8 EMRK gebotenen Achtung des Privatlebens und dem gemäß Artikel 10 EMRK zu schützenden Recht auf freie Meinungsäußerung hergestellt“.
Er unterschied zwischen der Nachricht und ihrem Inhalt. Die Nachricht ist der „Grundbestandteil” der Straftat, denn derselbe Inhalt könne bedrohlich oder grob beleidigend in der einen Nachricht, harmlos in der anderen Nachricht sein. Ein Beispiel: „Ein Drehbuchautor, der seinem Vorgesetzten eine E-Mail mit dem Dialog für einen neuen Film schickt, wird wahrscheinlich nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten, egal wie bedrohlich oder beleidigend der diskutierte Text an sich auch sein mag: Hier, wie überall, kommt es auf den Zusammenhang an."
Der Richter analysierte die Bedeutungen von obszönen, unanständigen und Nachrichten mit Drohcharakter entsprechend der Kommunikationsgesetzgebung und entschied, dass grob beleidigende Nachrichten „… irgendwo in der Mitte des Spektrums liegen.“ Was als beleidigend [eine übliche englische Wendung ohne besonderen rechtlichen Inhalt] angesehen werde, sei nach den Standards einer offenen und gerechten multiethnischen Gesellschaft zu beurteilen, und dies müsse dann auf die Fakten des Falles angewendet werden.
Fällt nun eine der Telefonnachrichten in diese Kategorie? Dies ist „nicht nur vom Inhalt, sondern auch von den Umständen abhängig, unter denen die Nachricht verschickt wurde, und zumindest hintergründig auch davon, welche Zielsetzung das Parlament verfolgte, als es das Senden bestimmter Nachrichten strafbar machte“.
In vorliegendem Fall lag der Sachverhalt so:
Der Mann war sich weder bewusst, noch machte es ihm irgendetwas aus, dass die angesprochene Person oder diejenige, die seine aufgezeichnete Nachricht abhören würde, persönlich - grob - von seinen ausfallenden und unbeherrschten Worten beleidigt sein könnte;
er versuchte, seinem Unterhausabgeordneten seine Meinung mitzuteilen;
tatsächlich wandte sich der Mann an kein Mitglied einer ethnischen Minderheit, und es wurden auch keine Nachrichten von einem Mitglied einer ethnischen Minderheit abgehört;
Nicht jede Übermittlung in grob beleidigender Ausdrucksweise ist strafbar, sondern nur solche Nachrichten, die unter bestimmten Begleitumständen und in einem bestimmten Zusammenhang von der breiten Öffentlichkeit, die von den Richtern vertreten wird, als grob beleidigend erachtet werden. Es geht darum, das Hauptziel des Parlaments zu sichern, das darin besteht, die Menschen davor zu schützen, unfreiwillig grob beleidigenden Nachrichten ausgesetzt zu werden.
In der Vorlagefrage zur Klarstellung des Gesetzes widersprach die oberste Revisionsinstanz dem untergeordneten Gericht. Ob eine Nachricht grob beleidigend ist, ist eine Tatfrage. Bei der Entscheidung sollten die Richter die „Normen einer offenen und gerechten, multiethnischen Gesellschaft anwenden, und die Worte müssen unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und aller maßgeblichen Begleitumstände bewertet werden. […] Sprachgebrauch und Empfindlichkeiten können sich mit der Zeit ändern. Ehemals beleidigende Ausdrücke können plötzlich in nicht abwertender, ja liebevoller Weise verwendet oder sogar wie eine Ehrenplakette getragen werden (so beim Veteranenverbund Old Contemptibles [Alte Verächtliche]). Für „grobe Beleidigungen” kann es nur einen Maßstab geben: die Anwendung einigermaßen aufgeklärter, aber nicht perfektionistischer, Richtwerte von heute auf die jeweilige Nachricht in ihrem jeweiligen Kontext. Zu prüfen wird sein, ob eine Nachricht so formuliert ist, dass sie wahrscheinlich grob beleidigend für denjenigen ist, den sie anspricht.”
Das Oberhaus entschied, dass das erstinstanzliche Gericht „ein gewisses Gewicht auf die Reaktion der tatsächlichen Hörer der Nachrichten [gelegt hat], anstatt die Reaktionen verständiger Mitglieder der Gesellschaft im Allgemeinen zu betrachten “ (Betonung hinzugefügt).
In den Schlüsselpassagen führt das Gericht aus:
1. In § 127 des Communications Act gehe es dem Regelungszweck nach nicht um den Schutz der Menschen vor dem Empfang von ungebetenen Nachrichten, die sie ggf. als ernstlich anstößig ansehen, sondern um „das Verbot der Verwendung einer von der Allgemeinheit für die Allgemeinheit zur Verfügung gestellten und finanzierten Dienstleistung zur Übermittlung von Nachrichten, die den Grundstandards unserer Gesellschaft zuwiderlaufen“. Der erstgenannte Zweck wird von § 1 des Malicious Communications Act (Gesetz über böswillige Kommunikationen) von 1988 abgedeckt.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes von 1988 (in der Fassung von § 42 Abs. 1 des Criminal Justice and Police Act [Gesetz über Strafjustiz und Polizei] von 2001) sieht Folgendes vor:
„Jeder, der einer anderen Person (a) einen Brief, eine elektronische Mitteilung oder einen Artikel jedweder Art mit (i) einer (…) grob beleidigenden Botschaft übermittelt, (…) macht sich einer strafbaren Handlung schuldig, falls der Zweck oder einer der Zwecke seines Handelns darin besteht, den Empfänger oder andere Personen, die die Nachricht oder ihren Inhalt erhalten sollen, zu quälen oder zu ängstigen.“
Daraus ergibt sich: „Ein Brief, der in einen Briefkasten geworfen wurde, kann grob beleidigend, obszön, anstößig oder bedrohend sein und sehr wohl unter § 1 des Gesetzes von 1988 fallen, er fällt jedoch nicht unter das hier fragliche Gesetz [d. h. den Communications Act von 2003].“ Wenn dagegen ein Rassist mit einem anderen telefoniert und dabei Ausdrücke wie in diesem Fall benutzt, würde keine strafbare Handlung gemäß dem Malicious Communications Act vorliegen. „[Allerdings] würde sehr wohl eine strafbare Handlung gemäß § 127 Abs. 1 lit. a) vorliegen, weil die Gesprächspartner sich sicherlich dessen bewusst waren, dass die verwendeten, grob beleidigenden Ausdrücke für die damit bezeichneten Personenverletzend waren, und weil sie diese Beleidigung auch beabsichtigten.” Überdies, so führte das Gericht weiter aus, würde keines der beiden Gesetze betroffen sein, falls die Rassisten sich miteinander unterhielten, selbst wenn das Gespräch auf der Straße stattfände.
2. Die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung ist „das Senden einer Nachricht gesetzlich verbotenen Charakters mit den definierten Mitteln. Die strafbare Handlung ist vollendet, sobald die Nachricht gesendet wurde”.Das bedeutet: Selbst wenn eine Anrufbeantworternachricht gelöscht werden sollte, bevor irgendjemand sie abhören konnte, wäre eine strafbare Handlung begangen worden. Auch hängt die Strafbarkeit des Verhaltens nicht davon ab, ob, falls jemand die Nachricht empfing, diese Person dadurch grob beleidigt wurde oder nicht: „Bei einem solchen Ansatz würde sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit an einer unvorhersehbaren Eventualität orientieren.”
3. Das subjektive Tatbestandselement wird in diesem Paragraphen nicht näher angesprochen. Wenn das Delikt kein abstrakter Gefährdungstatbestand sein soll, was muss dann noch erfüllt sein neben der Absicht, die Nachricht zu senden?
„Der Beklagte muss mit seinen Worten die grobe Beleidigung gegenüber dem Adressaten beabsichtigen, oder er muss sich zumindest bewusst sein, dass diese Worte entsprechend aufgefasst werden können.”
Einerseits
„kann das Parlament nicht beabsichtigt haben, das Verhalten einer Person unter Strafe zu stellen, die sich einer Sprache bedient, die aus ihr nicht bekannten Gründen für diejenigen, die sie entsprechend bezeichnet, grob beleidigend ist, oder die gar, wenn auch eventuell fälschlicherweise, als höflicher oder akzeptabler Sprachgebrauch angesehen werden könnte“.
Andererseits
„wird eine strafbare Gesinnung üblicherweise vorliegen, wenn die Formulierung der Nachricht die Absicht nahe legt, den Adressaten zu beleidigen oder aber den Schluss zulässt, dass der Absender sich der Gefahr der Beleidigung bewusst sein musste.”
4. Hinsichtlich Art. 10 EMRK erörterte das Oberhaus, dass § 127 Abs. 1 lit. a) „mit dem Recht einer Person auf freie Meinungsäußerung kollidiert. Jedoch handelt es sich um eine Beschränkung, die durch Gesetz eindeutig vorgeschrieben ist. Ihre legitime Zielsetzung ist die Verhinderung der Nutzung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetzwerke für Angriffe auf den Ruf und die Rechte anderer. Sie geht nicht über das in einer demokratischen Gesellschaft Notwendige hinaus, um dieses Ziel zu erreichen. Artikel 17 der Konvention muss ebenfalls Geltung verschafft werden …”
Referenzen
- Director of Public Prosecutions (Appellant) v. Collins (Respondent)
- http://www.publications.parliament.uk/pa/ld200506/ldjudgmt/jd060719/collin-1.htm
- Leiter der Strafsverfolgungsbehörde (Berufungskläger) v. Collins (Beklagter)
Dieser Artikel wurde in IRIS Rechtliche Rundschau der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle veröffentlicht.